Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1966, war zuletzt seit 2013 bei der B.________ SA, als Produktionsmitarbeiterin in einem Kühlraum (Temperatur von 4-5 Grad; Zubereitung von Sandwiches) beschäftigt. Im Oktober 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Sinusitis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss den weiteren medizinischen Abklärungen litt sie auch unter Kniebeschwerden, weshalb die IV-Stelle des Kantons Aargau ein Gutachten des Dr. med. C.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 28. August 2023 einholte. Gestützt darauf lehnte sie einen Anspruch auf Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Februar 2024 ab.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Dezember 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen, eventualiter sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente beziehungsweise eine Rente nach Massgabe einer Invalidität von 50 % zuzusprechen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
E. 2 Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung vom 26. Februar 2024 bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________.
E. 3.1 Gemäss Vorinstanz ist dieses Gutachten voll beweiskräftig. Lediglich während drei Monaten nach einem am 4. Mai 2022 erfolgten chirurgischen Eingriff am Knie habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab August 2022 sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Verweistätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend) wiederum zu 100% arbeitsfähig gewesen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei auch gemäss dem behandelnden Oto-Rhino-Laryngologen nicht mehr zumutbar.
Die von der Beschwerdeführerin gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens erhobenen Einwände verwarf das kantonale Gericht. Zunächst könne der Umstand, dass Dr. med. C.________ auch für die PMEDA tätig gewesen sei, nicht als Ablehnungsgrund gelten. Auch seien an sein Gutachten nicht die gemäss Bundesgericht für PMEDA-Gutachten anzuwendenden höheren als die üblichen Beweisanforderungen zu stellen (Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3). Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte seien von Dr. med. C.________ hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere der Bericht über die am 4. Mai 2022 erfolgte Kniearthroskopie fehle zwar im Aktenzusammenzug, sei vom Gutachter aber bei der Beurteilung des bisherigen Verlaufs und der Diskussion der Heilungschancen miteinbezogen worden. Den Vorwurf der unzulänglichen Anamnese erachtete die Vorinstanz als unberechtigt. Auch wenn die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung EKQMB in ihrem Überprüfungsbericht vom 7. November 2023 über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023 diesen Punkt beanstandet habe, lasse sich vorliegend unter Berücksichtigung der bei der Begutachtung angefertigten Tonaufnahmen keine Kritik anbringen. Schliesslich ergäben sich aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ vom 8. August 2023 hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Hände keine Aspekte, die im Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, zumal leichtere Arbeiten auch gemäss Dr. med. D.________ zumutbar seien.
In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen bestätigte die Vorinstanz den unbestritten gebliebenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin. Selbst unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs von 10 % ( Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV ) ergab sich bei einem (wegen Unterdurchschnittlichkeit bereits korrigierten) Valideneinkommen von Fr. 53'447.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'236.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9 %.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass auf das Gutachten des Dr. med. C.________ nicht abgestellt werden könne. Zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung sei er noch für die PMEDA tätig gewesen und das Gutachten falle in den Zeitraum der Überprüfung durch die EKQMB. Entgegen der Vorinstanz müssten daher nach dem Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 bereits geringe Zweifel am Gutachten genügen für dessen beweismässige Unverwertbarkeit. Diese seien vorliegend gegeben, denn die Beschwerdeschilderung im Gutachten, die im Wesentlichen auf die Selbstangaben auf dem abgegebenen PMEDA-Formular für die Anamnese verweise, könne nicht als hinreichend gelten.
E. 4 Inwiefern das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und lässt sich nicht ersehen. Zunächst betreffen die EKQMB-Empfehlungen und das Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 bi- und polydisziplinäre Expertisen der PMEDA, während vorliegend ein monodisziplinäres Gutachten zur Beurteilung steht. Die Anamneseerhebung durch schriftliche Selbstauskunft erachtete die EKQMB insbesondere dann als problematisch, wenn die zu untersuchende Person einen Dolmetscher benötigt (Bericht S. 12). Zudem sei das Abhören und Transkribieren der Tonbandaufnahmen gerade im Rahmen einer Konsensbeurteilung bei bi- und polydisziplinären Begutachtungen zu aufwändig und kaum praktikabel (Bericht S. 14). Die Dokumentation mittels Tonaufnahme ist indessen gesetzlich mit Art. 44 Abs. 6 ATSG und Art. 7k ATSV seit 1. Januar 2022 vorgesehen. Das kantonale Gericht überprüfte die im Gutachten enthaltene schriftliche Anamnese auf ihre Zuverlässigkeit hin anhand der von ihm eingeholten Tonaufnahmen der Befragung unter Mitwirkung eines Dolmetschers. Inwiefern sich daraus insgesamt keine hinreichenden Angaben hätten entnehmen lassen und allein aus diesem Grund selbst nur geringe Zweifel gegen das Gutachten sprechen sollten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Im Übrigen erkannte die Vorinstanz, dass sich insbesondere auch aus dem im kantonalen Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des behandelnden Arztes keine Aspekte ergäben, die im Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dies betraf insbesondere auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
E. 5 Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1) nicht entsprochen werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung Ospelt Gruppe, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_113/2025
Urteil vom 5. August 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Vorsorgestiftung Ospelt Gruppe, Im Tiefriet, 7320 Sargans, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2024 (VBE.2024.220).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1966, war zuletzt seit 2013 bei der B.________ SA, als Produktionsmitarbeiterin in einem Kühlraum (Temperatur von 4-5 Grad; Zubereitung von Sandwiches) beschäftigt. Im Oktober 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Sinusitis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss den weiteren medizinischen Abklärungen litt sie auch unter Kniebeschwerden, weshalb die IV-Stelle des Kantons Aargau ein Gutachten des Dr. med. C.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 28. August 2023 einholte. Gestützt darauf lehnte sie einen Anspruch auf Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Februar 2024 ab.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Dezember 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen, eventualiter sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente beziehungsweise eine Rente nach Massgabe einer Invalidität von 50 % zuzusprechen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung vom 26. Februar 2024 bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________.
3.
3.1. Gemäss Vorinstanz ist dieses Gutachten voll beweiskräftig. Lediglich während drei Monaten nach einem am 4. Mai 2022 erfolgten chirurgischen Eingriff am Knie habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab August 2022 sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Verweistätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend) wiederum zu 100% arbeitsfähig gewesen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei auch gemäss dem behandelnden Oto-Rhino-Laryngologen nicht mehr zumutbar.
Die von der Beschwerdeführerin gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens erhobenen Einwände verwarf das kantonale Gericht. Zunächst könne der Umstand, dass Dr. med. C.________ auch für die PMEDA tätig gewesen sei, nicht als Ablehnungsgrund gelten. Auch seien an sein Gutachten nicht die gemäss Bundesgericht für PMEDA-Gutachten anzuwendenden höheren als die üblichen Beweisanforderungen zu stellen (Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3). Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte seien von Dr. med. C.________ hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere der Bericht über die am 4. Mai 2022 erfolgte Kniearthroskopie fehle zwar im Aktenzusammenzug, sei vom Gutachter aber bei der Beurteilung des bisherigen Verlaufs und der Diskussion der Heilungschancen miteinbezogen worden. Den Vorwurf der unzulänglichen Anamnese erachtete die Vorinstanz als unberechtigt. Auch wenn die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung EKQMB in ihrem Überprüfungsbericht vom 7. November 2023 über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023 diesen Punkt beanstandet habe, lasse sich vorliegend unter Berücksichtigung der bei der Begutachtung angefertigten Tonaufnahmen keine Kritik anbringen. Schliesslich ergäben sich aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ vom 8. August 2023 hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Hände keine Aspekte, die im Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, zumal leichtere Arbeiten auch gemäss Dr. med. D.________ zumutbar seien.
In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen bestätigte die Vorinstanz den unbestritten gebliebenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin. Selbst unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs von 10 % ( Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV ) ergab sich bei einem (wegen Unterdurchschnittlichkeit bereits korrigierten) Valideneinkommen von Fr. 53'447.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'236.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9 %.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass auf das Gutachten des Dr. med. C.________ nicht abgestellt werden könne. Zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung sei er noch für die PMEDA tätig gewesen und das Gutachten falle in den Zeitraum der Überprüfung durch die EKQMB. Entgegen der Vorinstanz müssten daher nach dem Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 bereits geringe Zweifel am Gutachten genügen für dessen beweismässige Unverwertbarkeit. Diese seien vorliegend gegeben, denn die Beschwerdeschilderung im Gutachten, die im Wesentlichen auf die Selbstangaben auf dem abgegebenen PMEDA-Formular für die Anamnese verweise, könne nicht als hinreichend gelten.
4.
Inwiefern das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und lässt sich nicht ersehen. Zunächst betreffen die EKQMB-Empfehlungen und das Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 bi- und polydisziplinäre Expertisen der PMEDA, während vorliegend ein monodisziplinäres Gutachten zur Beurteilung steht. Die Anamneseerhebung durch schriftliche Selbstauskunft erachtete die EKQMB insbesondere dann als problematisch, wenn die zu untersuchende Person einen Dolmetscher benötigt (Bericht S. 12). Zudem sei das Abhören und Transkribieren der Tonbandaufnahmen gerade im Rahmen einer Konsensbeurteilung bei bi- und polydisziplinären Begutachtungen zu aufwändig und kaum praktikabel (Bericht S. 14). Die Dokumentation mittels Tonaufnahme ist indessen gesetzlich mit Art. 44 Abs. 6 ATSG und Art. 7k ATSV seit 1. Januar 2022 vorgesehen. Das kantonale Gericht überprüfte die im Gutachten enthaltene schriftliche Anamnese auf ihre Zuverlässigkeit hin anhand der von ihm eingeholten Tonaufnahmen der Befragung unter Mitwirkung eines Dolmetschers. Inwiefern sich daraus insgesamt keine hinreichenden Angaben hätten entnehmen lassen und allein aus diesem Grund selbst nur geringe Zweifel gegen das Gutachten sprechen sollten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Im Übrigen erkannte die Vorinstanz, dass sich insbesondere auch aus dem im kantonalen Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht des behandelnden Arztes keine Aspekte ergäben, die im Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dies betraf insbesondere auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
5.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1) nicht entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung Ospelt Gruppe, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo