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7B_701/2023

Durchsuchung / Beschlagnahme; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2023-11-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen C.A.________ und D.A.________ wegen des Verdachts der harten Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Konsum). Am 12. Mai 2023 ordnete die Jugendanwaltschaft die Durchsuchung der Zimmer von C.A.________ und D.A.________ und der ihnen zugänglichen Räumen der elterlichen Wohnung von A.A.________ und B.A.________ an. Anlässlich der Durchsuchung stellte die Kantonspolizei St. Gallen diverse Gegenstände sicher, welche die Jugendanwaltschaft mit Befehl vom 7. Juli 2023 beschlagnahmte. Dagegen erhoben C.A.________ und D.A.________, vertreten durch A.A.________ und B.A.________, Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese hat mit Entscheid vom 24. August 2023 die Beschwerden von C.A.________ und D.A.________, vertreten durch A.A.________ und B.A.________, betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist und die Beschwerden nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben hatte.

Der Entscheid vom 24. August 2023 wurde gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 29. August 2023 versandt und am 30. August 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023, welche tags darauf beim Bundesgericht eingegangen ist, erheben C.A.________ und D.A.________, vertreten durch A.A.________ und B.A.________, Beschwerde an das Bundesgericht.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Beschwerden ans Bundesgericht sind innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid am 30. August 2023 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann damit am 31. August 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 29. September 2023. Damit war die Frist am 2. Oktober 2023, als die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde der Post übergaben, bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_701/2023

Urteil vom 28. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

1. C.A.________,

2. D.A.________,

beide vertreten durch

Herr und Frau A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 22, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Durchsuchung / Beschlagnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. August 2023 (AK.2023.314-AK, AK.2023.315-AK,

AK.2023.337-AK, AK.2023.338-AK).

Erwägungen:

1.

Die Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen C.A.________ und D.A.________ wegen des Verdachts der harten Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Konsum). Am 12. Mai 2023 ordnete die Jugendanwaltschaft die Durchsuchung der Zimmer von C.A.________ und D.A.________ und der ihnen zugänglichen Räumen der elterlichen Wohnung von A.A.________ und B.A.________ an. Anlässlich der Durchsuchung stellte die Kantonspolizei St. Gallen diverse Gegenstände sicher, welche die Jugendanwaltschaft mit Befehl vom 7. Juli 2023 beschlagnahmte. Dagegen erhoben C.A.________ und D.A.________, vertreten durch A.A.________ und B.A.________, Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese hat mit Entscheid vom 24. August 2023 die Beschwerden von C.A.________ und D.A.________, vertreten durch A.A.________ und B.A.________, betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist und die Beschwerden nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben hatte.

Der Entscheid vom 24. August 2023 wurde gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 29. August 2023 versandt und am 30. August 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023, welche tags darauf beim Bundesgericht eingegangen ist, erheben C.A.________ und D.A.________, vertreten durch A.A.________ und B.A.________, Beschwerde an das Bundesgericht.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Beschwerden ans Bundesgericht sind innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid am 30. August 2023 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann damit am 31. August 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 29. September 2023. Damit war die Frist am 2. Oktober 2023, als die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde der Post übergaben, bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier