Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 29.05.2017 8C 164/2017 (8C_164/2017) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 29.05.2017 8C 164/2017 (8C_164/2017) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 29.05.2017 8C 164/2017 (8C_164/2017)
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_164/2017 Urteil vom 29. Mai 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Februar 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017, in die Verfügung vom 21. März 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde, in die hernach zum Kostenvorschuss geführte Korrespondenz zwischen A.________ und dem Bundesgericht, wozu auch die Verfügung vom 2. Mai 2017 zählt, mit welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 15. Mai 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist dass mit Blick auf die von mangelndem Anstand zeugende Art und Weise der Beschwerdeführung ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beim Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausser Frage steht, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Mai 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel