Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil 7B_485/2026 vom 10. Juni 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2026 nicht ein.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
E. 2 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
E. 3 Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_485/2026 wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerde eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Entscheids konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus tut die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG dar, wenn sie Bezug nimmt auf eine "ergänzende Eingabe zur Beschwerde", welche sie ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).
Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage der Gesuchstellerin bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Die Gesuchstellerin wird ferner darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_47/2026
Urteil vom 3. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_485/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juni 2026.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_485/2026 vom 10. Juni 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2026 nicht ein.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
3.
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_485/2026 wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerde eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Entscheids konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus tut die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG dar, wenn sie Bezug nimmt auf eine "ergänzende Eingabe zur Beschwerde", welche sie ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).
Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage der Gesuchstellerin bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Die Gesuchstellerin wird ferner darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler