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8C_188/2008

Unfallversicherung,

Bundesgericht · 2008-04-04 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. April 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_188/2008

Urteil vom 4. April 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien

SWICA Gesundheitsorganisation,

Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegner,

vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 17. Januar 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. März 2008 (Postaufgabe) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2008,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 ),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dartut, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, und es der Rechtsschrift damit an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2007 vom 12. Oktober 2007),

dass es auch nicht auf der Hand liegt, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt oder dass bei Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart werden könnte,

dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und auf sie nicht eingetreten werden kann,

in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 133 V 642 , E. 5) und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer