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7B_861/2024

Entschädigung; Rückzug,

Bundesgericht · 2024-09-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 6. August 2024 (Postaufgabe) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2024 in der rubrizierten Angelegenheit wurde am 4. September 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

E. 2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_861/2024

Verfügung vom 23. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. Juli 2024 (BKBES.2024.62).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 6. August 2024 (Postaufgabe) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2024 in der rubrizierten Angelegenheit wurde am 4. September 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément