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7B_926/2023

Rechtsverzögerung; Nichteintreten.

Bundesgericht · 2023-12-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 23. November 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen und dem Obergericht die Weisung zu erteilen, das Verfahren an die Hand zu nehmen und unverzüglich zu entscheiden. Zur Begründung führt sie aus, sie habe am 12. April 2023 Strafanzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich habe am 19. April 2023 die Nichtanhandnahme verfügt. Dagegen habe sie selbst am 27. April 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Dieses habe ihr am 16. Mai 2023 mitgeteilt, dass aufgrund der sehr hohen Geschäftslast das Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen werde.

E. 2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass inzwischen knapp ein halbes Jahr vergangen sei und sich der Stillstand nicht mehr mit der sehr hohen Geschäftslast zu rechtfertigen vermöge. Es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, zumal es sich auch nicht um eine komplizierte Bearbeitung handle. Es werde das Gefühl erweckt, dass das Verfahren verschleppt werden soll. Damit vermag die Beschwerdeführerin indessen keine rechtswidrige Rechtsverzögerung bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Obergericht darzutun. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie damit rechnen muss, dass die Bearbeitung des Verfahrens einige Zeit in Anspruch nehmen muss. Eine gewollte, tatsächliche Verschleppung des Verfahrens ist nicht dargetan. Das Bundesgericht ist sodann auch keine Aufsichtsbehörde, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht solle dem Obergericht die Weisung erteilen, das Verfahren an die Hand zu nehmen, von vornherein unzulässig ist. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_926/2023

Urteil vom 20. Dezember 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; Nichteintreten.

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 23. November 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen und dem Obergericht die Weisung zu erteilen, das Verfahren an die Hand zu nehmen und unverzüglich zu entscheiden. Zur Begründung führt sie aus, sie habe am 12. April 2023 Strafanzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich habe am 19. April 2023 die Nichtanhandnahme verfügt. Dagegen habe sie selbst am 27. April 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Dieses habe ihr am 16. Mai 2023 mitgeteilt, dass aufgrund der sehr hohen Geschäftslast das Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen werde.

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass inzwischen knapp ein halbes Jahr vergangen sei und sich der Stillstand nicht mehr mit der sehr hohen Geschäftslast zu rechtfertigen vermöge. Es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, zumal es sich auch nicht um eine komplizierte Bearbeitung handle. Es werde das Gefühl erweckt, dass das Verfahren verschleppt werden soll. Damit vermag die Beschwerdeführerin indessen keine rechtswidrige Rechtsverzögerung bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Obergericht darzutun. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie damit rechnen muss, dass die Bearbeitung des Verfahrens einige Zeit in Anspruch nehmen muss. Eine gewollte, tatsächliche Verschleppung des Verfahrens ist nicht dargetan. Das Bundesgericht ist sodann auch keine Aufsichtsbehörde, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht solle dem Obergericht die Weisung erteilen, das Verfahren an die Hand zu nehmen, von vornherein unzulässig ist. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier