opencaselaw.ch

7B_828/2025

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-09-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 4. Oktober 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich wegen gegenseitiger Tätlichkeiten zwischen A.________ und B.________. Die beiden Kontrahenten stellten noch am selben Tag Strafantrag gegeneinander. Mit Verfügungen vom 1. April 2025 nahm das Statthalteramt des Bezirks Zürich die jeweiligen Strafverfahren nicht anhand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 12. August 2025 die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen B.________ ab. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.

E. 2 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), offensichtlich nicht. Es fehlt ihr namentlich an einer Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Würdigung des aktenkundigen Arztberichts sowie mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Retorsion. Nebst dem begründet der Beschwerdeführer auch keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, wie er für die Bejahung der Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich erforderlich wäre (vgl. Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), erhebt der Beschwerdeführer zudem nicht.

E. 3 Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung - sowohl der Beschwerdeberechtigung wie auch der inhaltlichen Kritik - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Zusammenfassung der Unzulässigkeitsgründe ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), womit der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihm werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_828/2025

Urteil vom 26. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bezirk Zürich,

Löwenstrasse 17, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. August 2025 (UE250127-O/U/GRO).

Erwägungen:

1.

Am 4. Oktober 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich wegen gegenseitiger Tätlichkeiten zwischen A.________ und B.________. Die beiden Kontrahenten stellten noch am selben Tag Strafantrag gegeneinander. Mit Verfügungen vom 1. April 2025 nahm das Statthalteramt des Bezirks Zürich die jeweiligen Strafverfahren nicht anhand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 12. August 2025 die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen B.________ ab. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), offensichtlich nicht. Es fehlt ihr namentlich an einer Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Würdigung des aktenkundigen Arztberichts sowie mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Retorsion. Nebst dem begründet der Beschwerdeführer auch keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, wie er für die Bejahung der Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich erforderlich wäre (vgl. Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), erhebt der Beschwerdeführer zudem nicht.

3.

Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung - sowohl der Beschwerdeberechtigung wie auch der inhaltlichen Kritik - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Zusammenfassung der Unzulässigkeitsgründe ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), womit der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihm werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin: