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7B_892/2026

Einstellung; Nichteintreten,

Bundesgericht ·II. Strafrechtliche Abteilung · 2026-09-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 11. Dezember 2022 erstattete A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. Die Gutachter (namentlich B.________) bzw. beschuldigten Personen der C.________ AG hätten im Jahr 2016 ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten an die Aargauer IV-Stelle erstattet, aufgrund dessen ihm eine IV-Rente versagt worden sei. Im Gutachten der D.________ GmbH vom Januar 2022 werde seine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, worauf ihm eine Invalidenrente zugesprochen worden sei. Das C.________-Gutachten werde im D.________ -Gutachten kritisiert. Die Staatsanwaltschaft erliess am 3. Februar 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess am 18. September 2025 eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich des Vorwurfs des falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) auf und wies die Sache insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Am 31. März 2026 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde, welche das Obergericht mit Beschluss vom 25. Juni 2026 abwies.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer gelangt gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 25. Juni 2026 ans Bundesgericht.

E. 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2026 wurde das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

E. 3 Die Beschwerde in Strafsachen ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz die kantonale Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer daher Rügen vorbringt und Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, ist darauf von vornherein nicht einzugehen.

E. 4 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die gutachterliche Stellungnahme vom 4. August 2016 sei an die IV-Stelle Aargau adressiert und auf eine Anfrage erfolgt. Darin würden im Vergleich zum Gutachten vom 25. Februar 2016 keine neuen Befunde oder Diagnosen behauptet. Es hätten keine neuen Erhebungen stattgefunden. Es werde namentlich auf das Gutachten vom 25. Februar 2016 verwiesen. Sie (die Vorinstanz) habe in ihrem Beschluss vom 18. September 2025 erwogen, gemäss dem D.________ -Gutachten lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, ob weitere Abklärungen zur Diagnose eines Frontalhirnsyndroms geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe selbst anerkannt, dass sich nicht sagen lasse, ob mit weiteren Abklärungen mit Sicherheit eine andere Diagnose gestellt worden wäre. Wie bewiesen werden könnte, dass mit Sicherheit eine andere Diagnose hätte gestellt werden müssen, sei weder konkret dargelegt noch ersichtlich.

Sie (die Vorinstanz) habe in ihrem Beschluss vom 18. September 2025 einen allfälligen Verdacht betreffend den Tatbestand von Art. 318 StGB einzig in Bezug auf drei im Gutachten erwähnte, aber angeblich nicht durchgeführte Tests bejaht. Sie habe dazu ausdrücklich auf die Seiten 40 und 41 des polydisziplinären Gutachtens verwiesen. Wenn der Beschwerdeführer nun die Stellungnahme vom 4. August 2016 als strafrechtlich relevantes Dokument bzw. als (allenfalls) falsches ärztliches Zeugnis betrachte, um ab diesem Zeitpunkt die Verjährung zu berechnen, sei ihm zu entgegnen, dass in der Stellungnahme vom 4. August 2016 die drei Tests nicht erwähnt würden. Die Berechnung des Beginns der Verjährung setze voraus, dass der Beschwerdegegner 2 die strafbare Tätigkeit mit jener Stellungnahme ausgeführt habe, was nicht der Fall sei. Die allenfalls strafrechtlich relevante Tätigkeit, nämlich die angeblich falsche Behauptung im Gutachten vom 25. Februar 2016, wonach die drei erwähnten Tests stattgefunden haben sollen, sei im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 4. August 2016 bereits ausgeführt. Wie sie (die Vorinstanz) im Beschluss vom 18. September 2025 erwähnt habe, sei in Bezug auf Art. 318 StGB die rechtliche Erheblichkeit nicht notwendigerweise zu prüfen. Sie habe insgesamt die rechtliche Erheblichkeit der drei Tests verneint. Die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Stellungnahme vom 4. August 2016 zu berechnen, hiesse, die rechtliche Erheblichkeit zu bejahen. Insofern vom Beschluss vom 18. September 2025 abzuweichen, bestehe kein Anlass.

E. 5.1 Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2). Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und macht einen Schadenersatz sowie Genugtuung in bestimmter Höhe geltend. Indes ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf einen Zivilanspruch seinerseits auswirken sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allfällige Forderungen gegen den beschuldigten Arzt öffentlich-rechtlicher Natur sind, handelt es sich doch beim Gutachtensauftrag einer kantonalen Behörde nicht um einen privatrechtlichen Auftrag, sondern um ein Rechtsverhältnis des kantonalen öffentlichen Rechts (BGE 134 I 159 E. 3 mit Hinweisen). Demgemäss stellt die Tätigkeit als Gutachter oder Gutachterin im Dienst des Staates eine hoheitliche Aufgabe dar. Ein persönlicher Anspruch der geschädigten Person gegen den Experten oder die Expertin ist in der Regel ausgeschlossen (zum Ganzen: Urteile 7B_5/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 1.4; 7B_641/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Wie erwähnt, können öffentlich-rechtliche Ansprüche den Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung berechtigen.

E. 5.3 Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer überhaupt solche Rügen erhebt, käme er den strengen Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ohnehin nicht nach. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 6 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_892/2026

Urteil vom 15. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juni 2026 (UE260150-O/U/GRO).

Erwägungen:

1.

Am 11. Dezember 2022 erstattete A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. Die Gutachter (namentlich B.________) bzw. beschuldigten Personen der C.________ AG hätten im Jahr 2016 ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten an die Aargauer IV-Stelle erstattet, aufgrund dessen ihm eine IV-Rente versagt worden sei. Im Gutachten der D.________ GmbH vom Januar 2022 werde seine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, worauf ihm eine Invalidenrente zugesprochen worden sei. Das C.________-Gutachten werde im D.________ -Gutachten kritisiert. Die Staatsanwaltschaft erliess am 3. Februar 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess am 18. September 2025 eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich des Vorwurfs des falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) auf und wies die Sache insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Am 31. März 2026 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde, welche das Obergericht mit Beschluss vom 25. Juni 2026 abwies.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer gelangt gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 25. Juni 2026 ans Bundesgericht.

2.2. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2026 wurde das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

3.

Die Beschwerde in Strafsachen ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz die kantonale Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer daher Rügen vorbringt und Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, ist darauf von vornherein nicht einzugehen.

4.

Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die gutachterliche Stellungnahme vom 4. August 2016 sei an die IV-Stelle Aargau adressiert und auf eine Anfrage erfolgt. Darin würden im Vergleich zum Gutachten vom 25. Februar 2016 keine neuen Befunde oder Diagnosen behauptet. Es hätten keine neuen Erhebungen stattgefunden. Es werde namentlich auf das Gutachten vom 25. Februar 2016 verwiesen. Sie (die Vorinstanz) habe in ihrem Beschluss vom 18. September 2025 erwogen, gemäss dem D.________ -Gutachten lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, ob weitere Abklärungen zur Diagnose eines Frontalhirnsyndroms geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe selbst anerkannt, dass sich nicht sagen lasse, ob mit weiteren Abklärungen mit Sicherheit eine andere Diagnose gestellt worden wäre. Wie bewiesen werden könnte, dass mit Sicherheit eine andere Diagnose hätte gestellt werden müssen, sei weder konkret dargelegt noch ersichtlich.

Sie (die Vorinstanz) habe in ihrem Beschluss vom 18. September 2025 einen allfälligen Verdacht betreffend den Tatbestand von Art. 318 StGB einzig in Bezug auf drei im Gutachten erwähnte, aber angeblich nicht durchgeführte Tests bejaht. Sie habe dazu ausdrücklich auf die Seiten 40 und 41 des polydisziplinären Gutachtens verwiesen. Wenn der Beschwerdeführer nun die Stellungnahme vom 4. August 2016 als strafrechtlich relevantes Dokument bzw. als (allenfalls) falsches ärztliches Zeugnis betrachte, um ab diesem Zeitpunkt die Verjährung zu berechnen, sei ihm zu entgegnen, dass in der Stellungnahme vom 4. August 2016 die drei Tests nicht erwähnt würden. Die Berechnung des Beginns der Verjährung setze voraus, dass der Beschwerdegegner 2 die strafbare Tätigkeit mit jener Stellungnahme ausgeführt habe, was nicht der Fall sei. Die allenfalls strafrechtlich relevante Tätigkeit, nämlich die angeblich falsche Behauptung im Gutachten vom 25. Februar 2016, wonach die drei erwähnten Tests stattgefunden haben sollen, sei im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 4. August 2016 bereits ausgeführt. Wie sie (die Vorinstanz) im Beschluss vom 18. September 2025 erwähnt habe, sei in Bezug auf Art. 318 StGB die rechtliche Erheblichkeit nicht notwendigerweise zu prüfen. Sie habe insgesamt die rechtliche Erheblichkeit der drei Tests verneint. Die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Stellungnahme vom 4. August 2016 zu berechnen, hiesse, die rechtliche Erheblichkeit zu bejahen. Insofern vom Beschluss vom 18. September 2025 abzuweichen, bestehe kein Anlass.

5.

5.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2). Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und macht einen Schadenersatz sowie Genugtuung in bestimmter Höhe geltend. Indes ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf einen Zivilanspruch seinerseits auswirken sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allfällige Forderungen gegen den beschuldigten Arzt öffentlich-rechtlicher Natur sind, handelt es sich doch beim Gutachtensauftrag einer kantonalen Behörde nicht um einen privatrechtlichen Auftrag, sondern um ein Rechtsverhältnis des kantonalen öffentlichen Rechts (BGE 134 I 159 E. 3 mit Hinweisen). Demgemäss stellt die Tätigkeit als Gutachter oder Gutachterin im Dienst des Staates eine hoheitliche Aufgabe dar. Ein persönlicher Anspruch der geschädigten Person gegen den Experten oder die Expertin ist in der Regel ausgeschlossen (zum Ganzen: Urteile 7B_5/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 1.4; 7B_641/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Wie erwähnt, können öffentlich-rechtliche Ansprüche den Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung berechtigen.

5.3. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer überhaupt solche Rügen erhebt, käme er den strengen Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ohnehin nicht nach. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.

6.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler