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8C_168/2013

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2013-02-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Februar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_168/2013

Urteil vom 28. Februar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Februar 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2012,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. Dezember 2012 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden ist,

dass das Rechtsmittel somit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 21. Januar 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Verspätung mit den psychischen Beeinträchtigungen begründet, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren,

dass - soweit dieser Hinweis überhaupt als Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 50 Abs. 1 BGG) umgedeutet werden könnte - damit aber in keiner Art und Weise dargetan ist, weshalb er während der gesamten Rechtsmittelfrist objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, selber oder durch eine Drittperson eine Beschwerde zumindest mit minimaler Begründung beizubringen (siehe dazu BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255; 108 V 109)

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel