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7B_658/2024

Hausdurchsuchung; Rückzug,

Bundesgericht · 2024-06-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen (hierorts eingegangen am 17. Juni 2024) gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Mai 2024 wurde mit Eingabe vom 19. Juni 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

E. 2 Es sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_658/2024

Verfügung vom 25. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Hausdurchsuchung; Rückzug,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. Mai 2024 (BS 2024 48).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen (hierorts eingegangen am 17. Juni 2024) gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Mai 2024 wurde mit Eingabe vom 19. Juni 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler