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7F_45/2025

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_707/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. September 2025.

Bundesgericht · 2026-05-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 26. September 2025 (Postaufgabe) die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7B_707/2025 vom 10. September 2025.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 Frist bis zum 24. Oktober 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Die Frist verstrich ungenutzt. Nach einem Schriftenwechsel wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 30. April 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 11. Mai 2026 angesetzt, ansonsten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde.

Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten fristauslösenden Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit ihr diese nicht nachweislich zugegangen sind.

E. 4 Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist.

E. 5 Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche, ohne weitere Folge zu den Akten zu legen.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und D.B.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_45/2025

Urteil vom 28. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch B.B.________ und C.B.________,

Gesuchstellerin,

gegen

E.________,

vertreten durch Dr. Marc Bernheim und Gaudenz Geiger,

Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich,

III. Strafkammer,

Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich,

D.B.________,

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_707/2025

des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. September 2025.

Erwägungen:

1.

Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 26. September 2025 (Postaufgabe) die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7B_707/2025 vom 10. September 2025.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 Frist bis zum 24. Oktober 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Die Frist verstrich ungenutzt. Nach einem Schriftenwechsel wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 30. April 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 11. Mai 2026 angesetzt, ansonsten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde.

Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten fristauslösenden Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit ihr diese nicht nachweislich zugegangen sind.

4.

Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist.

5.

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche, ohne weitere Folge zu den Akten zu legen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und D.B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément