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8C_122/2011

Arbeitslosenversicherung,

Bundesgericht · 2011-03-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. März 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_122/2011 {T 0/2}

Urteil vom 9. März 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Urs Lienhard,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 30. November 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - keine ausreichende Begründung enthält, indem die Beschwerdeführerin weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hat oder inwiefern ihre Feststellung, die Versicherte habe eine beitragspflichtige Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer ausgeübt und besitze daher grundsätzlich - auch ohne Nachweis eines direkten Lohnflusses - Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, qualifiziert unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruht, zumal die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unstrittig bezeichnet wird,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (BGE 133 V 637),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla