Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Februar 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 18.02.2010 8C 152/2010 (8C_152/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 18.02.2010 8C 152/2010 (8C_152/2010) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 18.02.2010 8C 152/2010 (8C_152/2010)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_152/2010 Urteil vom 18. Februar 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Parteien W.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt, wird darin zwar die zur Festlegung des Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von der Vorinstanz getroffene massgebliche Sachverhaltsfeststellung zum Anmeldezeitpunkt (s. Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG) in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung, wonach die Anmeldung (nachweislich erst) auf den 18. Februar 2009 erfolgt sei, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich eine appellatorische Kritik genügt nicht, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Februar 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel