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7B_763/2024

Nichtanhandnahme,

Bundesgericht · 2025-07-15 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Mit Schreiben vom 18. September 2022 wandte sich A.________ an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass im Wohn- und Pflegezentrum B.________ in V.________ Patienten, welche an der Huntington-Krankheit litten, vernachlässigt, geschlagen, angeschrien oder grob angepackt worden seien, wenn sich deren Pflege aufgrund ihrer unkontrollierten Bewegungen schwierig gestaltet habe. Die Gesundheitsdirektion leitete das Schreiben zuständigkeitshalber dem Bezirksrat des Bezirks Zürich weiter, welcher schliesslich am 23. Februar 2023 Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen die verantwortlichen Personen des B.________ erstattete.

B.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Untersuchung gegen Unbekannt wegen Körperverletzung etc. nicht anhand. Dagegen erhob der Bezirksrat Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2024 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde teilweise gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich der angezeigten Körperverletzung beziehungsweise Tätlichkeiten auf und wies die Sache insoweit an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es dem Bezirksrat zu zwei Dritteln; im Umfang von einem Drittel wurde die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten.

C.

Der Bezirksrat gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien der obergerichtliche Beschluss vom 30. Mai 2024 und die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 15. Februar 2024 aufzuheben sowie die Sache hinsichtlich aller zur Anzeige gebrachen Tatbestände an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Teil-) Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG offen.

E. 1.2 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Die beiden Voraussetzungen von lit. a und b müssen nach klarem Wortlaut und Sinn kumulativ erfüllt sein. Das bedeutet einerseits, dass auch die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft aufgeführten Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind, im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen haben. Andererseits sind auch dort nicht aufgeführte Personen beschwerdebefugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben ( BGE 139 IV 121 E. 4.2; 133 IV 121 E. 1.1).

E. 1.3 Der in der Aufzählung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht genannte Bezirksrat begründet nicht, inwiefern ihm im Sinne dieser Bestimmung ein Beschwerderecht zustehen sollte. Er führt mit Hinweis auf Art. 104 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 37 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG/ZH; LS 810.1) und § 154 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) lediglich aus, dass er "zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert" sei.

Der Bezirksrat verfolgt mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausschliesslich öffentliche Interessen. Es fehlen ihm eigene, rechtlich geschützte Interessen, die ihn nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde berechtigen könnten. Eine ausdrückliche Befugnis zur Führung einer Behördenbeschwerde wird ihm vom Verfahrensrecht nicht zuerkannt (vgl. Art. 81 Abs. 2 und 3 BGG ). Für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig ( Art. 16 StPO ), woraus sich auch deren Rechtsschutzinteresse ableitet (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.3; 134 IV 36 E. 1.4.3 und 1.4.5; Urteil 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 114 ). Dem Bezirksrat geht die Beschwerdelegitimation mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung ab. Er ist damit von der Beschwerdeführung ausgeschlossen (vgl. BGE 133 IV 121 E. 1.2).

E. 2 Soweit der Bezirksrat ferner die teilweise Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, erhebt er keine hinreichend begründete Rüge im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG . Darauf ist nicht einzugehen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).

E. 3 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_763/2024

Urteil vom 15. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Mai 2024 (UE240062-O/U/BEE>HEI).

Sachverhalt:

A.

Mit Schreiben vom 18. September 2022 wandte sich A.________ an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass im Wohn- und Pflegezentrum B.________ in V.________ Patienten, welche an der Huntington-Krankheit litten, vernachlässigt, geschlagen, angeschrien oder grob angepackt worden seien, wenn sich deren Pflege aufgrund ihrer unkontrollierten Bewegungen schwierig gestaltet habe. Die Gesundheitsdirektion leitete das Schreiben zuständigkeitshalber dem Bezirksrat des Bezirks Zürich weiter, welcher schliesslich am 23. Februar 2023 Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen die verantwortlichen Personen des B.________ erstattete.

B.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Untersuchung gegen Unbekannt wegen Körperverletzung etc. nicht anhand. Dagegen erhob der Bezirksrat Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2024 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde teilweise gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich der angezeigten Körperverletzung beziehungsweise Tätlichkeiten auf und wies die Sache insoweit an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es dem Bezirksrat zu zwei Dritteln; im Umfang von einem Drittel wurde die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten.

C.

Der Bezirksrat gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien der obergerichtliche Beschluss vom 30. Mai 2024 und die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 15. Februar 2024 aufzuheben sowie die Sache hinsichtlich aller zur Anzeige gebrachen Tatbestände an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Teil-) Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG offen.

1.2. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Die beiden Voraussetzungen von lit. a und b müssen nach klarem Wortlaut und Sinn kumulativ erfüllt sein. Das bedeutet einerseits, dass auch die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft aufgeführten Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind, im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen haben. Andererseits sind auch dort nicht aufgeführte Personen beschwerdebefugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben ( BGE 139 IV 121 E. 4.2; 133 IV 121 E. 1.1).

1.3. Der in der Aufzählung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht genannte Bezirksrat begründet nicht, inwiefern ihm im Sinne dieser Bestimmung ein Beschwerderecht zustehen sollte. Er führt mit Hinweis auf Art. 104 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 37 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG/ZH; LS 810.1) und § 154 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) lediglich aus, dass er "zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert" sei.

Der Bezirksrat verfolgt mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausschliesslich öffentliche Interessen. Es fehlen ihm eigene, rechtlich geschützte Interessen, die ihn nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde berechtigen könnten. Eine ausdrückliche Befugnis zur Führung einer Behördenbeschwerde wird ihm vom Verfahrensrecht nicht zuerkannt (vgl. Art. 81 Abs. 2 und 3 BGG ). Für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig ( Art. 16 StPO ), woraus sich auch deren Rechtsschutzinteresse ableitet (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.3; 134 IV 36 E. 1.4.3 und 1.4.5; Urteil 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 114 ). Dem Bezirksrat geht die Beschwerdelegitimation mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung ab. Er ist damit von der Beschwerdeführung ausgeschlossen (vgl. BGE 133 IV 121 E. 1.2).

2.

Soweit der Bezirksrat ferner die teilweise Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, erhebt er keine hinreichend begründete Rüge im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG . Darauf ist nicht einzugehen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).

3.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler