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8C 18/2021

Bundesgericht · 2021-02-08 · Deutsch CH
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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) | Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Februar 2021
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 08.02.2021 8C 18/2021 (8C_18/2021) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 08.02.2021 8C 18/2021 (8C_18/2021) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 08.02.2021 8C 18/2021 (8C_18/2021)

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) | Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_18/2021 Urteil vom 8. Februar 2021 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2020 (VBE.2020.389). Nach Einsicht in die Eingabe vom 5. Januar 2021 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. Dezember 2020 zugestellten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2020, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in Erwägung, dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 1. Februar 2021 abgelaufen ist, dass innert dieser Frist keine Beschwerdeergänzung eingegangen ist, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 5. Januar 2021 als "Beschwerdeschrift" betitelt ist, ansonsten einzig noch die Bitte enthält "die leidige Angelegenheit gemäss den beiliegenden Unterlagen zu beenden", dass damit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift offensichtlich nicht genüge getan ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Februar 2021 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel