Stationären Massnahme; Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 16. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde vom 31. Januar 2024 der im vorinstanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin, nunmehr ohne Vertretung, mit Beschwerde vom 6. August 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht.
E. 2 Das als Gerichtsurkunde versandte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. März 2024 zugestellt (Sendungsnummer xxx). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 9. März 2024 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), es sei im Rahmen des Massnahmenvollzugs zu nennenswerten Verzögerungen bei der Übermittlung gekommen (vgl. zur Entgegennahme von eingeschriebenen Postsendungen in einer öffentlichen Anstalt: BGE 117 III 5 E. 1; Urteil 9C_922/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3). Die Beschwerde hätte, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 22. April 2024 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 46 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG ). Sie wurde indes erst am 6. August 2024 der Schweizerischen Post übergeben, mithin deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ist folglich verspätet.
E. 3 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 19.08.2024 7B 875/2024 (7B_875/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 19.08.2024 7B 875/2024 (7B_875/2024) Tribunale federale II Corte di diritto penale 19.08.2024 7B 875/2024 (7B_875/2024)
Stationären Massnahme; Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_875/2024 Urteil vom 19. August II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Stationäre Massnahme; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 16. Februar 2024 (VB.2024.00055). Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 16. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde vom 31. Januar 2024 der im vorinstanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin, nunmehr ohne Vertretung, mit Beschwerde vom 6. August 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht. 2. Das als Gerichtsurkunde versandte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. März 2024 zugestellt (Sendungsnummer xxx). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 9. März 2024 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), es sei im Rahmen des Massnahmenvollzugs zu nennenswerten Verzögerungen bei der Übermittlung gekommen (vgl. zur Entgegennahme von eingeschriebenen Postsendungen in einer öffentlichen Anstalt: BGE 117 III 5 E. 1; Urteil 9C_922/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3). Die Beschwerde hätte, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 22. April 2024 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 46 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG ). Sie wurde indes erst am 6. August 2024 der Schweizerischen Post übergeben, mithin deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ist folglich verspätet. 3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. August 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Clément