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8C 18/2012

Bundesgericht · 2012-01-13 · Deutsch CH
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Prozessvoraussetzung (Beschwerde gegen einen Entscheid einer unbekannten Vorinstanz) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Januar 2012 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 13.01.2012 8C 18/2012 (8C_18/2012) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 13.01.2012 8C 18/2012 (8C_18/2012) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 13.01.2012 8C 18/2012 (8C_18/2012)

Prozessvoraussetzung (Beschwerde gegen einen Entscheid einer unbekannten Vorinstanz) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_18/2012 Urteil vom 13. Januar 2012 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte N.________, Beschwerdeführerin, gegen Unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Prozessvoraussetzung, Beschwerde gegen einen Entscheid einer unbekannten Vorinstanz. Nach Einsicht in die Eingabe von N.________ vom 13. Dezember 2011 (Poststempel), in die Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2011, worin N.________ aufgefordert wurde, für den Fall, dass sie Beschwerde führen wolle, den Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, gegen den sich die Eingabe richte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in die Antwort vom 4. Januar 2012 (Poststempel), mit welcher N.________ erklärte, Beschwerde führen zu wollen, ohne einen Entscheid beizubringen, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb gesetzter Nachfrist behoben hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Januar 2012 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Grünvogel