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7B_719/2025

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung; Ausstand; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-08-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 In der von der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Strafuntersuchung C-7/2025/10009874 erhob A.________ als Privatkläger beim Obergericht des Kantons Zürich am 3. Juni 2025 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Zudem beantragte er sinngemäss den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In Bezug auf das Ausstandsgesuch hielt das Obergericht fest, das Ausstandsverfahren finde auch ohne die Leistung der Prozesskaution seinen Fortgang und werde in diesem Verfahren in einem nächsten Schritt das Ausstandsbegehren der fallführenden Staatsanwältin zur obligatorischen Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO zugestellt.

E. 2 Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts Zürich vom 26. Juni 2025 und ersucht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 3 Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich bislang kein solches Gesuch gestellt und das Obergericht hat entsprechend (noch) nicht darüber entschieden. Daher liegt insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Dasselbe gilt in Bezug auf das Ausstandsgesuch gegenüber der fallführenden Staatsanwältin. Auch insoweit liegt keine taugliches, kantonal letztinstanzliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG vor. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist damit offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist (vgl. Urteile 7B_1269/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2; 7B_1265/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 2; 1B_361/2022 vom 27. September 2022 E. 2).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_719/2025

Urteil vom 20. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung; Ausstand; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juni 2025 (UV250010-O/Z01).

Erwägungen:

1.

In der von der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Strafuntersuchung C-7/2025/10009874 erhob A.________ als Privatkläger beim Obergericht des Kantons Zürich am 3. Juni 2025 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Zudem beantragte er sinngemäss den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In Bezug auf das Ausstandsgesuch hielt das Obergericht fest, das Ausstandsverfahren finde auch ohne die Leistung der Prozesskaution seinen Fortgang und werde in diesem Verfahren in einem nächsten Schritt das Ausstandsbegehren der fallführenden Staatsanwältin zur obligatorischen Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO zugestellt.

2.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts Zürich vom 26. Juni 2025 und ersucht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3.

Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich bislang kein solches Gesuch gestellt und das Obergericht hat entsprechend (noch) nicht darüber entschieden. Daher liegt insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Dasselbe gilt in Bezug auf das Ausstandsgesuch gegenüber der fallführenden Staatsanwältin. Auch insoweit liegt keine taugliches, kantonal letztinstanzliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG vor. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist damit offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist (vgl. Urteile 7B_1269/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2; 7B_1265/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 2; 1B_361/2022 vom 27. September 2022 E. 2).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn