Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 11.06.2021 8C 150/2021 (8C_150/2021) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 11.06.2021 8C 150/2021 (8C_150/2021) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 11.06.2021 8C 150/2021 (8C_150/2021)
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_150/2021 Urteil vom 11. Juni 2021 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen
1. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
2. Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2021 (UV.2020.00285). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Februar 2021 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2021, in die Verfügung vom 8. März 2021, mit der das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde, in die Eingabe von A.________ vom 29. März 2021 und die hierauf ergangene Verfügung vom 19. Mai 2021, mit welcher er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 31. Mai 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), dass daher die vom Beschwerdeführer innert der von der Post angezeigten Abholfrist nicht abgeholte Verfügung vom 19. Mai 2020 als zugestellt gilt, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Juni 2021 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel