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7B_811/2024

Entsiegelung,

Bundesgericht · 2026-06-02 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 821.121). Am 23. April 2024 fand an dessen Domizil eine Hausdurchsuchung statt, wobei diverse Dokumente sichergestellt wurden.

B.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13. Mai 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Entsiegelung der am 26. April 2024 versiegelten Dokumente.

Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht diesen Antrag gut und erklärte die Staatsanwaltschaft für berechtigt, die versiegelten Dokumente zu durchsuchen und die dabei erlangten Erkenntnisse im Strafverfahren gegen A.________ und allfällige Teilnehmer zu verwenden.

C.

A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Entsiegelung sei zu verweigern.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen.

In prozessualer Hinsicht hat A.________ die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt. Diesem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 14. August 2024 stattgegeben.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StPO . Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen.

E. 1.2 Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG . Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Eintretensvariante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht.

Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Entsiegelungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts prinzipiell ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_536/2025 vom 10. März 2026 E. 1.3; 7B_130/2025 vom 29. April 2025 E. 1.2; 7B_1224/2024 vom 4. April 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen).

Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; Urteil 7B_536/2025 vom 10. März 2026 E. 1.2; je mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich an keiner Stelle seiner Beschwerdeschrift auf Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO, welche einer Entsiegelung entgegenstehen könnten. Stattdessen macht er vorab geltend, der angefochtene Entsiegelungsentscheid verletze die Formvorschriften von Art. 80 Abs. 2 StPO . Im Weiteren stellt er sich auf den Standpunkt, dass die an seinem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Ausserdem habe die Polizei bereits in unzulässiger Weise Einsicht in die versiegelten Dokumente genommen und Informationen daraus verwertet. Streitpunkt bildet dabei die Frage, ob die Hausdurchsuchung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung und stattdessen unter Beizug eines Zustellbeamten der Stadt Zürich durchgeführt werden durfte. Umstritten ist ausserdem, ob das Vorgehen der Strafbehörden noch als zulässige Grobsichtung oder als Art. 248 Abs. 1 StPO verletzende Durchsuchung der versiegelten Unterlagen anzusehen ist. Es gehe, so die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, um die Geltendmachung von Verwertungsverboten im Entsiegelungsprozess. Er habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Unverwertbarkeit unverzüglich festgestellt werde. Gestützt auf die rechtswidrig erlangten Beweise würden weitere Untersuchungshandlungen folgen, womit die konkrete und unmittelbare Gefahr bestehe, dass weitere rechtlich geschützte Interessen verletzt würden.

E. 1.4 Die Rechtsprechung bejaht im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Beweismitteln einen Nachteil rechtlicher Natur, wenn das Gesetz ausdrücklich die Rückgabe oder sofortige Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ausserdem ist bei schweren Verfahrensmängeln nach der Rechtsprechung eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.2.2 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt).

Die Überprüfung solch akzessorischer Einwände im Entsiegelungsverfahren setzt indessen voraus, dass überhaupt Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO vorgebracht werden (vgl. Urteile 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3; 7B_109/2022 vom 4. April 2024 E. 1.4). Die Vorschriften über die Siegelung dienen keinem Selbstzweck, sondern sollen die Möglichkeit eines verfrühten Zugangs der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern (Urteile 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3; 7B_463/2024 vom 25. März 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen; siehe auch BGE 151 IV 344 E. 2.2). Demnach soll die Siegelung insbesondere nicht dazu beitragen, losgelöst von berechtigten Geheimnisschutzinteressen aufgrund von angeblichen Verfahrensfehlern im Entsiegelungsverfahren die Erhebung von Beweismitteln zu unterbinden. Da der Beschwerdeführer keine schützenswerten Geheimnisse anruft, ist auf seine auf die Frage der Verwertbarkeit der gesiegelten Dokumente abzielenden Einwände nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit er im angefochtenen Entscheid einen Formmangel erkennen will. Ohne die hinreichende Substanziierung von spezifischen Geheimhaltungsinteressen und damit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erweisen sich seine Rügen als unzulässig.

E. 2 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_811/2024

Urteil vom 2. Juni 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nina Stefanie Langner,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2024 (ES.2024.23 / mr).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 821.121). Am 23. April 2024 fand an dessen Domizil eine Hausdurchsuchung statt, wobei diverse Dokumente sichergestellt wurden.

B.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13. Mai 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Entsiegelung der am 26. April 2024 versiegelten Dokumente.

Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht diesen Antrag gut und erklärte die Staatsanwaltschaft für berechtigt, die versiegelten Dokumente zu durchsuchen und die dabei erlangten Erkenntnisse im Strafverfahren gegen A.________ und allfällige Teilnehmer zu verwenden.

C.

A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Entsiegelung sei zu verweigern.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen.

In prozessualer Hinsicht hat A.________ die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt. Diesem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 14. August 2024 stattgegeben.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StPO . Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen.

1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG . Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Eintretensvariante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht.

Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Entsiegelungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts prinzipiell ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_536/2025 vom 10. März 2026 E. 1.3; 7B_130/2025 vom 29. April 2025 E. 1.2; 7B_1224/2024 vom 4. April 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen).

Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; Urteil 7B_536/2025 vom 10. März 2026 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich an keiner Stelle seiner Beschwerdeschrift auf Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO, welche einer Entsiegelung entgegenstehen könnten. Stattdessen macht er vorab geltend, der angefochtene Entsiegelungsentscheid verletze die Formvorschriften von Art. 80 Abs. 2 StPO . Im Weiteren stellt er sich auf den Standpunkt, dass die an seinem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Ausserdem habe die Polizei bereits in unzulässiger Weise Einsicht in die versiegelten Dokumente genommen und Informationen daraus verwertet. Streitpunkt bildet dabei die Frage, ob die Hausdurchsuchung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung und stattdessen unter Beizug eines Zustellbeamten der Stadt Zürich durchgeführt werden durfte. Umstritten ist ausserdem, ob das Vorgehen der Strafbehörden noch als zulässige Grobsichtung oder als Art. 248 Abs. 1 StPO verletzende Durchsuchung der versiegelten Unterlagen anzusehen ist. Es gehe, so die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, um die Geltendmachung von Verwertungsverboten im Entsiegelungsprozess. Er habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Unverwertbarkeit unverzüglich festgestellt werde. Gestützt auf die rechtswidrig erlangten Beweise würden weitere Untersuchungshandlungen folgen, womit die konkrete und unmittelbare Gefahr bestehe, dass weitere rechtlich geschützte Interessen verletzt würden.

1.4. Die Rechtsprechung bejaht im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Beweismitteln einen Nachteil rechtlicher Natur, wenn das Gesetz ausdrücklich die Rückgabe oder sofortige Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ausserdem ist bei schweren Verfahrensmängeln nach der Rechtsprechung eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.2.2 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt).

Die Überprüfung solch akzessorischer Einwände im Entsiegelungsverfahren setzt indessen voraus, dass überhaupt Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO vorgebracht werden (vgl. Urteile 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3; 7B_109/2022 vom 4. April 2024 E. 1.4). Die Vorschriften über die Siegelung dienen keinem Selbstzweck, sondern sollen die Möglichkeit eines verfrühten Zugangs der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern (Urteile 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3; 7B_463/2024 vom 25. März 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen; siehe auch BGE 151 IV 344 E. 2.2). Demnach soll die Siegelung insbesondere nicht dazu beitragen, losgelöst von berechtigten Geheimnisschutzinteressen aufgrund von angeblichen Verfahrensfehlern im Entsiegelungsverfahren die Erhebung von Beweismitteln zu unterbinden. Da der Beschwerdeführer keine schützenswerten Geheimnisse anruft, ist auf seine auf die Frage der Verwertbarkeit der gesiegelten Dokumente abzielenden Einwände nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit er im angefochtenen Entscheid einen Formmangel erkennen will. Ohne die hinreichende Substanziierung von spezifischen Geheimhaltungsinteressen und damit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erweisen sich seine Rügen als unzulässig.

2.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger