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7B_975/2025

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Bundesgericht · 2025-10-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 19. September 2025 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. September 2025 wurde mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

E. 2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_975/2025

Verfügung vom 30. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,

An der Aa 4, 6300 Zug.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 2. September 2025 (BS 2025 70).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 19. September 2025 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. September 2025 wurde mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

2.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément