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7B_858/2026

Beschlagnahme,

Bundesgericht ·II. Strafrechtliche Abteilung · 2026-09-16 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Mit Urteil vom 29. August 2025 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG [SR 952.0]) schuldig, auferlegte ihr die Verfahrenskosten und legte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung fest. Dagegen erklärte A.________ (mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) am 25. September 2025 Berufung.

B.

Die Berufungsverhandlung fand am 21. Mai 2026 statt. Anlässlich der Verhandlung gewährte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A.________ das rechtliche Gehör zu einer möglichen Beschlagnahme des Mercedes-Benz B.________, Stammnummer xxx, Kontrollschild yyy, zugelassen auf A.________.

Mit Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 21. Mai 2026 wurde das genannte Fahrzeug mit Beschlag belegt. Die Berufungskammer wies das Strassenverkehrsamt U.________ weiter an, umgehend ein Veräusserungsverbot bzw. Halterwechselverbot auf dem Fahrzeug zu vermerken.

C.

Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 21. Mai 2026. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten antragsgemäss beigezogen und Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt. Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 hat das Eidgenössische Finanzdepartement auf eine Vernehmlassung verzichtet und um Abweisung der Beschwerde ersucht, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 hat die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Bundesanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Am 23. Juli 2026 sind die Vernehmlassungsantworten den jeweiligen anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Mit Eingabe vom 3. August 2026 hat die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung genommen. Diese Eingabe ist am 5. August 2026 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 152 IV 249 E. 2.1; 151 IV 98 E. 1).

E. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend eine strafprozessuale Beschlagnahme (Art. 82 VStrR [SR 310.0] i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und damit eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.1).

E. 1.2.1 Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid prinzipiell nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen).

Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 151 III 227 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils vor, mit dem angefochtenen Entscheid werde das Fahrzeug "faktisch aus dem Verkehr gezogen". Mit dem Veräusserungs- bzw. Halterwechselverbot werde zudem verunmöglicht, das Fahrzeug "in irgendeiner Form zu verwerten".

E. 1.2.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, weil die betroffene Person dadurch über die betreffenden Gegenstände nicht frei verfügen kann (vgl. BGE 128 I 129 E. 1; 126 I 97 E. 1b; Urteile 7B_612/2024 vom 3. Juni 2026 E. 1.1; 7B_1052/2024 vom 2. März 2026 E. 2.1).

Warum dies hier nicht zutreffen sollte, ist entgegen der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin das fragliche Fahrzeug auch nach der erfolgten Beschlagnahme weiterhin benutzen kann, bewirkt das im angefochtenen Entscheid angeordnete Veräusserungsverbot bzw. Halterwechselverbot, dass sie gehindert wird, frei darüber zu verfügen.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. unten E. 2.6) ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs. Als solche verfügt sie über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.

E. 2.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1).

Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 152 II 211 E. 4.1; 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 151 II 262 E. 8.3; 150 I 50 E. 3.2.7; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 2.2.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 150 III 408 E. 2.4 mit Hinweisen).

Die Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 150 II 356 E. 1.6 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 148 IV 356 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 389 E. 4.7.1, 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).

E. 2.3 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Berufungsverhandlung widersprüchliche Angaben zu ihrem Vermögen gemacht habe. Zunächst habe sie angegeben, dass das erwähnte Fahrzeug Mercedes-Benz wertlos sei. Anschliessend habe sie angegeben, sie habe dieses Fahrzeug ihrem Partner als Sicherheit für ein Darlehen abgetreten, das er ihr gewährt hatte. Dies erscheint gemäss der Vorinstanz "widersinnig", da ein wertloses Fahrzeug nicht als Sicherheit dienen könne.

Weiter hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe das andere ihr gehörende Fahrzeug, einen Porsche Cayenne, aus der Konkursmasse der D.________ AG in Liquidation für einen symbolischen Betrag herausgelöst. Indessen habe sie in der Steuererklärung 2024 angegeben, dieses Fahrzeug im Jahr 2018 für Fr. 6'000.-- gekauft zu haben. Folglich bleibt gemäss der Vorinstanz unklar, wie, wann und für welchen Betrag der Porsche Cayenne zur Beschwerdeführerin gelangt sei.

E. 2.4 Aus dem Protokoll der anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten Einvernahme der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie die Frage, ob sie Vermögen habe, verneinte. Daraufhin wurde ihr vorgehalten, dass ihr gemäss der Steuererklärung 2024 und der Auskunft des Strassenverkehrsamtes U.________ zwei Fahrzeuge gehören, nämlich das fragliche Fahrzeug Mercedes-Benz (Jahrgang 1995) und ein Porsche Cayenne (Jahrgang 2007). Nach dem Verkehrswert des fraglichen Mercedes-Benz gefragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, nicht sagen zu können, wie hoch dieser sei. Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiter zu Protokoll gab, den Mercedes-Benz ihrem Partner zur Sicherung eines Darlehens, das er ihr gewährt hatte, abgetreten zu haben.

E. 2.5 Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht in Abrede, widersprüchliche Aussagen zum Wert des Mercedes-Benz gemacht zu haben. Mit dieser Kritik scheint sie zu übersehen, dass die Vorinstanz nicht von einer Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen betreffend den Wert des Mercedes-Benz, sondern von einem widersprüchlichen Aussageverhalten der Beschwerdeführerin betreffend ihr Vermögen ausgeht (vgl. oben E. 2.3). Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht nicht, anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst die Frage verneint zu haben, ob sie noch Vermögen habe, um anschliessend - auf Vorhalt der Steuererklärung 2024 und der Auskunft des Strassen-verkehrsamtes U.________ - Angaben zum fraglichen Fahrzeug gemacht zu haben (vgl. oben E. 2.4). Ebenso wenig stellt sie in Abrede, das fragliche Fahrzeug in der Steuererklärung 2024 angegeben zu haben. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Berufungsverhandlung eine Selbstdeklaration über ihre "persönliche und finanzielle Situation" eingereicht hat, in der sie den Mercedes-Benz als ihr Vermögenswert angegeben hat. Bei dieser Sachlage ist nicht schlechterdings unhaltbar und somit unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin erblickt. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mit der vorinstanzlichen Würdigung ihrer Aussagen betreffend den Porsche Cayenne (vgl. oben E. 2.3) begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit einhergehend vermag sie nicht darzulegen, warum diese Würdigung willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll.

E. 2.6 Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Steuererklärung 2024 und die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass diese Eigentümerin des beschlagnahmten Mercedes-Benz sei.

Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, das mit Beschlag belegte Fahrzeug stehe aufgrund einer Sicherungsübereinigung (vgl. dazu Urteile 6B_869/2022 vom 22. März 2023 E. 1.3.1; 5A_420/2008 vom 28. Mai 2009 E. 5 mit Hinweis) zivilrechtlich im Eigentum eines Dritten. Zum Nachweis der behaupteten Sicherungsübereinigung verweist sie auf ein Dokument vom 2. Januar 2019 mit dem Titel "Ergänzung/Abänderung des Darlehensvertrages vom 26.05.2018".

Indessen stellt sie nicht in Abrede, das erwähnte Dokument im vorinstanzlichen Verfahren weder thematisiert noch eingereicht zu haben. Die Beschwerdeführerin legt entgegen der sie treffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht dar, warum die Voraussetzungen für das Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2). Das erwähnte Dokument ist folglich im vorliegenden Beschwerdefahren unbeachtlich.

Abgesehen davon begründet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht, warum sie - unter Zugrundelegung der eigenen Darstellung - befugt sein soll, in eigenem Namen allfällige Eigentumsrechte einer Drittperson geltend zu machen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dies ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteile 7B_212/2023, 7B_227/2023 und 7B_547/2023 vom 27. Juni 2025 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 151 IV 303; 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1).

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 266 StPO . Sie macht im Wesentlichen geltend, die angeordnete Beschlagnahme sei (in Bezug auf die Vollzugsmodalitäten) allzu unbestimmt. Die Kritik ist unbegründet. Das fragliche Fahrzeug wurde aufgrund des angefochtenen Beschlusses mit Beschlag belegt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschlagnahme beschränkt sich auf die Anordnung eines Veräusserungs- und Halterwechselverbots durch das kantonale Strassenverkehrsamt (Dispositiv-Ziffer 2). Mit dieser klaren Anordnung wurde das Verbot der Verfügung über den beschlagnahmten Gegenstand hinreichend spezifiziert (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 266 StPO).

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 268 Abs. 1 StPO . Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, obwohl bei der Kostendeckungsbeschlagnahme nur Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden könne, sei vorliegend das Fahrzeug einer Drittperson beschlagnahmt worden. Darauf ist unter Verweis auf das bereits Ausgeführte (vgl. oben E. 2.6) nicht einzutreten.

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 717 Abs. 1 ZGB . Diese Norm befasst sich mit zwei Fallkonstellationen, in denen der Eigentumserwerb durch das sog. Besitzeskonstitut (Art. 924 ZGB) Dritten gegenüber unwirksam bleibt (RÜTSCH/SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 717 ZGB). Die Frage, ob überhaupt ein Eigentumserwerb erfolgt ist, beantwortet diese Norm indes nicht. Inwiefern eine allfällige falsche Anwendung von Art. 717 Abs. 1 ZGB durch die Vorinstanz für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am fraglichen Fahrzeug relevant sein soll, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.

E. 6 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme setzt sie sich jedoch nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner 2 steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_858/2026

Urteil vom 16. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiber Caprara.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern,

2. Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Bundesgasse 3, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 21. Mai 2026 (CN.2026.7).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 29. August 2025 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG [SR 952.0]) schuldig, auferlegte ihr die Verfahrenskosten und legte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung fest. Dagegen erklärte A.________ (mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) am 25. September 2025 Berufung.

B.

Die Berufungsverhandlung fand am 21. Mai 2026 statt. Anlässlich der Verhandlung gewährte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A.________ das rechtliche Gehör zu einer möglichen Beschlagnahme des Mercedes-Benz B.________, Stammnummer xxx, Kontrollschild yyy, zugelassen auf A.________.

Mit Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 21. Mai 2026 wurde das genannte Fahrzeug mit Beschlag belegt. Die Berufungskammer wies das Strassenverkehrsamt U.________ weiter an, umgehend ein Veräusserungsverbot bzw. Halterwechselverbot auf dem Fahrzeug zu vermerken.

C.

Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 21. Mai 2026. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten antragsgemäss beigezogen und Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt. Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 hat das Eidgenössische Finanzdepartement auf eine Vernehmlassung verzichtet und um Abweisung der Beschwerde ersucht, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 hat die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Bundesanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Am 23. Juli 2026 sind die Vernehmlassungsantworten den jeweiligen anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Mit Eingabe vom 3. August 2026 hat die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung genommen. Diese Eingabe ist am 5. August 2026 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 152 IV 249 E. 2.1; 151 IV 98 E. 1).

1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend eine strafprozessuale Beschlagnahme (Art. 82 VStrR [SR 310.0] i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und damit eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.1).

1.2.

1.2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid prinzipiell nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen).

Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 151 III 227 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils vor, mit dem angefochtenen Entscheid werde das Fahrzeug "faktisch aus dem Verkehr gezogen". Mit dem Veräusserungs- bzw. Halterwechselverbot werde zudem verunmöglicht, das Fahrzeug "in irgendeiner Form zu verwerten".

1.2.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, weil die betroffene Person dadurch über die betreffenden Gegenstände nicht frei verfügen kann (vgl. BGE 128 I 129 E. 1; 126 I 97 E. 1b; Urteile 7B_612/2024 vom 3. Juni 2026 E. 1.1; 7B_1052/2024 vom 2. März 2026 E. 2.1).

Warum dies hier nicht zutreffen sollte, ist entgegen der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin das fragliche Fahrzeug auch nach der erfolgten Beschlagnahme weiterhin benutzen kann, bewirkt das im angefochtenen Entscheid angeordnete Veräusserungsverbot bzw. Halterwechselverbot, dass sie gehindert wird, frei darüber zu verfügen.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. unten E. 2.6) ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs. Als solche verfügt sie über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).

1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1).

Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 152 II 211 E. 4.1; 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 151 II 262 E. 8.3; 150 I 50 E. 3.2.7; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 150 III 408 E. 2.4 mit Hinweisen).

Die Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 150 II 356 E. 1.6 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 148 IV 356 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 389 E. 4.7.1, 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).

2.3. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Berufungsverhandlung widersprüchliche Angaben zu ihrem Vermögen gemacht habe. Zunächst habe sie angegeben, dass das erwähnte Fahrzeug Mercedes-Benz wertlos sei. Anschliessend habe sie angegeben, sie habe dieses Fahrzeug ihrem Partner als Sicherheit für ein Darlehen abgetreten, das er ihr gewährt hatte. Dies erscheint gemäss der Vorinstanz "widersinnig", da ein wertloses Fahrzeug nicht als Sicherheit dienen könne.

Weiter hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe das andere ihr gehörende Fahrzeug, einen Porsche Cayenne, aus der Konkursmasse der D.________ AG in Liquidation für einen symbolischen Betrag herausgelöst. Indessen habe sie in der Steuererklärung 2024 angegeben, dieses Fahrzeug im Jahr 2018 für Fr. 6'000.-- gekauft zu haben. Folglich bleibt gemäss der Vorinstanz unklar, wie, wann und für welchen Betrag der Porsche Cayenne zur Beschwerdeführerin gelangt sei.

2.4. Aus dem Protokoll der anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten Einvernahme der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie die Frage, ob sie Vermögen habe, verneinte. Daraufhin wurde ihr vorgehalten, dass ihr gemäss der Steuererklärung 2024 und der Auskunft des Strassenverkehrsamtes U.________ zwei Fahrzeuge gehören, nämlich das fragliche Fahrzeug Mercedes-Benz (Jahrgang 1995) und ein Porsche Cayenne (Jahrgang 2007). Nach dem Verkehrswert des fraglichen Mercedes-Benz gefragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, nicht sagen zu können, wie hoch dieser sei. Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiter zu Protokoll gab, den Mercedes-Benz ihrem Partner zur Sicherung eines Darlehens, das er ihr gewährt hatte, abgetreten zu haben.

2.5. Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht in Abrede, widersprüchliche Aussagen zum Wert des Mercedes-Benz gemacht zu haben. Mit dieser Kritik scheint sie zu übersehen, dass die Vorinstanz nicht von einer Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen betreffend den Wert des Mercedes-Benz, sondern von einem widersprüchlichen Aussageverhalten der Beschwerdeführerin betreffend ihr Vermögen ausgeht (vgl. oben E. 2.3). Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht nicht, anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst die Frage verneint zu haben, ob sie noch Vermögen habe, um anschliessend - auf Vorhalt der Steuererklärung 2024 und der Auskunft des Strassen-verkehrsamtes U.________ - Angaben zum fraglichen Fahrzeug gemacht zu haben (vgl. oben E. 2.4). Ebenso wenig stellt sie in Abrede, das fragliche Fahrzeug in der Steuererklärung 2024 angegeben zu haben. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Berufungsverhandlung eine Selbstdeklaration über ihre "persönliche und finanzielle Situation" eingereicht hat, in der sie den Mercedes-Benz als ihr Vermögenswert angegeben hat. Bei dieser Sachlage ist nicht schlechterdings unhaltbar und somit unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin erblickt. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mit der vorinstanzlichen Würdigung ihrer Aussagen betreffend den Porsche Cayenne (vgl. oben E. 2.3) begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit einhergehend vermag sie nicht darzulegen, warum diese Würdigung willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll.

2.6. Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Steuererklärung 2024 und die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass diese Eigentümerin des beschlagnahmten Mercedes-Benz sei.

Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, das mit Beschlag belegte Fahrzeug stehe aufgrund einer Sicherungsübereinigung (vgl. dazu Urteile 6B_869/2022 vom 22. März 2023 E. 1.3.1; 5A_420/2008 vom 28. Mai 2009 E. 5 mit Hinweis) zivilrechtlich im Eigentum eines Dritten. Zum Nachweis der behaupteten Sicherungsübereinigung verweist sie auf ein Dokument vom 2. Januar 2019 mit dem Titel "Ergänzung/Abänderung des Darlehensvertrages vom 26.05.2018".

Indessen stellt sie nicht in Abrede, das erwähnte Dokument im vorinstanzlichen Verfahren weder thematisiert noch eingereicht zu haben. Die Beschwerdeführerin legt entgegen der sie treffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht dar, warum die Voraussetzungen für das Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2). Das erwähnte Dokument ist folglich im vorliegenden Beschwerdefahren unbeachtlich.

Abgesehen davon begründet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht, warum sie - unter Zugrundelegung der eigenen Darstellung - befugt sein soll, in eigenem Namen allfällige Eigentumsrechte einer Drittperson geltend zu machen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dies ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteile 7B_212/2023, 7B_227/2023 und 7B_547/2023 vom 27. Juni 2025 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 151 IV 303; 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 266 StPO . Sie macht im Wesentlichen geltend, die angeordnete Beschlagnahme sei (in Bezug auf die Vollzugsmodalitäten) allzu unbestimmt. Die Kritik ist unbegründet. Das fragliche Fahrzeug wurde aufgrund des angefochtenen Beschlusses mit Beschlag belegt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschlagnahme beschränkt sich auf die Anordnung eines Veräusserungs- und Halterwechselverbots durch das kantonale Strassenverkehrsamt (Dispositiv-Ziffer 2). Mit dieser klaren Anordnung wurde das Verbot der Verfügung über den beschlagnahmten Gegenstand hinreichend spezifiziert (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 266 StPO).

4.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 268 Abs. 1 StPO . Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, obwohl bei der Kostendeckungsbeschlagnahme nur Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden könne, sei vorliegend das Fahrzeug einer Drittperson beschlagnahmt worden. Darauf ist unter Verweis auf das bereits Ausgeführte (vgl. oben E. 2.6) nicht einzutreten.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 717 Abs. 1 ZGB . Diese Norm befasst sich mit zwei Fallkonstellationen, in denen der Eigentumserwerb durch das sog. Besitzeskonstitut (Art. 924 ZGB) Dritten gegenüber unwirksam bleibt (RÜTSCH/SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 717 ZGB). Die Frage, ob überhaupt ein Eigentumserwerb erfolgt ist, beantwortet diese Norm indes nicht. Inwiefern eine allfällige falsche Anwendung von Art. 717 Abs. 1 ZGB durch die Vorinstanz für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am fraglichen Fahrzeug relevant sein soll, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.

6.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme setzt sie sich jedoch nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner 2 steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara