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8C_1057/2010

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2011-02-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-City, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Februar 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_1057/2010

Urteil vom 15. Februar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,

Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. Juni 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. September 2010 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2010, mit welcher K.________ um Verlängerung der Rechtsmittelfrist ersuchte,

in die Verfügung vom 17. September 2010, mit welcher K.________ auf die fehlende Möglichkeit der Fristverlängerung, aber dafür bestehenden Rechtsinstituts der Fristwiederherstellung detailliert hingewiesen wurde,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass bis dato keine diesen Mindestanforderungen auch nur ansatzweise genügende Beschwerdeschrift eingegangen ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-City, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel