Sachverhalt
A.
Am 22. April 2024 erstattete die A.________ GmbH Strafanzeige gegen B.________, C.C.________ und D.C.________ wegen versuchter Erpressung, versuchter Nötigung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Sie macht geltend, die Beschuldigten hätten als Organe der E.________ AG im Rahmen eines gemeinsam mit der A.________ GmbH durchgeführten Bauprojekts bei vier von acht erstellten Wohnungen vertragswidrig - trotz vertragsgemässer Werkerstellung durch die A.________ GmbH - die Eigentumsübertragung an die Käufer verweigert und verlange von der A.________ GmbH höhere Zahlungen als vereinbart. Dies habe zur Folge, dass ihr 80 % der geschuldeten Vergütung, entsprechend über Fr. 5 Mio., weiterhin vorenthalten würden. Die Beschuldigten würden die finanzielle Zwangslage der A.________ GmbH aufgrund der Zahlungsausstände gezielt ausnützen und fügten ihr durch ihre Weigerungshaltung bzw. die damit verbundenen Forderungen ernstliche Nachteile zu. Zudem handelten sie durch ihr Verhalten entgegen den Interessen der eigenen Gesellschaft.
B.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm das Verfahren mit Verfügung vom 17. Februar 2025 nicht an die Hand.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von der A.________ GmbH gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde am 6. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt die A.________ GmbH, die Sache sei zur Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft, eventualiter zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet. Die Privatklägerschaft muss darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Sie muss die Anspruchsvoraussetzungen ihrer Zivilansprüche und insbesondere den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren zudem - soweit möglich - beziffern. Genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_1000/2025 vom 24. August 2026 E. 1.2).
E. 1.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation zur Beschwerde mit Bezug auf die Vorwürfe der versuchten Erpressung und versuchten Nötigung mit der vertragswidrigen Verzögerung der ihr geschuldeten Entschädigung.
Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwieweit das den Beschwerdegegnern 1-3 vorgeworfene, mutmasslich nötigende, bzw. erpresserische Verhalten derart schwer wiegen würde, dass ihr daraus ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung erwachsen sein könnte. Dies behauptet die Beschwerdeführerin gar nicht. Hingegen ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegner 1-3 weiterhin ein Anspruch auf vertragsgemässe Erfüllung besteht. Diese Vertragsforderung hat keinerlei Bezug zur vorgeworfenen - versuchten - Nötigung respektive Erpressung. Die Beschwerdeführerin kann ihre Legitimation zur Beschwerde nicht damit begründen. Vielmehr hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es vorliegend im Kern um eine zivilrechtliche Angelegenheit im strafrechtlichen Gewand geht.
Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 7B_822/2025 vom 23. Februar 2026 E. 1.1.3). Dies ist hier aber, entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin, offensichtlich der Fall. Die Beschwerdegegner 1-3 verlangen von ihr weitere Leistungen aus Vertrag, wenngleich die Beschwerdeführerin diese als nicht geschuldet und sachfremd beurteilt. An der rein zivilrechtlichen Natur der Streitigkeit ändert nichts, dass die Einwände der E.________ AG gegen die Eigentumsübertragung im Rahmen zweier Zivilverfahren als unbegründet beurteilt und die zuständigen Grundbuchämter angewiesen wurden, die klagenden Käufer gegen Nachweis der Zahlung des Restkaufpreises als Eigentümer im Grundbuch einzutragen. Im Gegenteil. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, stellt die Einforderung einer behaupteten Schuld nach der Rechtsprechung keinen rechtswidrigen Zweck im Sinne von Art. 181 StGB dar. Dies gilt umso weniger, wenn der Gläubiger sich in guten Treuen für berechtigt hält, auch wenn er Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde. Es erschliesst sich nicht, weshalb das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang referenzierte Urteil 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.4 (mit Hinweisen auf BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 115 IV 207 E. 2b/cc; 87 IV 13 E. 1) vorliegend nicht einschlägig sein soll. Auch ist nicht ersichtlich oder genügend dargetan, dass die in der Sache ergangenen Zivilurteile die strafrechtliche Relevanz des beschwerdegegnerischen Verhaltens oder einen diesbezüglichen Tatverdacht untermauern würden.
E. 1.2.2 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit es den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ AG betrifft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin davon in eigenen Interessen betroffen sein soll. Sie behauptet dies denn auch gar nicht. Auch erhebt sie in diesem Zusammenhang ausdrücklich keine formellen Rügen, die ihr ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst zustehen würden (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Sie beanstandet explizit nicht, dass die Vorinstanz bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung ihre Geschädigtenstellung verneinte und auf das Rechtsmittel nicht eintrat.
E. 2 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_763/2026
Urteil vom 17. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Hofmann,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Pellet,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Döbeli,
2. C.C.________,
3. D.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,
4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Mai 2026 (UE250089-O/U).
Sachverhalt:
A.
Am 22. April 2024 erstattete die A.________ GmbH Strafanzeige gegen B.________, C.C.________ und D.C.________ wegen versuchter Erpressung, versuchter Nötigung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Sie macht geltend, die Beschuldigten hätten als Organe der E.________ AG im Rahmen eines gemeinsam mit der A.________ GmbH durchgeführten Bauprojekts bei vier von acht erstellten Wohnungen vertragswidrig - trotz vertragsgemässer Werkerstellung durch die A.________ GmbH - die Eigentumsübertragung an die Käufer verweigert und verlange von der A.________ GmbH höhere Zahlungen als vereinbart. Dies habe zur Folge, dass ihr 80 % der geschuldeten Vergütung, entsprechend über Fr. 5 Mio., weiterhin vorenthalten würden. Die Beschuldigten würden die finanzielle Zwangslage der A.________ GmbH aufgrund der Zahlungsausstände gezielt ausnützen und fügten ihr durch ihre Weigerungshaltung bzw. die damit verbundenen Forderungen ernstliche Nachteile zu. Zudem handelten sie durch ihr Verhalten entgegen den Interessen der eigenen Gesellschaft.
B.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm das Verfahren mit Verfügung vom 17. Februar 2025 nicht an die Hand.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von der A.________ GmbH gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde am 6. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt die A.________ GmbH, die Sache sei zur Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft, eventualiter zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet. Die Privatklägerschaft muss darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Sie muss die Anspruchsvoraussetzungen ihrer Zivilansprüche und insbesondere den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren zudem - soweit möglich - beziffern. Genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_1000/2025 vom 24. August 2026 E. 1.2).
1.2.
1.2.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation zur Beschwerde mit Bezug auf die Vorwürfe der versuchten Erpressung und versuchten Nötigung mit der vertragswidrigen Verzögerung der ihr geschuldeten Entschädigung.
Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwieweit das den Beschwerdegegnern 1-3 vorgeworfene, mutmasslich nötigende, bzw. erpresserische Verhalten derart schwer wiegen würde, dass ihr daraus ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung erwachsen sein könnte. Dies behauptet die Beschwerdeführerin gar nicht. Hingegen ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegner 1-3 weiterhin ein Anspruch auf vertragsgemässe Erfüllung besteht. Diese Vertragsforderung hat keinerlei Bezug zur vorgeworfenen - versuchten - Nötigung respektive Erpressung. Die Beschwerdeführerin kann ihre Legitimation zur Beschwerde nicht damit begründen. Vielmehr hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es vorliegend im Kern um eine zivilrechtliche Angelegenheit im strafrechtlichen Gewand geht.
Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 7B_822/2025 vom 23. Februar 2026 E. 1.1.3). Dies ist hier aber, entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin, offensichtlich der Fall. Die Beschwerdegegner 1-3 verlangen von ihr weitere Leistungen aus Vertrag, wenngleich die Beschwerdeführerin diese als nicht geschuldet und sachfremd beurteilt. An der rein zivilrechtlichen Natur der Streitigkeit ändert nichts, dass die Einwände der E.________ AG gegen die Eigentumsübertragung im Rahmen zweier Zivilverfahren als unbegründet beurteilt und die zuständigen Grundbuchämter angewiesen wurden, die klagenden Käufer gegen Nachweis der Zahlung des Restkaufpreises als Eigentümer im Grundbuch einzutragen. Im Gegenteil. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, stellt die Einforderung einer behaupteten Schuld nach der Rechtsprechung keinen rechtswidrigen Zweck im Sinne von Art. 181 StGB dar. Dies gilt umso weniger, wenn der Gläubiger sich in guten Treuen für berechtigt hält, auch wenn er Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde. Es erschliesst sich nicht, weshalb das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang referenzierte Urteil 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.4 (mit Hinweisen auf BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 115 IV 207 E. 2b/cc; 87 IV 13 E. 1) vorliegend nicht einschlägig sein soll. Auch ist nicht ersichtlich oder genügend dargetan, dass die in der Sache ergangenen Zivilurteile die strafrechtliche Relevanz des beschwerdegegnerischen Verhaltens oder einen diesbezüglichen Tatverdacht untermauern würden.
1.2.2. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit es den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ AG betrifft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin davon in eigenen Interessen betroffen sein soll. Sie behauptet dies denn auch gar nicht. Auch erhebt sie in diesem Zusammenhang ausdrücklich keine formellen Rügen, die ihr ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst zustehen würden (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Sie beanstandet explizit nicht, dass die Vorinstanz bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung ihre Geschädigtenstellung verneinte und auf das Rechtsmittel nicht eintrat.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Matt