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8C_184/2022

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2022-03-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_184/2022

Urteil vom 25. März 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2022 (KV.2021.00094).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Februar 2022 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2022,

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 26. Februar 2022 zugestellte Verfügung vom 21. Februar 2022, worin er zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 4. März 2022 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die Eingabe vom 17. März 2022,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid erst mit Eingabe vom 17. März 2022 (Poststempel) und damit verspätet eingereicht worden ist,

dass weder Gründe angerufen noch erkennbar sind, die ein Wiederherstellen der versäumten Frist erlauben würden (Art. 50 BGG),

dass abgesehen davon die angefochtene Verfügung nur unvollständig eingereicht worden ist; es fehlen die Seiten 2 und 4, wobei sich auf letzterer das vorinstanzliche Dispositiv befinden dürfte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies ohnehin auch nicht den Minimalanforderungen an eine sachbezogene Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das in der Eingabe vom 17. März 2022 sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel