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7B_834/2025

Ablehnung einer Besuchsbewilligung für einen Minderjährigen; Rückzug,

Bundesgericht · 2025-10-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 19. August 2025 (Postaufgabe 25. August 2025) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Juli 2025 wurde mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

E. 2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_834/2025

Verfügung vom 15. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug,

Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ablehnung einer Besuchsbewilligung für einen Minderjährigen; Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 29. Juli 2025 (WBE.2024.455).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 19. August 2025 (Postaufgabe 25. August 2025) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Juli 2025 wurde mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

2.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément