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8C_189/2026

Invalidenversicherung (Verwertbarkeit; Restarbeitsfähigkeit),

Bundesgericht · 2026-05-28 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Der 1964 geborene A.________ war seit dem 1. Dezember 2020 als Mitarbeiter Produktion bzw. Maschinenbediener in einem 100%-Pensum tätig. Am 19. Januar 2023 meldete er sich mit Hinweis auf mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen, u.a. an der Schulter beidseits und am Nacken/Rücken, bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Diese holte berufliche sowie medizinische Unterlagen ein und zog die Akten der Unfallversicherung (Suva) bei, bei der sich A.________ wegen einer Berufskrankheit (Schulterbeschwerden) zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Zudem veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (allgemein-internistisch, neurologisch, orthopädisch, oto-rhino-laryngologisch, urologisch und psychiatrisch) bei der estimed AG, wobei auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgte. Das Gutachten datiert vom 7. November 2024. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit zwei separaten Verfügungen vom 24. Juni 2025 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf berufliche Massnahmen.

B.

Die gegen die Verfügung betreffend Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 21. Januar 2026 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2025 seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer ganzen Rente seit dem 1. Dezember 2023 auszurichten.

Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

Dabei bestreitet der Beschwerdeführer letztinstanzlich einzig die Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Demgegenüber ist unbestritten, dass ihm die angestammte Arbeit als Maschinenbediener nicht mehr zumutbar ist.

E. 2.2 Das kantonale Gericht legte die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) korrekt dar. Darauf wird verwiesen.

E. 3 Zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, massgebend für die Bestimmung des Referenzalters sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Dies sei mit Vorliegen des estimed-Gutachtens vom 7. November 2024 der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt rund 60 Jahre und sieben Monate alt gewesen, womit ihm eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren und fünf Monaten verblieben sei. Er sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Entsprechende Tätigkeiten seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden und würden weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung erfordern. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.

E. 4 Was der Beschwerdeführer gegen die vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteil 8C_679/2025 vom 17. März 2026 E. 2.2; BGE 140 V 267 E. 2.4; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.4) vorbringt, verfängt nicht.

E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer für die Bestimmung der restlichen Aktivitätsdauer auf den Zeitpunkt des Zugangs des Vorbescheids abgestellt haben möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht bestätigte bereits mehrfach, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen ist (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3), was von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (vgl. E. 3 hiervor). Hierbei würdigte das Bundesgericht nicht nur, dass diese Frage möglichst früh beantwortet werden soll, sondern auch, dass dieser Zeitpunkt von den Parteien nicht beeinflussbar sein soll. Gestützt darauf entschied es sich für den Zeitpunkt, in welchem die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.2 bis 3.4). Triftige Gründe für eine Änderung dieser Rechtsprechung macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung statt vieler: BGE 150 IV 277 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Solche sind auch nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Beurteilung der medizinischen Tatsachen gemäss dem estimed-Gutachten und über den Zugang des Gutachtens bei der Beschwerdegegnerin keine Kenntnis gehabt habe, vermag er mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls nichts für sich abzuleiten. Wie die Vorinstanz zutreffend erklärte, hätte es ihm freigestanden, sich bei der Beschwerdegegnerin über die Ergebnisse der Begutachtung zu erkundigen. Gleiches gilt in Bezug auf die Information über den Zugang des Gutachtens. Bei diesem vorinstanzlichen Hinweis handelt es sich weder um einen Vorwurf an den Beschwerdeführer noch um eine Rechtspflicht. Da der Beschwerdeführer an der Begutachtung teilgenommen hatte, hätte ihm jedoch bewusst sein müssen, dass die Ergebnisse ausstehen, weshalb es ihm - auch im Hinblick auf die Frage des Rentenanspruchs - zuzumuten gewesen wäre, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen.

Für die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz folglich zu Recht auf den Zeitpunkt der Gutachtenserstattung am 7. November 2024 abstellen. Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt rund 60 Jahre und sieben Monate alt - und nicht wie von ihm geltend gemacht rund 61 Jahre -, womit ihm eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren und fünf Monaten verblieb (vgl. E. 3 hiervor).

E. 4.2 Sodann dringt der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen betreffend die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht durch.

E. 4.2.1 Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1). Die Verwertbarkeit hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_59/2025 vom 8. Januar 2026 E. 5.1.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3.2 und Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1). Die Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit wird vom Bundesgericht nicht leichthin angenommen (vgl. Urteile 9C_59/2025 vom 8. Januar 2026 E. 5.1.2; 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2; 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1; 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3).

E. 4.2.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz vorwirft, sich nicht mit den von ihm vorgebrachten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt zu haben. Zum Einen gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör im Hinblick auf den Begründungsanspruch nicht, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeschrift beschränken (statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Zum Anderen erwog die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor), in Würdigung der gesamten Umstände sei der im massgebenden Zeitpunkt rund 60 Jahre und sieben Monate alte Beschwerdeführer mit einer Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren und fünf Monaten in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3 hiervor). Entsprechende Tätigkeiten seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden und würden weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung erfordern. Einschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet bestünden beim Beschwerdeführer keine. Insbesondere gebe es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Anpassungs- oder Umstellungsfähigkeit, weshalb nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen er einer neuen (adaptierten) Tätigkeit nicht nachgehen können sollte, die weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung voraussetze. Ferner bestünde weder ein unterdurchschnittliches Arbeitstempo noch ein vermehrter Pausenbedarf. Auch sei er in Bezug auf seine Hände nicht eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund sei er überwiegend wahrscheinlich in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Mit Blick auf diese Ausführungen trug die Vorinstanz den konkreten Umständen genügend Rechnung.

E. 4.2.3 Sofern der Beschwerdeführer sodann eine Kumulation aus altersbedingten und limitierenden Faktoren geltend macht, ist ihm zwar darin zuzustimmen, dass das von den estimed-Gutachtern definierte Zumutbarkeitsprofil eine Vielzahl von Einschränkungen enthält. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, ihm stünde im Tätigkeitsbereich des Kompetenzniveaus 1 (einfache und repetitive Hilfsarbeitstätigkeiten) keine hinreichende Breite an Verweistätigkeiten mehr offen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer leidensadaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind und keine Leistungseinschränkung sowie Anforderungen an das Arbeitstempo oder die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vorliegen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Das Bundesgericht bejahte die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 bei einer im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung 60 3/4-jährigen Versicherten, die in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils (u.a. Trage- und Belastungslimite) vollschichtig mit einer Leistungsminderung von 20 % arbeitsfähig war; dies trotz fehlender Berufsausbildung, ungenügender Schulbildung und mangelhafter Deutschkenntnisse (Urteil 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.3). Von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ging das Bundesgericht auch bei einer 61-jährigen Versicherten mit einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit für Hilfsarbeitertätigkeiten aus, wobei es ausdrücklich festhielt, die fehlende berufliche Ausbildung wirke sich bei Hilfsarbeitertätigkeiten nicht negativ aus (vgl. Urteil 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 11.2 und 11.3 mit Hinweisen). Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus den Einwänden zur fehlenden abgeschlossenen Berufsausbildung sowie zu seiner ausschliesslichen Berufserfahrung als Maschinenbediener und Produktionsmitarbeiter nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.2.4 Des Weiteren zielt der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen zu diversen bundesgerichtlichen Urteilen ins Leere. Dass der vorliegende Fall nicht mit dem Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 vergleichbar ist, erklärte die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform. Auch wenn eine quantitative Einbusse der Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss für eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht per se erforderlich ist, sind die Umstände des Einzelfalls, unter anderem die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen bei der Prüfung zu berücksichtigen (E. 4.2.1 hiervor; vgl. auch Urteil 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Schluss, wonach beim Beschwerdeführer weder ein unterdurchschnittliches Arbeitstempo noch ein vermehrter Pausenbedarf bestehe und er auch in Bezug auf den Gebrauch seiner Hände nicht eingeschränkt sei, weshalb er verglichen mit dem Versicherten im Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 in adaptierten Tätigkeiten weniger eingeschränkt sei, ist folglich nicht zu beanstanden. Daran ändert der Hinweis auf das Urteil 9C_452/2021 (recte: 9C_492/2021) vom 23. August 2022 nichts, zumal der Versicherte dort bereits 64-jährig war (E. 6 des genannten Urteils). Ebenso verblieb der betroffenen Versicherten im Urteil 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 lediglich eine Aktivitätsdauer von eineinhalb Jahren (vgl. E. 5.1 des vorgenannten Urteils). Ähnlich verhält es sich mit dem Urteil 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014, bei welchem nach E. 3.4 eine Aktivitätsdauer von weniger als drei Jahren bestand. Des Weiteren hätte eine Umschulung bzw. eine Umstellung von der selbstständigen zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen müssen, wobei für Letztere aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils gesundheitliche Schwierigkeiten bestanden. Ebenfalls nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall mit dem vom Beschwerdeführer aufgeführten Urteil 9C_734/2013 vom 13. März 2014. In diesem war gemäss E. 3 nebst dem definierten eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil eine operative Versorgung der rechten Schulter mit Nachbehandlungszeit vorgesehen, die den zeitlichen Horizont für eine Einstellung bei dem im Verfügungszeitpunkt 61 1/2 Jahre alten Versicherten immer kürzer werden liess. Dass das Urteil 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 vorliegend nicht einschlägig ist, legte die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform dar, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als verwertbar erachtete.

E. 5 Gegen den Einkommensvergleich, bei welchem ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 % resultierte, bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Eingreifen vom Amtes wegen notwendig machen würden. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.

E. 6 Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_189/2026

Urteil vom 28. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,

Gerichtsschreiberin Aliu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Verwertbarkeit; Restarbeitsfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 2026 (VV.2025.135/E).

Sachverhalt:

A.

Der 1964 geborene A.________ war seit dem 1. Dezember 2020 als Mitarbeiter Produktion bzw. Maschinenbediener in einem 100%-Pensum tätig. Am 19. Januar 2023 meldete er sich mit Hinweis auf mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen, u.a. an der Schulter beidseits und am Nacken/Rücken, bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Diese holte berufliche sowie medizinische Unterlagen ein und zog die Akten der Unfallversicherung (Suva) bei, bei der sich A.________ wegen einer Berufskrankheit (Schulterbeschwerden) zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Zudem veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (allgemein-internistisch, neurologisch, orthopädisch, oto-rhino-laryngologisch, urologisch und psychiatrisch) bei der estimed AG, wobei auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgte. Das Gutachten datiert vom 7. November 2024. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit zwei separaten Verfügungen vom 24. Juni 2025 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf berufliche Massnahmen.

B.

Die gegen die Verfügung betreffend Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 21. Januar 2026 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2025 seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer ganzen Rente seit dem 1. Dezember 2023 auszurichten.

Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

Dabei bestreitet der Beschwerdeführer letztinstanzlich einzig die Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Demgegenüber ist unbestritten, dass ihm die angestammte Arbeit als Maschinenbediener nicht mehr zumutbar ist.

2.2. Das kantonale Gericht legte die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) korrekt dar. Darauf wird verwiesen.

3.

Zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, massgebend für die Bestimmung des Referenzalters sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Dies sei mit Vorliegen des estimed-Gutachtens vom 7. November 2024 der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt rund 60 Jahre und sieben Monate alt gewesen, womit ihm eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren und fünf Monaten verblieben sei. Er sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Entsprechende Tätigkeiten seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden und würden weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung erfordern. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.

4.

Was der Beschwerdeführer gegen die vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteil 8C_679/2025 vom 17. März 2026 E. 2.2; BGE 140 V 267 E. 2.4; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.4) vorbringt, verfängt nicht.

4.1. Soweit der Beschwerdeführer für die Bestimmung der restlichen Aktivitätsdauer auf den Zeitpunkt des Zugangs des Vorbescheids abgestellt haben möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht bestätigte bereits mehrfach, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen ist (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3), was von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (vgl. E. 3 hiervor). Hierbei würdigte das Bundesgericht nicht nur, dass diese Frage möglichst früh beantwortet werden soll, sondern auch, dass dieser Zeitpunkt von den Parteien nicht beeinflussbar sein soll. Gestützt darauf entschied es sich für den Zeitpunkt, in welchem die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.2 bis 3.4). Triftige Gründe für eine Änderung dieser Rechtsprechung macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung statt vieler: BGE 150 IV 277 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Solche sind auch nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Beurteilung der medizinischen Tatsachen gemäss dem estimed-Gutachten und über den Zugang des Gutachtens bei der Beschwerdegegnerin keine Kenntnis gehabt habe, vermag er mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls nichts für sich abzuleiten. Wie die Vorinstanz zutreffend erklärte, hätte es ihm freigestanden, sich bei der Beschwerdegegnerin über die Ergebnisse der Begutachtung zu erkundigen. Gleiches gilt in Bezug auf die Information über den Zugang des Gutachtens. Bei diesem vorinstanzlichen Hinweis handelt es sich weder um einen Vorwurf an den Beschwerdeführer noch um eine Rechtspflicht. Da der Beschwerdeführer an der Begutachtung teilgenommen hatte, hätte ihm jedoch bewusst sein müssen, dass die Ergebnisse ausstehen, weshalb es ihm - auch im Hinblick auf die Frage des Rentenanspruchs - zuzumuten gewesen wäre, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen.

Für die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz folglich zu Recht auf den Zeitpunkt der Gutachtenserstattung am 7. November 2024 abstellen. Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt rund 60 Jahre und sieben Monate alt - und nicht wie von ihm geltend gemacht rund 61 Jahre -, womit ihm eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren und fünf Monaten verblieb (vgl. E. 3 hiervor).

4.2. Sodann dringt der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen betreffend die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht durch.

4.2.1. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1). Die Verwertbarkeit hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_59/2025 vom 8. Januar 2026 E. 5.1.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3.2 und Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1). Die Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit wird vom Bundesgericht nicht leichthin angenommen (vgl. Urteile 9C_59/2025 vom 8. Januar 2026 E. 5.1.2; 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2; 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1; 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3).

4.2.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz vorwirft, sich nicht mit den von ihm vorgebrachten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt zu haben. Zum Einen gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör im Hinblick auf den Begründungsanspruch nicht, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeschrift beschränken (statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Zum Anderen erwog die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor), in Würdigung der gesamten Umstände sei der im massgebenden Zeitpunkt rund 60 Jahre und sieben Monate alte Beschwerdeführer mit einer Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren und fünf Monaten in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3 hiervor). Entsprechende Tätigkeiten seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden und würden weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung erfordern. Einschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet bestünden beim Beschwerdeführer keine. Insbesondere gebe es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Anpassungs- oder Umstellungsfähigkeit, weshalb nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen er einer neuen (adaptierten) Tätigkeit nicht nachgehen können sollte, die weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung voraussetze. Ferner bestünde weder ein unterdurchschnittliches Arbeitstempo noch ein vermehrter Pausenbedarf. Auch sei er in Bezug auf seine Hände nicht eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund sei er überwiegend wahrscheinlich in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Mit Blick auf diese Ausführungen trug die Vorinstanz den konkreten Umständen genügend Rechnung.

4.2.3. Sofern der Beschwerdeführer sodann eine Kumulation aus altersbedingten und limitierenden Faktoren geltend macht, ist ihm zwar darin zuzustimmen, dass das von den estimed-Gutachtern definierte Zumutbarkeitsprofil eine Vielzahl von Einschränkungen enthält. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, ihm stünde im Tätigkeitsbereich des Kompetenzniveaus 1 (einfache und repetitive Hilfsarbeitstätigkeiten) keine hinreichende Breite an Verweistätigkeiten mehr offen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer leidensadaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind und keine Leistungseinschränkung sowie Anforderungen an das Arbeitstempo oder die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vorliegen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Das Bundesgericht bejahte die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 bei einer im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung 60 3/4-jährigen Versicherten, die in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils (u.a. Trage- und Belastungslimite) vollschichtig mit einer Leistungsminderung von 20 % arbeitsfähig war; dies trotz fehlender Berufsausbildung, ungenügender Schulbildung und mangelhafter Deutschkenntnisse (Urteil 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.3). Von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ging das Bundesgericht auch bei einer 61-jährigen Versicherten mit einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit für Hilfsarbeitertätigkeiten aus, wobei es ausdrücklich festhielt, die fehlende berufliche Ausbildung wirke sich bei Hilfsarbeitertätigkeiten nicht negativ aus (vgl. Urteil 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 11.2 und 11.3 mit Hinweisen). Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus den Einwänden zur fehlenden abgeschlossenen Berufsausbildung sowie zu seiner ausschliesslichen Berufserfahrung als Maschinenbediener und Produktionsmitarbeiter nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2.4. Des Weiteren zielt der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen zu diversen bundesgerichtlichen Urteilen ins Leere. Dass der vorliegende Fall nicht mit dem Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 vergleichbar ist, erklärte die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform. Auch wenn eine quantitative Einbusse der Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss für eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht per se erforderlich ist, sind die Umstände des Einzelfalls, unter anderem die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen bei der Prüfung zu berücksichtigen (E. 4.2.1 hiervor; vgl. auch Urteil 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Schluss, wonach beim Beschwerdeführer weder ein unterdurchschnittliches Arbeitstempo noch ein vermehrter Pausenbedarf bestehe und er auch in Bezug auf den Gebrauch seiner Hände nicht eingeschränkt sei, weshalb er verglichen mit dem Versicherten im Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 in adaptierten Tätigkeiten weniger eingeschränkt sei, ist folglich nicht zu beanstanden. Daran ändert der Hinweis auf das Urteil 9C_452/2021 (recte: 9C_492/2021) vom 23. August 2022 nichts, zumal der Versicherte dort bereits 64-jährig war (E. 6 des genannten Urteils). Ebenso verblieb der betroffenen Versicherten im Urteil 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 lediglich eine Aktivitätsdauer von eineinhalb Jahren (vgl. E. 5.1 des vorgenannten Urteils). Ähnlich verhält es sich mit dem Urteil 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014, bei welchem nach E. 3.4 eine Aktivitätsdauer von weniger als drei Jahren bestand. Des Weiteren hätte eine Umschulung bzw. eine Umstellung von der selbstständigen zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen müssen, wobei für Letztere aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils gesundheitliche Schwierigkeiten bestanden. Ebenfalls nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall mit dem vom Beschwerdeführer aufgeführten Urteil 9C_734/2013 vom 13. März 2014. In diesem war gemäss E. 3 nebst dem definierten eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil eine operative Versorgung der rechten Schulter mit Nachbehandlungszeit vorgesehen, die den zeitlichen Horizont für eine Einstellung bei dem im Verfügungszeitpunkt 61 1/2 Jahre alten Versicherten immer kürzer werden liess. Dass das Urteil 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 vorliegend nicht einschlägig ist, legte die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform dar, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

4.3. Nach dem Gesagten ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als verwertbar erachtete.

5.

Gegen den Einkommensvergleich, bei welchem ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 % resultierte, bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Eingreifen vom Amtes wegen notwendig machen würden. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.

6.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Aliu