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8C_163/2011

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2011-03-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. März 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_163/2011

Urteil vom 10. März 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

G._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 20. Januar 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Februar 2011 (Poststempel) gegen die Verfügung S 10 486 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. Januar 2011,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung eine bei ihm gegen die SUVA anhängig gemachte Klage auf Herausgabe eines medizinischen Berichts, ungeachtet dessen, ob es zu deren Beurteilung sachlich überhaupt zuständig gewesen wäre, in Anwendung von § 109 VRG/LU wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt erklärte,

dass es dabei dem Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 61 lit. g ATSG und § 193 Abs. 3 VRG/LU mangels Vertretungsaufwandes keine Parteientschädigung zusprach,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich sinngemäss einzig die fehlende Zusprechung einer Parteientschädigung moniert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass demnach die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet und unzulässig ist, womit das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Anwendung gelangt,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde bei leichtsinniger (in diesem Sinne bereits Urteil 8C_822/2010 vom 20. Oktober 2010), an der Grenze zur Mutwilligkeit stehenden Rechtsmittelerhebung abzuweisen ist,

dass die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel