Einsprache Strafbefehl; Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat das Strafgericht Basel-Stadt auf eine Einsprache von A.________ gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2023 nicht ein, da diese verspätet war. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. Juli 2024 ab. A.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht.
E. 2 Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. September 2024 Frist bis am 18. September 2024 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Mit Schreiben vom 16. September 2024 antwortete er - auf die Sache bezogen - das sei nicht seine Schuld und er sage nochmals, er zahle nicht. Am 25. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis am 7. Oktober 2024 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss doch noch zu bezahlen. Die Mahnung war verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Auch innert der Nachfrist ging die Vorschussleistung beim Bundesgericht nicht ein, womit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
E. 4 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 18.10.2024 7B 928/2024 (7B_928/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 18.10.2024 7B 928/2024 (7B_928/2024) Tribunale federale II Corte di diritto penale 18.10.2024 7B 928/2024 (7B_928/2024)
Einsprache Strafbefehl; Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_928/2024 Urteil vom 18. Oktober 2024 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Lustenberger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Postfach 1348, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einsprache Strafbefehl, Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 29. Juli 2024 (BES.2024.77). Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat das Strafgericht Basel-Stadt auf eine Einsprache von A.________ gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2023 nicht ein, da diese verspätet war. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. Juli 2024 ab. A.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. 2. Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. September 2024 Frist bis am 18. September 2024 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Mit Schreiben vom 16. September 2024 antwortete er - auf die Sache bezogen - das sei nicht seine Schuld und er sage nochmals, er zahle nicht. Am 25. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis am 7. Oktober 2024 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss doch noch zu bezahlen. Die Mahnung war verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Auch innert der Nachfrist ging die Vorschussleistung beim Bundesgericht nicht ein, womit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. 4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Oktober 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger