opencaselaw.ch

8C_12/2011

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2011-01-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Januar 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_12/2011

Urteil vom 14. Januar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

E.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. September 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2010,

in Erwägung,

dass es sich bei der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche, nicht erstreckbare (Art. 47 Abs. 1 BGG) Frist handelt, innert welcher eine den Anforderungen an Antrag und Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde eingereicht sein muss,

dass diese gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens nach dem siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch an die Zustelladresse zu laufen beginnt und bei postalischer Beschwerdeerhebung erst mit deren Übergabe an die Schweizerische Post gewahrt ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),

dass E.________ mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2010 führt und darum ersucht, die Beschwerdebegründung nachreichen zu können,

dass ihm der Entscheid gemäss postamtlicher Bestätigung erstmals am 27. Oktober 2010 erfolglos zugestellt worden ist,

dass dergestalt die Rechtsmittelfrist am 3. November 2010 zu laufen begonnen und am 3. Dezember 2010 geendet hat, somit die am 22. Dezember 2010 der Post übergebene Beschwerde mit Antrag auf Beschwerdeergänzung offensichtlich verspätet ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel