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7B_735/2025

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-09-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. März 2025 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

E. 2 Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, zeigt er nicht nachvollziehbar auf. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_735/2025

Urteil vom 16. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Juli 2025 (UE250129-O/U/GRO).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. März 2025 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2.

Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, zeigt er nicht nachvollziehbar auf. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler