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7B_941/2026

Entsiegelung,

Bundesgericht · 2026-08-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung etc. Am 19. Mai 2026 stellte die Polizei ein Mobiltelefon iPhone von A.________ sicher. Dieser verlangte dessen Siegelung. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 1. Juni 2026 die Entsiegelung.

B.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, es liege kein gültiges Siegelungsbegehren vor. Es trat auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein und verfügte, das Mobiltelefon werde nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben.

C.

Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Mobiltelefon sei ohne Entsiegelung freizugeben; eventualiter sei die Sache zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entsiegelungsentscheid steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren jedoch nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine Gutheissung könnten Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden, vermag er daraus nichts abzuleiten. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht beenden und damit keinen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist daher nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

E. 1.2 Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der mit dem angefochtenen Entscheid ermöglichten Durchsuchung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (zum Ganzen: BGE 151 IV 344 E. 2 mit Hinweisen).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, es liege kein gültiges Siegelungsbegehren vor. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erblickt er darin, dass bei einer Durchsuchung seines Mobiltelefons "sämtliche privaten Daten, Bankverbindungen und Airtags von Dritten" durchsucht würden und eine einmal erfolgte Kenntnisnahme nicht rückgängig gemacht werden könne.

E. 2.2 Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO . Diese geniessen keinen absoluten Geheimnisschutz; erforderlich ist vielmehr, dass das Persönlichkeitsschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. E. 1.2 hiervor).

E. 2.3 Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer verweist lediglich allgemein auf private Daten, Bankverbindungen und Daten Dritter. Er legt nicht dar, weshalb sein Interesse an deren Geheimhaltung das von der Staatsanwaltschaft konkret geltend gemachte Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. BGE 151 IV 350 E. 2.4 mit Hinweisen). Dieses richtet sich namentlich auf Kommunikationsdaten, die Aufschluss über das untersuchte Tatgeschehen und die Identität zweier bislang unbekannter Personen geben könnten; zudem hat die Staatsanwaltschaft die beantragte Auswertung zeitlich auf den 2. bis 17. August 2025 beschränkt. Dass sein Persönlichkeitsschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte, ist aufgrund seiner Vorbringen auch nicht ohne Weiteres erkennbar.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das sichergestellte Mobiltelefon habe sich im August 2025 noch nicht in seinem Besitz befunden und könne deshalb keine beweisrelevanten Daten enthalten, bestreitet er im Ergebnis die potentielle Beweiserheblichkeit bzw. den Deliktskonnex. Solche Einwände betreffen andere Voraussetzungen der Durchsuchung und begründen für sich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG .

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe aktenwidrig angenommen, er habe keinen Siegelungsgrund geltend gemacht. Das für die Begründung vorgesehene Feld auf dem Siegelungsformular vom 19. Mai 2026 blieb zwar leer; im gleichentags erstellten Durchsuchungsprotokoll findet sich indessen der Vermerk, der übrige Datenbestand falle unter das "Anwaltsgeheimnis". In der Beschwerde an das Bundesgericht ist von einem weiterhin zu schützenden Anwalts- oder Verteidigergeheimnis jedoch nicht mehr die Rede. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon entsprechende geschützte Daten befinden und deren Offenbarung durch die Freigabe zur Durchsuchung droht. Unter dem Gesichtspunkt des Geheimnisschutzes beruft er sich vor Bundesgericht vielmehr auf seine privaten Daten, Bankverbindungen und Daten Dritter. Der blosse Umstand, dass sich in den kantonalen Akten ein Hinweis auf das "Anwaltsgeheimnis" findet, ersetzt die erforderliche Darlegung vor Bundesgericht nicht, dass dessen Offenbarung durch die Freigabe zur Durchsuchung weiterhin droht (vgl. Urteil 7B_1312/2025 vom 29. April 2026 E. 2.5).

E. 3 Nach dem Gesagten ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_941/2026

Urteil vom 21. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Büro A-8, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 18. Juni 2026 (GT260098-L / U).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung etc. Am 19. Mai 2026 stellte die Polizei ein Mobiltelefon iPhone von A.________ sicher. Dieser verlangte dessen Siegelung. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 1. Juni 2026 die Entsiegelung.

B.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, es liege kein gültiges Siegelungsbegehren vor. Es trat auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein und verfügte, das Mobiltelefon werde nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben.

C.

Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Mobiltelefon sei ohne Entsiegelung freizugeben; eventualiter sei die Sache zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entsiegelungsentscheid steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren jedoch nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine Gutheissung könnten Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden, vermag er daraus nichts abzuleiten. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht beenden und damit keinen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist daher nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

1.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der mit dem angefochtenen Entscheid ermöglichten Durchsuchung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (zum Ganzen: BGE 151 IV 344 E. 2 mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, es liege kein gültiges Siegelungsbegehren vor. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erblickt er darin, dass bei einer Durchsuchung seines Mobiltelefons "sämtliche privaten Daten, Bankverbindungen und Airtags von Dritten" durchsucht würden und eine einmal erfolgte Kenntnisnahme nicht rückgängig gemacht werden könne.

2.2. Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO . Diese geniessen keinen absoluten Geheimnisschutz; erforderlich ist vielmehr, dass das Persönlichkeitsschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. E. 1.2 hiervor).

2.3. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer verweist lediglich allgemein auf private Daten, Bankverbindungen und Daten Dritter. Er legt nicht dar, weshalb sein Interesse an deren Geheimhaltung das von der Staatsanwaltschaft konkret geltend gemachte Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. BGE 151 IV 350 E. 2.4 mit Hinweisen). Dieses richtet sich namentlich auf Kommunikationsdaten, die Aufschluss über das untersuchte Tatgeschehen und die Identität zweier bislang unbekannter Personen geben könnten; zudem hat die Staatsanwaltschaft die beantragte Auswertung zeitlich auf den 2. bis 17. August 2025 beschränkt. Dass sein Persönlichkeitsschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte, ist aufgrund seiner Vorbringen auch nicht ohne Weiteres erkennbar.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das sichergestellte Mobiltelefon habe sich im August 2025 noch nicht in seinem Besitz befunden und könne deshalb keine beweisrelevanten Daten enthalten, bestreitet er im Ergebnis die potentielle Beweiserheblichkeit bzw. den Deliktskonnex. Solche Einwände betreffen andere Voraussetzungen der Durchsuchung und begründen für sich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG .

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe aktenwidrig angenommen, er habe keinen Siegelungsgrund geltend gemacht. Das für die Begründung vorgesehene Feld auf dem Siegelungsformular vom 19. Mai 2026 blieb zwar leer; im gleichentags erstellten Durchsuchungsprotokoll findet sich indessen der Vermerk, der übrige Datenbestand falle unter das "Anwaltsgeheimnis". In der Beschwerde an das Bundesgericht ist von einem weiterhin zu schützenden Anwalts- oder Verteidigergeheimnis jedoch nicht mehr die Rede. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon entsprechende geschützte Daten befinden und deren Offenbarung durch die Freigabe zur Durchsuchung droht. Unter dem Gesichtspunkt des Geheimnisschutzes beruft er sich vor Bundesgericht vielmehr auf seine privaten Daten, Bankverbindungen und Daten Dritter. Der blosse Umstand, dass sich in den kantonalen Akten ein Hinweis auf das "Anwaltsgeheimnis" findet, ersetzt die erforderliche Darlegung vor Bundesgericht nicht, dass dessen Offenbarung durch die Freigabe zur Durchsuchung weiterhin droht (vgl. Urteil 7B_1312/2025 vom 29. April 2026 E. 2.5).

3.

Nach dem Gesagten ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier