Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 20.03.2015 8C 173/2015 (8C_173/2015) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 20.03.2015 8C 173/2015 (8C_173/2015) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 20.03.2015 8C 173/2015 (8C_173/2015)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_173/2015 Urteil vom 20. März 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion, Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde der A.________ vom 19. Februar 2015 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 22. Januar 2015, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 19. Februar 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. März 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Batz