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8C_148/2026

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Auslandaufenthalt; Karenzfrist),

Bundesgericht · 2026-07-14 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Die 1950 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Sie gab an, seit Ende November 1994 in der Schweiz wohnhaft zu sein. Auf eine Rückfrage hin teilte sie der SVA im Mai 2024 mit, sie habe sich vom 27. Mai 2023 bis zum 28. August 2023 in ihrem Herkunftsland (Kosovo) aufgehalten. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wies die SVA das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Karenzfrist sei nicht erfüllt, da sich A.________ im Jahr 2023 während mehr als drei Monaten im Ausland aufgehalten habe. Daran hielt sie nach weiteren Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 fest.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Januar 2026 in dem Sinn gut, als es feststellte, die Karenzfrist sei erfüllt, weshalb die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die SVA zurückgewiesen werde.

C.

Die SVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Januar 2026 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 zu bestätigen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Versicherungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, da das Verfahren damit nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3). Die Vorinstanz bestätigte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nämlich nicht abschliessend, sondern stellte lediglich fest, die Beschwerdegegnerin habe sich vom 27. Mai bis 28. August 2023 und damit nicht länger als drei Monate im Ausland aufgehalten, womit die Karenzfrist nicht unterbrochen worden sei (vgl. Art. 5 Abs. 5 ELG). Da zudem in den zehn der Anmeldung vorangegangenen Jahren überwiegend wahrscheinlich kein weiterer, die Karenzfrist unterbrechender Auslandaufenthalt vorgelegen habe, sei die Karenzfrist erfüllt gewesen (vgl. Art. 5 Abs. 1 ELG). Deshalb wies sie die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdeführerin zurück. In der Bestätigung der Karenzfrist betreffend den Auslandaufenthalt liegt eine verbindliche materiell-rechtliche Vorgabe, wodurch der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, zumal die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und keinen Anlass zu Bemerkungen geben.

E. 2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Unterbrechung der Karenzfrist aufgrund des Auslandaufenthalts der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai bis 28. August 2023 verneinte.

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Art. 1 Abs. 1 ELV, wonach drei Monate 90 Tage sein sollen, sei nicht gesetzmässig, da die Verordnungsbestimmung nicht dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers entspreche und eine abändernde Anwendung des Gesetzes durch den Verordnungsgeber ganz offensichtlich nicht durch den Auftrag zum Erlass der Ausführungsbestimmungen (Art. 33 ELG) abgedeckt sei. Folglich müsse die Klammerbemerkung im Art. 1 Abs. 1 ELV (90 Tage) bei der Gesetzesanwendung ignoriert werden. Die Beschwerdegegnerin habe sich vom 27. Mai bis 28. August 2023 und damit genau drei Monate im Ausland aufgehalten, zumal die Reisetage nicht zählen würden. Damit sei die Karenzfrist nicht unterbrochen worden (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 ELG). Deshalb sei die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

E. 4.2 Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin Art. 1 Abs. 1 ELV sowohl mit dem ELG als auch der Bundesverfassung vereinbar. Die Bestimmung stütze sich auf eine klare gesetzliche Grundlage und bewege sich im Rahmen der dem Bundesrat übertragenen Kompetenz, weshalb darauf abzustellen sei.

E. 5.1 Bei dem hier allein streitbetroffenen, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 4 ELG erlassenen Art. 1 Abs. 1 ELV (vgl. auch nachfolgende E. 5.2) handelt es sich um unselbstständiges Verordnungsrecht, und zwar nicht vollziehender, sondern gesetzesvertretender Art, da die Verordnungsbestimmung die gesetzliche Regelung ergänzt bzw. vervollständigt (vgl. BGE 145 V 278 E. 4.1 betreffend Art. 39a IVV mit Hinweis auf BGE 141 V 473 E. 8.2 betreffend AHVV sowie zum Begriff: PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., 2021, S. 613 ff. Rz. 1662 ff. und 1669 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 22 ff. Rz. 93-105 und 110; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN; Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, S. 117 f. Rz. 318 ff.). Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen (gesetzesvertretende oder Vollziehungsverordnung), die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (Art. 190 BV). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 150 V 410 E. 9.1; 146 V 271 E. 5.2; 145 V 278 E. 4.1; 131 V 9 E. 3.4.1; vgl. auch Urteile 1C_277/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.3; 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E. 3.3; 8C_508/2019 vom 27. Mai 2020 E. 5.2).

E. 5.2 Vorab ist in Bezug auf die Befugnis des Bundesrats Folgendes festzuhalten:

Aus der Botschaft zur Änderung des ELG (EL-Reform) vom 16. September 2016 (BBl 2016 7465; nachfolgend: Botschaft) geht hervor, dass der Bundesrat die bislang nicht geregelte Frage, wie oft und wie lange sich eine Person im Ausland aufhalten darf, ohne dass sie ihren EL-Anspruch verliert, bzw. zu welchem Zeitpunkt die Ergänzungsleistungen einzustellen und gegebenenfalls wieder auszurichten sind, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit im Rahmen der EL-Reform auf Gesetzes- und Verordnungsebene regeln wollte. Die Präzisierung der Bestimmungen zum gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz sollten einen Export der Ergänzungsleistungen ins Ausland verhindern. Ein Anspruch bestehe folglich nur, wenn und solange eine Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinn von Art. 13 ATSG habe (Botschaft S. 7516 f.; vgl. Art. 4 Abs. 1 ELG). In Art. 4 Abs. 3 ELG wurde festgelegt, der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gilt als unterbrochen, wenn eine Person sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält (lit. a) oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält (lit. b). Zusätzlich zu diesen allgemeinen Voraussetzungen, die für Ausländer und Ausländerinnen ebenfalls gelten, wurden im Rahmen der EL-Reform die Bestimmungen zur Karenzfrist für ausländische Staatsangehörige präzisiert (Botschaft S. 7516). Der Bundesrat wurde mit Blick auf die vorzunehmenden Konkretisierungen ausdrücklich damit beauftragt, auf Verordnungsebene den genauen Zeitpunkt der Einstellung und der Wiederausrichtung nach der Rückkehr in die Schweiz festzulegen sowie eine abschliessende Liste mit triftigen Gründen (Ausnahmen) zu erstellen, die es erlauben würden, die Schweiz für längere Zeit (in der Regel höchstens ein Jahr) zu verlassen (Botschaft S. 7517 f.). Hierfür wurde dem Bundesrat in Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 6 ELG eine entsprechende Rechtsetzungsbefugnis (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV) erteilt (Botschaft S. 7533 f. und 7555). Von dieser Regelungskompetenz hat er in Art. 1 ELV (Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund), Art. 1a ELV (Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund), und Art. 1b ELV (Unterbruch der Karenzfrist) Gebrauch gemacht.

Demnach ergibt sich die Ermächtigung der Festlegung der dreimonatigen Frist aus der Rechtsetzungsbefugnis (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV) in Art. 4 Abs. 4 ELG und nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - gestützt auf Art. 33 ELG, weshalb es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehlt. Denn um den genauen Zeitpunkt der Einstellung und Wiederausrichtung der Ergänzungsleistungen bestimmen und damit den ihm übertragenen Auftrag erfüllen zu können, musste der Bundesrat die im Gesetz vorgegebene dreimonatige Frist auf Verordnungsstufe konkret festlegen. Dass der Bundesrat für die Verordnungsbestimmung über keinen Auftrag verfügt haben soll, kann folglich nicht bestätigt werden. Das Legalitätsprinzip ist jedenfalls nicht verletzt.

E. 5.3 Im Folgenden ist auf die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der streitbetroffenen Verordnungsbestimmung (Art. 1 Abs. 1 ELV) einzugehen, wobei hierfür Art. 5 Abs. 5 ELG hinzuzuziehen ist, der die zulässige Dauer von Auslandaufenthalten bei ausländischen Staatsangehörigen regelt.

E. 5.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (BGE 151 III 143 E. 6.4.2; 150 V 410 E. 9.2 mit Hinweis).

Ist der Text demgegenüber nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 150 V 410 E. 9.2; 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen).

E. 5.3.2 Gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 5 Abs. 5 ELG beginnt die Karenzfrist (fünf oder zehn Jahre; vgl. Art. 5 Abs. 1 bis 3 ELG) bei ausländischen Staatsangehörigen mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen, wenn sich die Person ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. Unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Frist in Bezug auf den Auslandaufenthalt lediglich auf drei Monate festgesetzt wurde und eine Bemessung in Tagen fehlt. Nichts anderes lässt sich der französischen ("pendant plus de trois mois") und italienischen ("per oltre tre mesi") Gesetzesfassung entnehmen. Zum gleichen Ergebnis führt der Wortlaut der allgemeinen Bestimmung zum Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in Art. 4 Abs. 3 ELG, in welchem ebenfalls lediglich von einem Aufenthalt von (insgesamt) "mehr als drei Monaten" die Rede ist. Da ein Auslandaufenthalt auch in Bruchteilen erfolgen kann, ist eine Berechnung der Frist in Tagen trotz der in Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 5 ELG festgelegten Frist in Monaten folglich nicht gänzlich zu vermeiden und machte deshalb eine Konkretisierung der Berechnungsmethode in der ELV ohnehin notwendig. Gleichzeitig fällt damit eine analoge Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, um die Frist direkt in Monaten zu berechnen, ausser Betracht (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen [SR 0.221.122.3]; ZUFFEREY/SEYDOUX, in: Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, Rz. 12 zu Art. 20 VwVG). Somit lässt der Wortlaut verschiedene Interpretationen zu (E. 5.3.1 hiervor). Insbesondere kann daraus nicht der offensichtliche Wille des Gesetzgebers gefolgert werden, es könnten offenkundig nur drei volle Kalendermonate gemeint sein. Da es dabei um sehr junges Recht geht, kommt der gesetzgeberischen Regelungsabsicht indessen besondere Bedeutung zu (E. 5.3.1 hiervor). Das macht den Beizug der Gesetzesmaterialien unerlässlich.

E. 5.3.3.1 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, war vor der EL-Reform in Art. 5 Abs. 1 ELG

- ohne eine entsprechende Definition in der ELV - lediglich vorgeschrieben, dass sich Ausländerinnen und Ausländer unmittelbar vor dem Bezug der Ergänzungsleistungen während 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben müssen (Karenzfrist). Wie es sich mit Auslandaufenthalten verhält, bzw. wann ein solcher die vorgeschriebene Karenzfrist unterbrach, wurde hingegen nicht geregelt (vgl. Art. 5 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Die Verwaltungspraxis ging damals von einem Unterbruch der Karenzzeit bei einem Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten ohne wichtigen Grund aus, wobei die dreimonatige Frist auf 92 Tage festgesetzt wurde. Hierbei wurde insbesondere einem möglichen Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel und der damit längstmöglichen Zeitspanne von drei Monaten (November 30 Tage, Dezember und Januar je 31 Tage) Rechnung getragen (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 2330.01 und 2440.01, gültig ab 1. April 2011 [Version 5] bis zum Stand per 1. Januar 2020 [Version 14]).

E. 5.3.3.2 Im Rahmen der EL-Reform im Jahr 2021 hat die vom Bundesgericht bisher grundsätzlich nicht in Frage gestellte Verwaltungspraxis zum Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz durch vorübergehenden Auslandaufenthalt (vgl. Urteile 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.1.2; 9C_607/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.2; 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E. 3.3) in Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 5 ELG eine gesetzliche Grundlage gefunden und ist in Art. 1 bis Art. 1b ELV präzisiert worden (vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, S. 163 f. Rz. 412-416). Konkret zum Entwurf von Art. 4 Abs. 3 ELG

- der wie gesagt bei ausländischen Staatsangehörigen ebenfalls Anwendung findet (E. 5.2 hiervor) - hält die Botschaft fest, ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestehe nur, wenn und solange eine Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (geltender Abs. 1). Art. 13 Abs. 2 ATSG definiere den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebe, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet sei. Aufgrund dieser offenen Definition habe sich bei den Ergänzungsleistungen keine einheitliche Praxis bei der Behandlung längerer Auslandaufenthalte gebildet. Im neuen Abs. 3 werde deshalb präzisiert, dass der gewöhnliche Aufenthalt als unterbrochen gelte, wenn sich eine Person ununterbrochen während mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufhalte (Bst. a) oder wenn sie sich in einem Kalenderjahr für insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhalte (Bst. b). Der Unterbruch führe dazu, dass die Auszahlung der Ergänzungsleistungen vorübergehend eingestellt werde (Botschaft S. 7533).

Zu Art. 5 Abs. 5 ELG geht aus der Botschaft zudem hervor, dieser Absatz regle die Dauer, während der die Schweiz binnen der Karenzfrist maximal verlassen werden dürfe. Bei einer länger dauernden Auslandsabwesenheit beginne die Karenzfrist bei einer Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen. Die vorgesehene Regelung orientiere sich an den Bestimmungen über die Karenzfrist bei ausserordentlichen Renten der meisten Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen habe. Die Abkommen würden in der Regel während der Karenzfrist eine Landesabwesenheit bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr zulassen (Botschaft S. 7534).

E. 5.3.3.3 Der mit dem Gesetzesentwurf präsentierte Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 5 ELG (BBl 2016 7563 f.; FF 2016 7347 f./f; FF 2016 6801 f./i) entsprach bereits vollständig jenem, der schliesslich Gesetz wurde. Weder der Botschaft (E. 5.2 und 5.3.3.2 hiervor) noch den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren lässt sich entnehmen, wie die dreimonatige Frist berechnet werden sollte. Eine solche Diskussion erfolgte nicht. Stattdessen stimmte der Ständerat dem Entwurf des Bundesrats zu den Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 3, 5 und 6 ELG zu (Protokoll der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 27. und 28. März 2017 S. 11; vgl. auch Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB; 16.065] S vom 31. Mai 2017 S. 372). In der Folge erklärte sich der Nationalrat mit dem Beschluss des Ständerats betreffend Art. 4 Abs. 3 und 4 ELG einverstanden. In Bezug auf Art. 5 Abs. 3 ELG wurde die Karenzfrist lediglich unter Berücksichtigung des Personenfreizügigkeitsabkommens beraten. Bei Art. 5 Abs. 5 ELG gab nur die Einhaltung der Frist (Kontrolle oder freiwillige Meldepflicht) Anlass zur Diskussion. Zur festgelegten dreimonatigen Dauer wurde demgegenüber nichts geäussert (Protokoll der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 22. und 23. Juni 2017 S. 34 f.). Gleich verhält es sich mit den darauffolgenden Sitzungen. Schliesslich stimmte der Nationalrat dem Beschluss des Ständerats hinsichtlich Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 5 ELG zu (vgl. AB N vom 15. März 2018 S. 512).

E. 5.3.3.4 Anlässlich des Vernehmlassungsverfahrens zur EL-Reform wurde von den Kantonen die Frage aufgeworfen, ob eine Aufrechnung der dreimonatigen Frist in Tagen nicht geeigneter wäre. Zudem wiesen die politischen Parteien, die Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen sowie Fachverbände darauf hin, dass die Drei-Monate-Regelung, vor allem aus durchführungstechnischen Gründen, keinesfalls auf Verordnungsebene noch ausgeweitet werden dürfe (Ergebnisbericht des BSV zur Änderung des ELG [EL-Reform], vom September 2016; S. 52; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/45369.pdf; auffindbar unter: https://www.admin.ch/de/nsb?id=63769; Dokumente: Bericht über die Vernehmlassung; besucht am 22. Juni 2026). Aus dem Vernehmlassungsbericht des BSV zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom 28. Januar 2020 (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60050.pdf; auffindbar unter: https://www.bsv.admin.ch/de/nsb?id=77929; Dokumente: Vernehmlassungsbericht; besucht am 22. Juni 2026) geht ferner hervor, dass die Kantone und weiteren Vernehmlassungsadressaten in der Folge mit der Festsetzung der Frist auf 90 Tage einverstanden waren, zumal die Frist nicht kommentiert wurde. Demgegenüber wurden u.a. das Vorgehen bei einem ununterbrochenen Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten über den Jahreswechsel hinaus besprochen und eine mögliche Verlängerung um weitere 90 Tage bei Vorliegen wichtiger Gründe angeregt (vgl. S. 4 f. des Vernehmlassungsberichts). Folglich waren die Vernehmlassungsadressaten, insbesondere die Kantone, welche für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen, mithin für den Vollzug zuständig sind (vgl. insbesondere Art. 2 Abs. 2 und Art. 29 ELG), mit einer einheitlichen Bestimmung der Frist auf 90 Tage - trotz der bisher gelebten Praxis von 92 Tagen (E. 5.3.3.1 hiervor) - einverstanden.

E. 5.3.4 Die Entstehungsgeschichte lässt somit den Schluss zu, dass der Gesetzgeber keine Kodifizierung der bisherigen Praxis (92 Tage) vornehmen wollte. Denn trotz der bereits bekannten und gelebten Verwaltungspraxis (E. 5.3.3.1 hiervor) ging der Gesetzgeber davon aus, dass keine einheitliche Praxis bei der Behandlung längerer Auslandaufenthalte bestehe (E. 5.3.3.2 hiervor). Deshalb sollten die Regelungen in Bezug auf den Auslandaufenthalt und die Karenzfristen auf Verordnungsebene präzisiert werden, um damit das der EL-Reform ausdrücklich zugrunde gelegte Ziel der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu stärken (vgl. E. 5.2 hiervor), mithin eine Harmonisierung beim Vollzug der Ergänzungsleistungen ohne Ungleichbehandlung zu ermöglichen. Die in Art. 1 Abs. 1 ELV neu definierte Frist ist somit aus historischer Sicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar.

E. 5.3.5 Wenn der Verordnungsgeber gestützt auf die Befugnis in Art. 4 Abs. 4 ELG (E. 5.2 hiervor) die dreimonatige Frist in Art. 1 Abs. 1 ELV auf 90 Tage festlegte, hat er die in Art. 5 Abs. 5 ELG definierte Frist von drei Monaten weder abgeändert noch eine gesetzesändernde Verordnungsbestimmung geschaffen. Mit den Befugnissen in Art. 4 Abs. 4 ELG wurde dem Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum gewährt (vgl. E. 5.1 hiervor). Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber in der entsprechenden Bestimmung keine Anweisungen in Bezug auf die Berechnung der Frist gemacht hat. Hätte er eine Berechnung nach den vollen Monaten bzw. die Berücksichtigung der maximal möglichen dreimonatigen Dauer von 92 Tagen gewollt (vgl. vorangehende E. 5.3.3.1), hätte er dies bereits auf Gesetzesstufe kodifiziert oder zumindest in der Botschaft entsprechende Vorgaben festgehalten. Stattdessen delegierte er diese Aufgabe im Rahmen der EL-Reform bewusst an den Verordnungsgeber und wies diesen an, den Zeitpunkt der Einstellung und Wiederausrichtung der Ergänzungsleistungen bei einer Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz aufgrund eines Auslandaufenthaltes zu regeln, ohne die erteilte Rechtsetzungsbefugnis hierfür einzuschränken (Botschaft S. 7517; vorangehende E. 5.2). Mit der Festlegung der dreimonatigen Frist auf 90 Tage hat der Bundesrat diese Befugnis nicht überschritten. Eine dreimonatige Frist kann nämlich je nach Zeitpunkt, während welchem der Auslandaufenthalt stattfindet 89 (Februar 28 Tage, März 31 Tage und April 30 Tage), 90 (bspw. Januar 31 Tage, Februar 28 Tage, März 31 Tage), 91 (bspw. April 30 Tage, Mai 31 Tage, Juni 30 Tage) oder 92 Tage (bspw. Juli 31 Tage, August 31 Tage, September 30 Tage oder über den Jahreswechsel, vgl. vorangehende E. 5.3.3.1) andauern. Die einheitliche Bestimmung dieser Frist auf 90 Tage führt zur Gleichbehandlung aller Personen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie den Auslandaufenthalt antreten. Auf Verordnungsebene wurde klar normiert, dass ein Auslandaufenthalt von maximal 90 Tagen (ohne Berücksichtigung der Ein- und Ausreisetage, vgl. Art. 1 Abs. 4 ELV) erlaubt ist und zu keiner Unterbrechung der Karenzfrist führt. Mit dieser Regelung werden keine bestehenden Rechte beschränkt oder (weitere) Pflichten auferlegt, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Insbesondere wird damit die gesetzlich vorgeschriebene Karenzzeit für Ausländerinnen und Ausländer nicht beeinflusst. Aus teleologischer Sicht wird damit ebenfalls dem ausdrücklich angestrebtem Ziel des Gesetzgebers entsprochen, mit der EL-Reform die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu gewährleisten (Botschaft S. 7517; vgl. auch vorangehende E. 5.2 und 5.3.4).

E. 5.3.6 Eine Auslegung aus systematischer Sicht führt für die vorliegend strittige Frage zu keiner entscheidwesentlichen Erkenntnis. Dass die Verordnungsbestimmung nicht den Sinn der Gesetzesregelung wiedergibt, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Deshalb kann auf Weiterungen in dieser Hinsicht verzichtet werden.

E. 5.4 Nach dem Gesagten liegt die betreffende Verordnungsbestimmung (Art. 1 Abs. 1 ELV) im Rahmen der dem Bundesrat in Art. 4 Abs. 4 ELG übertragenen Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, mit der Präzisierung der Regelungen zum Auslandaufenthalt für Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit zu sorgen und einen Export der Ergänzungsleistungen ins Ausland zu verhindern (E. 5.2 hiervor). Die Festsetzung der vom Gesetzgeber vorgegebenen dreimonatigen Frist auf 90 Tage steht den gesetzgeberischen Zielen nicht entgegen und erweist sich demnach als verfassungs- und gesetzeskonform. Die 90-tägige Frist wird im Übrigen auch in der Lehre nicht kritisiert oder in Frage gestellt (ANJUSHKA FRÜH, in: Kommentar zum AHVG, IVG, ELG und ATSG - mit weiteren Erlassen, 2. Aufl., 2025, Rz. 16 zu Art. 4 ELG und Rz. 14-17 zu Art. 5 ELG; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 168 Rz. 427). Darüber hinaus fand die Regelung auch in der WEL (gültig ab 1. April 2011; in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2025; Rz. 2330.01-2330.05 und 2440.01-2440.05) entsprechend Eingang. Triftige Gründe, um von der Verwaltungsweisung abzuweichen, sind aufgrund des vorliegenden Ergebnisses keine ersichtlich (vgl. statt vieler: BGE 147 V 79 E. 7.3.2). Indem die Vorinstanz die Verordnungsbestimmung als gesetzeswidrig qualifizierte und die definierte Frist von 90 Tagen in ihrer Prüfung ignorierte, verletzte sie demnach Bundesrecht.

E. 6 Die Beschwerdegegnerin hielt sich gemäss den willkürfreien und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz vom 27. Mai bis zum 28. August 2023 im Ausland auf (E. 4.1 hiervor). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt erwog, gelten der Ein- und Ausreisetag nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 4 ELV). Entsprechend belief sich der Auslandaufenthalt der Beschwerdegegnerin auf 92 Tage (28. Mai bis 27. August 2023). Damit wurde die Karenzfrist grundsätzlich unterbrochen (Art. 5 Abs. 5 ELG), sofern kein wichtiger Grund für den Auslandaufenthalt bestand (vgl. Art. 1a Abs. 4 ELV). Ein solcher würde erst zum Unterbruch der Karenzfrist führen, nachdem die versicherte Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat (Art. 1b ELV). Das Vorliegen eines solchen Grundes verneinte die Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025. Die Vorinstanz äusserte sich in der Folge nicht dazu. Entsprechend fehlt es in diesem Punkt an einem vorinstanzlichen Entscheid. Deshalb kann letztinstanzlich nicht darüber befunden werden und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hierzu. Die Sache ist folglich an die Vorinstanz zur abschliessenden Prüfung eines wichtigen Grundes für den Auslandaufenthalt zurückzuweisen.

E. 7 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

E. 8 Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist. Die Beschwerdeführerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Claudia Lehmann wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
  4. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_148/2026

Urteil vom 14. Juli 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,

Gerichtsschreiberin Aliu.

Verfahrensbeteiligte

Sozialversicherungsanstalt

des Kantons St. Gallen,

EL-Durchführungsstelle,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Lehmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV

(Auslandaufenthalt; Karenzfrist),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 20. Januar 2026 (EL 2025/42).

Sachverhalt:

A.

Die 1950 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Sie gab an, seit Ende November 1994 in der Schweiz wohnhaft zu sein. Auf eine Rückfrage hin teilte sie der SVA im Mai 2024 mit, sie habe sich vom 27. Mai 2023 bis zum 28. August 2023 in ihrem Herkunftsland (Kosovo) aufgehalten. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wies die SVA das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Karenzfrist sei nicht erfüllt, da sich A.________ im Jahr 2023 während mehr als drei Monaten im Ausland aufgehalten habe. Daran hielt sie nach weiteren Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 fest.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Januar 2026 in dem Sinn gut, als es feststellte, die Karenzfrist sei erfüllt, weshalb die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die SVA zurückgewiesen werde.

C.

Die SVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Januar 2026 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 zu bestätigen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Versicherungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, da das Verfahren damit nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3). Die Vorinstanz bestätigte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nämlich nicht abschliessend, sondern stellte lediglich fest, die Beschwerdegegnerin habe sich vom 27. Mai bis 28. August 2023 und damit nicht länger als drei Monate im Ausland aufgehalten, womit die Karenzfrist nicht unterbrochen worden sei (vgl. Art. 5 Abs. 5 ELG). Da zudem in den zehn der Anmeldung vorangegangenen Jahren überwiegend wahrscheinlich kein weiterer, die Karenzfrist unterbrechender Auslandaufenthalt vorgelegen habe, sei die Karenzfrist erfüllt gewesen (vgl. Art. 5 Abs. 1 ELG). Deshalb wies sie die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdeführerin zurück. In der Bestätigung der Karenzfrist betreffend den Auslandaufenthalt liegt eine verbindliche materiell-rechtliche Vorgabe, wodurch der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, zumal die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und keinen Anlass zu Bemerkungen geben.

2.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Unterbrechung der Karenzfrist aufgrund des Auslandaufenthalts der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai bis 28. August 2023 verneinte.

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Art. 1 Abs. 1 ELV, wonach drei Monate 90 Tage sein sollen, sei nicht gesetzmässig, da die Verordnungsbestimmung nicht dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers entspreche und eine abändernde Anwendung des Gesetzes durch den Verordnungsgeber ganz offensichtlich nicht durch den Auftrag zum Erlass der Ausführungsbestimmungen (Art. 33 ELG) abgedeckt sei. Folglich müsse die Klammerbemerkung im Art. 1 Abs. 1 ELV (90 Tage) bei der Gesetzesanwendung ignoriert werden. Die Beschwerdegegnerin habe sich vom 27. Mai bis 28. August 2023 und damit genau drei Monate im Ausland aufgehalten, zumal die Reisetage nicht zählen würden. Damit sei die Karenzfrist nicht unterbrochen worden (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 ELG). Deshalb sei die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

4.2. Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin Art. 1 Abs. 1 ELV sowohl mit dem ELG als auch der Bundesverfassung vereinbar. Die Bestimmung stütze sich auf eine klare gesetzliche Grundlage und bewege sich im Rahmen der dem Bundesrat übertragenen Kompetenz, weshalb darauf abzustellen sei.

5.

5.1. Bei dem hier allein streitbetroffenen, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 4 ELG erlassenen Art. 1 Abs. 1 ELV (vgl. auch nachfolgende E. 5.2) handelt es sich um unselbstständiges Verordnungsrecht, und zwar nicht vollziehender, sondern gesetzesvertretender Art, da die Verordnungsbestimmung die gesetzliche Regelung ergänzt bzw. vervollständigt (vgl. BGE 145 V 278 E. 4.1 betreffend Art. 39a IVV mit Hinweis auf BGE 141 V 473 E. 8.2 betreffend AHVV sowie zum Begriff: PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., 2021, S. 613 ff. Rz. 1662 ff. und 1669 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 22 ff. Rz. 93-105 und 110; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN; Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, S. 117 f. Rz. 318 ff.). Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen (gesetzesvertretende oder Vollziehungsverordnung), die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (Art. 190 BV). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 150 V 410 E. 9.1; 146 V 271 E. 5.2; 145 V 278 E. 4.1; 131 V 9 E. 3.4.1; vgl. auch Urteile 1C_277/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.3; 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E. 3.3; 8C_508/2019 vom 27. Mai 2020 E. 5.2).

5.2. Vorab ist in Bezug auf die Befugnis des Bundesrats Folgendes festzuhalten:

Aus der Botschaft zur Änderung des ELG (EL-Reform) vom 16. September 2016 (BBl 2016 7465; nachfolgend: Botschaft) geht hervor, dass der Bundesrat die bislang nicht geregelte Frage, wie oft und wie lange sich eine Person im Ausland aufhalten darf, ohne dass sie ihren EL-Anspruch verliert, bzw. zu welchem Zeitpunkt die Ergänzungsleistungen einzustellen und gegebenenfalls wieder auszurichten sind, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit im Rahmen der EL-Reform auf Gesetzes- und Verordnungsebene regeln wollte. Die Präzisierung der Bestimmungen zum gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz sollten einen Export der Ergänzungsleistungen ins Ausland verhindern. Ein Anspruch bestehe folglich nur, wenn und solange eine Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinn von Art. 13 ATSG habe (Botschaft S. 7516 f.; vgl. Art. 4 Abs. 1 ELG). In Art. 4 Abs. 3 ELG wurde festgelegt, der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gilt als unterbrochen, wenn eine Person sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält (lit. a) oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält (lit. b). Zusätzlich zu diesen allgemeinen Voraussetzungen, die für Ausländer und Ausländerinnen ebenfalls gelten, wurden im Rahmen der EL-Reform die Bestimmungen zur Karenzfrist für ausländische Staatsangehörige präzisiert (Botschaft S. 7516). Der Bundesrat wurde mit Blick auf die vorzunehmenden Konkretisierungen ausdrücklich damit beauftragt, auf Verordnungsebene den genauen Zeitpunkt der Einstellung und der Wiederausrichtung nach der Rückkehr in die Schweiz festzulegen sowie eine abschliessende Liste mit triftigen Gründen (Ausnahmen) zu erstellen, die es erlauben würden, die Schweiz für längere Zeit (in der Regel höchstens ein Jahr) zu verlassen (Botschaft S. 7517 f.). Hierfür wurde dem Bundesrat in Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 6 ELG eine entsprechende Rechtsetzungsbefugnis (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV) erteilt (Botschaft S. 7533 f. und 7555). Von dieser Regelungskompetenz hat er in Art. 1 ELV (Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund), Art. 1a ELV (Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund), und Art. 1b ELV (Unterbruch der Karenzfrist) Gebrauch gemacht.

Demnach ergibt sich die Ermächtigung der Festlegung der dreimonatigen Frist aus der Rechtsetzungsbefugnis (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV) in Art. 4 Abs. 4 ELG und nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - gestützt auf Art. 33 ELG, weshalb es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehlt. Denn um den genauen Zeitpunkt der Einstellung und Wiederausrichtung der Ergänzungsleistungen bestimmen und damit den ihm übertragenen Auftrag erfüllen zu können, musste der Bundesrat die im Gesetz vorgegebene dreimonatige Frist auf Verordnungsstufe konkret festlegen. Dass der Bundesrat für die Verordnungsbestimmung über keinen Auftrag verfügt haben soll, kann folglich nicht bestätigt werden. Das Legalitätsprinzip ist jedenfalls nicht verletzt.

5.3. Im Folgenden ist auf die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der streitbetroffenen Verordnungsbestimmung (Art. 1 Abs. 1 ELV) einzugehen, wobei hierfür Art. 5 Abs. 5 ELG hinzuzuziehen ist, der die zulässige Dauer von Auslandaufenthalten bei ausländischen Staatsangehörigen regelt.

5.3.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (BGE 151 III 143 E. 6.4.2; 150 V 410 E. 9.2 mit Hinweis).

Ist der Text demgegenüber nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 150 V 410 E. 9.2; 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen).

5.3.2. Gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 5 Abs. 5 ELG beginnt die Karenzfrist (fünf oder zehn Jahre; vgl. Art. 5 Abs. 1 bis 3 ELG) bei ausländischen Staatsangehörigen mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen, wenn sich die Person ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. Unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Frist in Bezug auf den Auslandaufenthalt lediglich auf drei Monate festgesetzt wurde und eine Bemessung in Tagen fehlt. Nichts anderes lässt sich der französischen ("pendant plus de trois mois") und italienischen ("per oltre tre mesi") Gesetzesfassung entnehmen. Zum gleichen Ergebnis führt der Wortlaut der allgemeinen Bestimmung zum Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in Art. 4 Abs. 3 ELG, in welchem ebenfalls lediglich von einem Aufenthalt von (insgesamt) "mehr als drei Monaten" die Rede ist. Da ein Auslandaufenthalt auch in Bruchteilen erfolgen kann, ist eine Berechnung der Frist in Tagen trotz der in Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 5 ELG festgelegten Frist in Monaten folglich nicht gänzlich zu vermeiden und machte deshalb eine Konkretisierung der Berechnungsmethode in der ELV ohnehin notwendig. Gleichzeitig fällt damit eine analoge Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, um die Frist direkt in Monaten zu berechnen, ausser Betracht (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen [SR 0.221.122.3]; ZUFFEREY/SEYDOUX, in: Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, Rz. 12 zu Art. 20 VwVG). Somit lässt der Wortlaut verschiedene Interpretationen zu (E. 5.3.1 hiervor). Insbesondere kann daraus nicht der offensichtliche Wille des Gesetzgebers gefolgert werden, es könnten offenkundig nur drei volle Kalendermonate gemeint sein. Da es dabei um sehr junges Recht geht, kommt der gesetzgeberischen Regelungsabsicht indessen besondere Bedeutung zu (E. 5.3.1 hiervor). Das macht den Beizug der Gesetzesmaterialien unerlässlich.

5.3.3.

5.3.3.1. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, war vor der EL-Reform in Art. 5 Abs. 1 ELG

- ohne eine entsprechende Definition in der ELV - lediglich vorgeschrieben, dass sich Ausländerinnen und Ausländer unmittelbar vor dem Bezug der Ergänzungsleistungen während 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben müssen (Karenzfrist). Wie es sich mit Auslandaufenthalten verhält, bzw. wann ein solcher die vorgeschriebene Karenzfrist unterbrach, wurde hingegen nicht geregelt (vgl. Art. 5 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Die Verwaltungspraxis ging damals von einem Unterbruch der Karenzzeit bei einem Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten ohne wichtigen Grund aus, wobei die dreimonatige Frist auf 92 Tage festgesetzt wurde. Hierbei wurde insbesondere einem möglichen Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel und der damit längstmöglichen Zeitspanne von drei Monaten (November 30 Tage, Dezember und Januar je 31 Tage) Rechnung getragen (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 2330.01 und 2440.01, gültig ab 1. April 2011 [Version 5] bis zum Stand per 1. Januar 2020 [Version 14]).

5.3.3.2. Im Rahmen der EL-Reform im Jahr 2021 hat die vom Bundesgericht bisher grundsätzlich nicht in Frage gestellte Verwaltungspraxis zum Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz durch vorübergehenden Auslandaufenthalt (vgl. Urteile 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.1.2; 9C_607/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.2; 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E. 3.3) in Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 5 ELG eine gesetzliche Grundlage gefunden und ist in Art. 1 bis Art. 1b ELV präzisiert worden (vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, S. 163 f. Rz. 412-416). Konkret zum Entwurf von Art. 4 Abs. 3 ELG

- der wie gesagt bei ausländischen Staatsangehörigen ebenfalls Anwendung findet (E. 5.2 hiervor) - hält die Botschaft fest, ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestehe nur, wenn und solange eine Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (geltender Abs. 1). Art. 13 Abs. 2 ATSG definiere den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebe, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet sei. Aufgrund dieser offenen Definition habe sich bei den Ergänzungsleistungen keine einheitliche Praxis bei der Behandlung längerer Auslandaufenthalte gebildet. Im neuen Abs. 3 werde deshalb präzisiert, dass der gewöhnliche Aufenthalt als unterbrochen gelte, wenn sich eine Person ununterbrochen während mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufhalte (Bst. a) oder wenn sie sich in einem Kalenderjahr für insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhalte (Bst. b). Der Unterbruch führe dazu, dass die Auszahlung der Ergänzungsleistungen vorübergehend eingestellt werde (Botschaft S. 7533).

Zu Art. 5 Abs. 5 ELG geht aus der Botschaft zudem hervor, dieser Absatz regle die Dauer, während der die Schweiz binnen der Karenzfrist maximal verlassen werden dürfe. Bei einer länger dauernden Auslandsabwesenheit beginne die Karenzfrist bei einer Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen. Die vorgesehene Regelung orientiere sich an den Bestimmungen über die Karenzfrist bei ausserordentlichen Renten der meisten Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen habe. Die Abkommen würden in der Regel während der Karenzfrist eine Landesabwesenheit bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr zulassen (Botschaft S. 7534).

5.3.3.3. Der mit dem Gesetzesentwurf präsentierte Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 5 ELG (BBl 2016 7563 f.; FF 2016 7347 f./f; FF 2016 6801 f./i) entsprach bereits vollständig jenem, der schliesslich Gesetz wurde. Weder der Botschaft (E. 5.2 und 5.3.3.2 hiervor) noch den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren lässt sich entnehmen, wie die dreimonatige Frist berechnet werden sollte. Eine solche Diskussion erfolgte nicht. Stattdessen stimmte der Ständerat dem Entwurf des Bundesrats zu den Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 3, 5 und 6 ELG zu (Protokoll der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 27. und 28. März 2017 S. 11; vgl. auch Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB; 16.065] S vom 31. Mai 2017 S. 372). In der Folge erklärte sich der Nationalrat mit dem Beschluss des Ständerats betreffend Art. 4 Abs. 3 und 4 ELG einverstanden. In Bezug auf Art. 5 Abs. 3 ELG wurde die Karenzfrist lediglich unter Berücksichtigung des Personenfreizügigkeitsabkommens beraten. Bei Art. 5 Abs. 5 ELG gab nur die Einhaltung der Frist (Kontrolle oder freiwillige Meldepflicht) Anlass zur Diskussion. Zur festgelegten dreimonatigen Dauer wurde demgegenüber nichts geäussert (Protokoll der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 22. und 23. Juni 2017 S. 34 f.). Gleich verhält es sich mit den darauffolgenden Sitzungen. Schliesslich stimmte der Nationalrat dem Beschluss des Ständerats hinsichtlich Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 5 ELG zu (vgl. AB N vom 15. März 2018 S. 512).

5.3.3.4. Anlässlich des Vernehmlassungsverfahrens zur EL-Reform wurde von den Kantonen die Frage aufgeworfen, ob eine Aufrechnung der dreimonatigen Frist in Tagen nicht geeigneter wäre. Zudem wiesen die politischen Parteien, die Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen sowie Fachverbände darauf hin, dass die Drei-Monate-Regelung, vor allem aus durchführungstechnischen Gründen, keinesfalls auf Verordnungsebene noch ausgeweitet werden dürfe (Ergebnisbericht des BSV zur Änderung des ELG [EL-Reform], vom September 2016; S. 52; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/45369.pdf; auffindbar unter: https://www.admin.ch/de/nsb?id=63769; Dokumente: Bericht über die Vernehmlassung; besucht am 22. Juni 2026). Aus dem Vernehmlassungsbericht des BSV zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom 28. Januar 2020 (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60050.pdf; auffindbar unter: https://www.bsv.admin.ch/de/nsb?id=77929; Dokumente: Vernehmlassungsbericht; besucht am 22. Juni 2026) geht ferner hervor, dass die Kantone und weiteren Vernehmlassungsadressaten in der Folge mit der Festsetzung der Frist auf 90 Tage einverstanden waren, zumal die Frist nicht kommentiert wurde. Demgegenüber wurden u.a. das Vorgehen bei einem ununterbrochenen Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten über den Jahreswechsel hinaus besprochen und eine mögliche Verlängerung um weitere 90 Tage bei Vorliegen wichtiger Gründe angeregt (vgl. S. 4 f. des Vernehmlassungsberichts). Folglich waren die Vernehmlassungsadressaten, insbesondere die Kantone, welche für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen, mithin für den Vollzug zuständig sind (vgl. insbesondere Art. 2 Abs. 2 und Art. 29 ELG), mit einer einheitlichen Bestimmung der Frist auf 90 Tage - trotz der bisher gelebten Praxis von 92 Tagen (E. 5.3.3.1 hiervor) - einverstanden.

5.3.4. Die Entstehungsgeschichte lässt somit den Schluss zu, dass der Gesetzgeber keine Kodifizierung der bisherigen Praxis (92 Tage) vornehmen wollte. Denn trotz der bereits bekannten und gelebten Verwaltungspraxis (E. 5.3.3.1 hiervor) ging der Gesetzgeber davon aus, dass keine einheitliche Praxis bei der Behandlung längerer Auslandaufenthalte bestehe (E. 5.3.3.2 hiervor). Deshalb sollten die Regelungen in Bezug auf den Auslandaufenthalt und die Karenzfristen auf Verordnungsebene präzisiert werden, um damit das der EL-Reform ausdrücklich zugrunde gelegte Ziel der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu stärken (vgl. E. 5.2 hiervor), mithin eine Harmonisierung beim Vollzug der Ergänzungsleistungen ohne Ungleichbehandlung zu ermöglichen. Die in Art. 1 Abs. 1 ELV neu definierte Frist ist somit aus historischer Sicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar.

5.3.5. Wenn der Verordnungsgeber gestützt auf die Befugnis in Art. 4 Abs. 4 ELG (E. 5.2 hiervor) die dreimonatige Frist in Art. 1 Abs. 1 ELV auf 90 Tage festlegte, hat er die in Art. 5 Abs. 5 ELG definierte Frist von drei Monaten weder abgeändert noch eine gesetzesändernde Verordnungsbestimmung geschaffen. Mit den Befugnissen in Art. 4 Abs. 4 ELG wurde dem Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum gewährt (vgl. E. 5.1 hiervor). Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber in der entsprechenden Bestimmung keine Anweisungen in Bezug auf die Berechnung der Frist gemacht hat. Hätte er eine Berechnung nach den vollen Monaten bzw. die Berücksichtigung der maximal möglichen dreimonatigen Dauer von 92 Tagen gewollt (vgl. vorangehende E. 5.3.3.1), hätte er dies bereits auf Gesetzesstufe kodifiziert oder zumindest in der Botschaft entsprechende Vorgaben festgehalten. Stattdessen delegierte er diese Aufgabe im Rahmen der EL-Reform bewusst an den Verordnungsgeber und wies diesen an, den Zeitpunkt der Einstellung und Wiederausrichtung der Ergänzungsleistungen bei einer Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz aufgrund eines Auslandaufenthaltes zu regeln, ohne die erteilte Rechtsetzungsbefugnis hierfür einzuschränken (Botschaft S. 7517; vorangehende E. 5.2). Mit der Festlegung der dreimonatigen Frist auf 90 Tage hat der Bundesrat diese Befugnis nicht überschritten. Eine dreimonatige Frist kann nämlich je nach Zeitpunkt, während welchem der Auslandaufenthalt stattfindet 89 (Februar 28 Tage, März 31 Tage und April 30 Tage), 90 (bspw. Januar 31 Tage, Februar 28 Tage, März 31 Tage), 91 (bspw. April 30 Tage, Mai 31 Tage, Juni 30 Tage) oder 92 Tage (bspw. Juli 31 Tage, August 31 Tage, September 30 Tage oder über den Jahreswechsel, vgl. vorangehende E. 5.3.3.1) andauern. Die einheitliche Bestimmung dieser Frist auf 90 Tage führt zur Gleichbehandlung aller Personen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie den Auslandaufenthalt antreten. Auf Verordnungsebene wurde klar normiert, dass ein Auslandaufenthalt von maximal 90 Tagen (ohne Berücksichtigung der Ein- und Ausreisetage, vgl. Art. 1 Abs. 4 ELV) erlaubt ist und zu keiner Unterbrechung der Karenzfrist führt. Mit dieser Regelung werden keine bestehenden Rechte beschränkt oder (weitere) Pflichten auferlegt, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Insbesondere wird damit die gesetzlich vorgeschriebene Karenzzeit für Ausländerinnen und Ausländer nicht beeinflusst. Aus teleologischer Sicht wird damit ebenfalls dem ausdrücklich angestrebtem Ziel des Gesetzgebers entsprochen, mit der EL-Reform die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu gewährleisten (Botschaft S. 7517; vgl. auch vorangehende E. 5.2 und 5.3.4).

5.3.6. Eine Auslegung aus systematischer Sicht führt für die vorliegend strittige Frage zu keiner entscheidwesentlichen Erkenntnis. Dass die Verordnungsbestimmung nicht den Sinn der Gesetzesregelung wiedergibt, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Deshalb kann auf Weiterungen in dieser Hinsicht verzichtet werden.

5.4. Nach dem Gesagten liegt die betreffende Verordnungsbestimmung (Art. 1 Abs. 1 ELV) im Rahmen der dem Bundesrat in Art. 4 Abs. 4 ELG übertragenen Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, mit der Präzisierung der Regelungen zum Auslandaufenthalt für Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit zu sorgen und einen Export der Ergänzungsleistungen ins Ausland zu verhindern (E. 5.2 hiervor). Die Festsetzung der vom Gesetzgeber vorgegebenen dreimonatigen Frist auf 90 Tage steht den gesetzgeberischen Zielen nicht entgegen und erweist sich demnach als verfassungs- und gesetzeskonform. Die 90-tägige Frist wird im Übrigen auch in der Lehre nicht kritisiert oder in Frage gestellt (ANJUSHKA FRÜH, in: Kommentar zum AHVG, IVG, ELG und ATSG - mit weiteren Erlassen, 2. Aufl., 2025, Rz. 16 zu Art. 4 ELG und Rz. 14-17 zu Art. 5 ELG; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 168 Rz. 427). Darüber hinaus fand die Regelung auch in der WEL (gültig ab 1. April 2011; in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2025; Rz. 2330.01-2330.05 und 2440.01-2440.05) entsprechend Eingang. Triftige Gründe, um von der Verwaltungsweisung abzuweichen, sind aufgrund des vorliegenden Ergebnisses keine ersichtlich (vgl. statt vieler: BGE 147 V 79 E. 7.3.2). Indem die Vorinstanz die Verordnungsbestimmung als gesetzeswidrig qualifizierte und die definierte Frist von 90 Tagen in ihrer Prüfung ignorierte, verletzte sie demnach Bundesrecht.

6.

Die Beschwerdegegnerin hielt sich gemäss den willkürfreien und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz vom 27. Mai bis zum 28. August 2023 im Ausland auf (E. 4.1 hiervor). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt erwog, gelten der Ein- und Ausreisetag nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 4 ELV). Entsprechend belief sich der Auslandaufenthalt der Beschwerdegegnerin auf 92 Tage (28. Mai bis 27. August 2023). Damit wurde die Karenzfrist grundsätzlich unterbrochen (Art. 5 Abs. 5 ELG), sofern kein wichtiger Grund für den Auslandaufenthalt bestand (vgl. Art. 1a Abs. 4 ELV). Ein solcher würde erst zum Unterbruch der Karenzfrist führen, nachdem die versicherte Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat (Art. 1b ELV). Das Vorliegen eines solchen Grundes verneinte die Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025. Die Vorinstanz äusserte sich in der Folge nicht dazu. Entsprechend fehlt es in diesem Punkt an einem vorinstanzlichen Entscheid. Deshalb kann letztinstanzlich nicht darüber befunden werden und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hierzu. Die Sache ist folglich an die Vorinstanz zur abschliessenden Prüfung eines wichtigen Grundes für den Auslandaufenthalt zurückzuweisen.

7.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

8.

Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist. Die Beschwerdeführerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Claudia Lehmann wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Aliu