Fürsorge | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. April 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 03.04.2009 8C 13/2009 (8C_13/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 03.04.2009 8C 13/2009 (8C_13/2009) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 03.04.2009 8C 13/2009 (8C_13/2009)
Fürsorge | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_13/2009 Urteil vom 3. April 2009 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien K.________, Beschwerdeführer, gegen Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel, Beschwerdegegner. Gegenstand Fürsorge und Ausstand, Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 2008. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. November 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Januar 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und K.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis zum 4. Februar 2009 aufgefordert wurde (Verfügung vom 21. Januar 2009), in die Verfügung vom 16. Februar 2009, mit welcher K.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 27. Februar 2009 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 15. Januar 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 16. Februar 2009) nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. April 2009 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz