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7F_11/2025

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_16/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Januar 2025; Rückzug.

Bundesgericht · 2025-06-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A.________ ersuchte am 26. Februar 2025 um Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_16/2025 vom 28. Januar 2025. Mit Schreiben vom 21. März 2025 teilte er mit, dass eine isolierte Behandlung von 7F_11/2025 keinen Sinn ergebe, weshalb er sein Gesuch zurückziehe. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 forderte das Bundesgericht A.________ auf, den Rückzug seines Revisionsgesuchs ausdrücklich zu erklären. Dies tat er durch den Vermerk "Rücktritt" auf dem Schreiben des Bundesgerichts vom 4. Juni 2025.

E. 2 Mit dem Rückzug des Revisionsgesuchs wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

E. 3 Der Gesuchsteller, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_11/2025

Verfügung vom 12. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_16/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Januar 2025; Rückzug.

Erwägungen:

1.

A.________ ersuchte am 26. Februar 2025 um Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_16/2025 vom 28. Januar 2025. Mit Schreiben vom 21. März 2025 teilte er mit, dass eine isolierte Behandlung von 7F_11/2025 keinen Sinn ergebe, weshalb er sein Gesuch zurückziehe. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 forderte das Bundesgericht A.________ auf, den Rückzug seines Revisionsgesuchs ausdrücklich zu erklären. Dies tat er durch den Vermerk "Rücktritt" auf dem Schreiben des Bundesgerichts vom 4. Juni 2025.

2.

Mit dem Rückzug des Revisionsgesuchs wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

3.

Der Gesuchsteller, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier