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8C 152/2017

Bundesgericht · 2017-03-13 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, B.________, C.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 13.03.2017 8C 152/2017 (8C_152/2017) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 13.03.2017 8C 152/2017 (8C_152/2017) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 13.03.2017 8C 152/2017 (8C_152/2017)

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_152/2017 Urteil vom 13. März 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Bundesverwaltungsgericht, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner

1. IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

2. B.________,

3. C.________, Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 4. Januar 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Februar 2017 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2017, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid insoweit bemängelt, als darin ihr Vater und nicht sie als beschwerdeführende Person aufgenommen worden sei, dass sie es dabei indessen unterlässt, auf die dazu in der vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 18. November 2016 ergangenen, sowohl ihr als auch ihrem Vater rechtsgültig (Art. 38 Abs. 2bis ATSG) eröffneten Erwägungen näher einzugehen, dass dergestalt die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist, dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass sowohl ihr Vater wie auch sie selbst die von der Vorinstanz ihnen jeweils zugestellten Schreiben und Verfügungen nicht innert der von der Post gesetzten Abholfrist abgeholt haben, woraus sie indessen keinen Vorteil ableiten können (Art. 38 Abs. 2bis ATSG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist, womit der Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen sind, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, B.________, C.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. März 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel