opencaselaw.ch

7G_1/2025

Berichtigung; Rückzug,

Bundesgericht · 2025-03-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Berichtigungsgesuch vom 5. März 2024 (Postaufgabe) betreffend das Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 wurde am 11. März 2025 zurückgezogen. Mit dem Rückzug des Berichtigungsgesuchs wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

E. 2 Der Gesuchsteller, der sein Gesuch zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Pierin Vincenz, Beat Siegfried Stocker, B.________, C.________, D.________, F.E.________, der Raiffeisen Schweiz Genossenschaft und der Viseca Payment Services AG schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7G_1/2025

Verfügung vom 17. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Eschle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1,

1. Pierin Vincenz,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,

2. Beat Siegfried Stocker,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Blattmann, Quadra Rechtsanwälte AG,

3. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély,

und Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Nobel,

4. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,

5. D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, und Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,

6. F.E.________,

als Alleinerbin von G.E.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,

7. Raiffeisen Schweiz Genossenschaft,

vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Urs Feller und Marcel Frey,

8. Viseca Payment Services AG,

vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Marc Engler und Enrico Moretti,

Gegenstand

Berichtigung; Rückzug,

Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil 7B_256/2024 und 7B_ 347/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Februar 2025.

Erwägungen:

1.

Das Berichtigungsgesuch vom 5. März 2024 (Postaufgabe) betreffend das Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 wurde am 11. März 2025 zurückgezogen. Mit dem Rückzug des Berichtigungsgesuchs wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

2.

Der Gesuchsteller, der sein Gesuch zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Pierin Vincenz, Beat Siegfried Stocker, B.________, C.________, D.________, F.E.________, der Raiffeisen Schweiz Genossenschaft und der Viseca Payment Services AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber: