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8C 116/2025

Bundesgericht · 2025-02-25 · Deutsch CH
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin bisher erbrachte Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 15. Dezember 2022 ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 20. Dezember 2024 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

E. 2 Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid bei der beschwerdeführenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

E. 3 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird (zu recht) nicht geltend gemacht (siehe statt vieler Urteil 8C_383/2024 vom 1. Juli 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer auf lit. b der genannten Bestimmung. Dazu führt er aus, es liege mit dem von der IV-Stelle des Kantons Zürich bei der Medexperts AG, St. Gallen, eingeholten polydisziplinären Gutachten vom 22. März 2024 mittlerweile eine Expertise vor, welche einen direkten Endentscheid in der Sache erlaube.

E. 3.1 Selbst wenn ein sofortiger Endentscheid möglich wäre, bliebe damit rechtsprechungsgemäss kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2). Überdies handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Expertise um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG . Weshalb er dieses nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht hat, legt er nicht dar. Damit ist der Beschwerde insgesamt die Grundlage entzogen (Näheres dazu: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweis u.a. auch BGE 133 III 393 E. 3; sodann statt vieler: Urteil 8C_814/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3).

E. 4 Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .

E. 5 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 25.02.2025 8C 116/2025 (8C_116/2025) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 25.02.2025 8C 116/2025 (8C_116/2025) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 25.02.2025 8C 116/2025 (8C_116/2025)

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_116/2025 Urteil vom 25. Februar 2025 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2024 (UV.2023.00126). Erwägungen: 1. Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin bisher erbrachte Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 15. Dezember 2022 ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 20. Dezember 2024 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 2. Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid bei der beschwerdeführenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird (zu recht) nicht geltend gemacht (siehe statt vieler Urteil 8C_383/2024 vom 1. Juli 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer auf lit. b der genannten Bestimmung. Dazu führt er aus, es liege mit dem von der IV-Stelle des Kantons Zürich bei der Medexperts AG, St. Gallen, eingeholten polydisziplinären Gutachten vom 22. März 2024 mittlerweile eine Expertise vor, welche einen direkten Endentscheid in der Sache erlaube. 3.1. Selbst wenn ein sofortiger Endentscheid möglich wäre, bliebe damit rechtsprechungsgemäss kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2). Überdies handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Expertise um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG . Weshalb er dieses nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht hat, legt er nicht dar. Damit ist der Beschwerde insgesamt die Grundlage entzogen (Näheres dazu: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweis u.a. auch BGE 133 III 393 E. 3; sodann statt vieler: Urteil 8C_814/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3). 4. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG . 5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Februar 2025 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Viscione Der Gerichtsschreiber: Grünvogel