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7F_42/2025

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_791/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Mai 2025.

Bundesgericht · 2026-03-19 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Mit Urteil 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Damit erwuchsen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels, die Sanktion (teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten) sowie die Landesverweisung von fünf Jahren in Rechtskraft.

B.

A.________ verlangt beim Bundesgericht die Revision des Urteils vom 19. Mai 2025. Konkret beantragt er, das angefochtene Urteil sei revisionsweise aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass ein neues, erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliege und dieses sei zu den Akten zu nehmen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller insoweit um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, als der Vollzug des unbedingten Teils der Sanktion, ausmachend 12 Monate Freiheitsstrafe, aufgeschoben werden solle. Dieses Gesuch wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 ab.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Mit dem Revisionsgesuch legt der Gesuchsteller dem Bundesgericht sein Scheidungsurteil vom 7. Juni 2023 vor. Er beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG und macht geltend, das Scheidungsurteil sei nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 15. Dezember 2022, jedoch noch vor dem Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Mai 2025 ergangen. Es sei ihm aufgrund des Novenverbots ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht möglich gewesen, die damals noch bevorstehende Scheidung als Novum beizubringen. Das Ehescheidungsverfahren sei zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ans Bundesgericht aber bereits eingeleitet worden, weshalb das Scheidungsurteil ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstelle. Mit diesem Beweismittel würden veränderte Umstände vorliegen, welche die Härtefallprüfung sowie die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu seinen Gunsten ausfallen liessen. Das Bundesgericht sei bereits davon ausgegangen, dass seine persönliche Situation bezüglich des Härtefalls einen Grenzfall darstelle. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung von seiner kosovarischen Ehefrau habe er seinen einzigen Anknüpfungspunkt zum Kosovo verloren. Angesichts dieser Tatsache sei das Vorliegen eines Härtefalls klarerweise zu bejahen. Auch überwiege nun sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung eindeutig.

E. 1.2 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

Die Revision kann in Strafsachen unter anderem verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG ). Demnach kann, wer als verurteilte Person namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen ( Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ).

Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids in Strafsachen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden ( BGE 134 IV 48 E. 1.5; Urteile 6F_31/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 1.2; 7F_27/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind ( BGE 134 IV 48 E. 1.5; Urteil 7F_27/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2 mit Hinweis).

E. 1.3 Im revisionsgegenständlichen Urteil hat das Bundesgericht geprüft, ob die Landesverweisung vor Bundesrecht standhält. In diesem Rahmen hat es sich bereits mit dem Vorbringen des Gesuchstellers befasst, wonach seine Ehefrau am 27. Dezember 2022 die Scheidungsklage eingereicht habe. Es wies darauf hin, dass dieser Umstand aufgrund des Novenverbots nach Art. 99 Abs. 1 BGG unberücksichtigt zu bleiben habe (Urteil 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 5.4 mit Hinweisen). Indem er das Thema Scheidung erneut als neue Tatsache in das bundesgerichtliche Verfahren einbringen will, zielt der Gesuchsteller letztlich auf eine Umgehung der Novenschranke ab. Dieser Versuch hat ohne Erfolg zu bleiben, denn er ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG nicht vereinbar. So prüfte das Bundesgericht im strittigen Urteil 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 5.5 f. die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Landesverweisung und stellte mangels Willkür vollumfänglich auf diese ab. Es hat somit weder die vorinstanzliche Beweiswürdigung abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Damit ist eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG ausgeschlossen.

Dass auch die Revision des vorinstanzlichen Urteils nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht mehr möglich ist, weil das Scheidungsurteil nach diesem Entscheid entstanden ist, vermag daran entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nichts zu ändern, im Gegenteil: Beim Scheidungsurteil vom 7. Juni 2023 handelt es sich, wie bereits das Scheidungsbegehren vom 27. Dezember 2022, um ein echtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs.1 BGG . Echte Noven können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein und sind daher unzulässig ( BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1; Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Revisionsverfahren. Die gegenteilige Auslegung hätte zur Folge, dass das Bundesgericht, obwohl es dies im Beschwerdeverfahren nach Art. 78 ff. BGG nicht tun konnte, den Sachverhalt des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids im Revisionsverfahren frei prüfen oder sogar korrigieren müsste. Dies wiederum würde dem Grundsatz von Art. 105 Abs. 1 BGG , wonach das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist und diesen nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 BGG abändern kann, zuwiderlaufen. Die Zulassung echter Noven im Revisionsverfahren vor Bundesgericht würde somit grundlegenden Verfahrensregeln widersprechen. Gleichzeitig würde dies der Rolle des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes ( Art. 1 Abs. 1 BGG ), welche die Rechtsanwendung und nicht den Sachverhalt überprüft, zuwiderlaufen (vgl. BGE 134 IV 48 E. 1.4 f.).

E. 2 Das Revisionsgesuch erweist sich aus den genannten Gründen als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_42/2025

Urteil vom 19. März 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Gesuchsteller,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. B.________,

3. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,

Gesuchsgegner.

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_791/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Mai 2025.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Damit erwuchsen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels, die Sanktion (teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten) sowie die Landesverweisung von fünf Jahren in Rechtskraft.

B.

A.________ verlangt beim Bundesgericht die Revision des Urteils vom 19. Mai 2025. Konkret beantragt er, das angefochtene Urteil sei revisionsweise aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass ein neues, erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliege und dieses sei zu den Akten zu nehmen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller insoweit um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, als der Vollzug des unbedingten Teils der Sanktion, ausmachend 12 Monate Freiheitsstrafe, aufgeschoben werden solle. Dieses Gesuch wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit dem Revisionsgesuch legt der Gesuchsteller dem Bundesgericht sein Scheidungsurteil vom 7. Juni 2023 vor. Er beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG und macht geltend, das Scheidungsurteil sei nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 15. Dezember 2022, jedoch noch vor dem Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Mai 2025 ergangen. Es sei ihm aufgrund des Novenverbots ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht möglich gewesen, die damals noch bevorstehende Scheidung als Novum beizubringen. Das Ehescheidungsverfahren sei zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ans Bundesgericht aber bereits eingeleitet worden, weshalb das Scheidungsurteil ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstelle. Mit diesem Beweismittel würden veränderte Umstände vorliegen, welche die Härtefallprüfung sowie die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu seinen Gunsten ausfallen liessen. Das Bundesgericht sei bereits davon ausgegangen, dass seine persönliche Situation bezüglich des Härtefalls einen Grenzfall darstelle. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung von seiner kosovarischen Ehefrau habe er seinen einzigen Anknüpfungspunkt zum Kosovo verloren. Angesichts dieser Tatsache sei das Vorliegen eines Härtefalls klarerweise zu bejahen. Auch überwiege nun sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung eindeutig.

1.2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

Die Revision kann in Strafsachen unter anderem verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind ( Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG ). Demnach kann, wer als verurteilte Person namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen ( Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ).

Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids in Strafsachen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden ( BGE 134 IV 48 E. 1.5; Urteile 6F_31/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 1.2; 7F_27/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind ( BGE 134 IV 48 E. 1.5; Urteil 7F_27/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2 mit Hinweis).

1.3. Im revisionsgegenständlichen Urteil hat das Bundesgericht geprüft, ob die Landesverweisung vor Bundesrecht standhält. In diesem Rahmen hat es sich bereits mit dem Vorbringen des Gesuchstellers befasst, wonach seine Ehefrau am 27. Dezember 2022 die Scheidungsklage eingereicht habe. Es wies darauf hin, dass dieser Umstand aufgrund des Novenverbots nach Art. 99 Abs. 1 BGG unberücksichtigt zu bleiben habe (Urteil 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 5.4 mit Hinweisen). Indem er das Thema Scheidung erneut als neue Tatsache in das bundesgerichtliche Verfahren einbringen will, zielt der Gesuchsteller letztlich auf eine Umgehung der Novenschranke ab. Dieser Versuch hat ohne Erfolg zu bleiben, denn er ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG nicht vereinbar. So prüfte das Bundesgericht im strittigen Urteil 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 5.5 f. die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Landesverweisung und stellte mangels Willkür vollumfänglich auf diese ab. Es hat somit weder die vorinstanzliche Beweiswürdigung abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Damit ist eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG ausgeschlossen.

Dass auch die Revision des vorinstanzlichen Urteils nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht mehr möglich ist, weil das Scheidungsurteil nach diesem Entscheid entstanden ist, vermag daran entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nichts zu ändern, im Gegenteil: Beim Scheidungsurteil vom 7. Juni 2023 handelt es sich, wie bereits das Scheidungsbegehren vom 27. Dezember 2022, um ein echtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs.1 BGG . Echte Noven können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein und sind daher unzulässig ( BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1; Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Revisionsverfahren. Die gegenteilige Auslegung hätte zur Folge, dass das Bundesgericht, obwohl es dies im Beschwerdeverfahren nach Art. 78 ff. BGG nicht tun konnte, den Sachverhalt des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids im Revisionsverfahren frei prüfen oder sogar korrigieren müsste. Dies wiederum würde dem Grundsatz von Art. 105 Abs. 1 BGG , wonach das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist und diesen nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 BGG abändern kann, zuwiderlaufen. Die Zulassung echter Noven im Revisionsverfahren vor Bundesgericht würde somit grundlegenden Verfahrensregeln widersprechen. Gleichzeitig würde dies der Rolle des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes ( Art. 1 Abs. 1 BGG ), welche die Rechtsanwendung und nicht den Sachverhalt überprüft, zuwiderlaufen (vgl. BGE 134 IV 48 E. 1.4 f.).

2.

Das Revisionsgesuch erweist sich aus den genannten Gründen als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger