Sozialhilfe (Porzessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 29.03.2022 8C 198/2022 (8C_198/2022) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 29.03.2022 8C 198/2022 (8C_198/2022) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 29.03.2022 8C 198/2022 (8C_198/2022)
Sozialhilfe (Porzessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_198/2022 Urteil vom 29. März 2022 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau, Jungfraublickallee 16, 3800 Matten b. Interlaken, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Porzessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Februar 2022 (100.2022.53U). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. März 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Februar 2022, in Erwägung, dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4), dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, dass die Vorinstanz auf die gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalter-Stellvertreters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 17. Januar 2022 erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, sie erfülle die Minimalanforderungen gemäss Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 VRPG/BE nicht und sei überdies ausserhalb der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 VRPV/BE erhoben worden, dass der Beschwerdeführer darauf nicht ansatzweise eingeht, statt dessen allein um vollumfängliche Abklärung der Angelegenheit ersucht, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. März 2022 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel