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7B_992/2025

Ausstand; Rückzug,

Bundesgericht · 2025-10-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 25. September 2025, ergänzt am 26. September 2025 sowie am 4. Oktober 2025 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die "Einstellung" des Verfahrens, da die Rechtsverweigerung der Zürcher Justiz geklärt sei.

E. 2 Zufolge Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin als erledigt abzuschreiben.

E. 3 Die Beschwerdeführerin, die ihre Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Christian Puricel, Thalwil, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_992/2025

Verfügung vom 30. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Moritz Heinz Lüthi, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Ausstand; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. August 2025 (UA250014-O/U/BEE).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 25. September 2025, ergänzt am 26. September 2025 sowie am 4. Oktober 2025 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die "Einstellung" des Verfahrens, da die Rechtsverweigerung der Zürcher Justiz geklärt sei.

2.

Zufolge Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin als erledigt abzuschreiben.

3.

Die Beschwerdeführerin, die ihre Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Christian Puricel, Thalwil, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier