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8C_16/2007

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2007-05-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 30. Mai 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_16/2007

Urteil vom 30. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

K.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2007.

Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in die Beschwerde der K.________ vom 16. Februar 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2007 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Verfügung vom 13. April 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin - nach der mit Präsidialverfügung vom 2. April 2007 erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. April 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

da die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: