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7B_923/2024

Rechtsverweigerung; Nichteintreten.

Bundesgericht · 2024-10-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin erhob am 24. August 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. September 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 18. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 7. Oktober 2024 angesetzt und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurden als Gerichtsurkunde versandt und ging der Beschwerdeführerin nachweislich zu.

E. 4 Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_923/2024

Urteil vom 14. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Nichteintreten.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin erhob am 24. August 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. September 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 18. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 7. Oktober 2024 angesetzt und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurden als Gerichtsurkunde versandt und ging der Beschwerdeführerin nachweislich zu.

4.

Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier