Sachverhalt
A.
A.a. A.________ befindet sich seit dem 12. Juni 2021 in strafprozessualer Haft und seit dem 7. Dezember 2022 im vorzeitigen Strafvollzug.
A.b. Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG; SR 812.121). Es widerrief die im Urteil des Obergerichts vom 25. April 2018 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und fällte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten aus. Zudem verwies es A.________ gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für zehn Jahre aus der Schweiz.
A.c. Die schriftliche Begründung des Entscheids wurde A.________ am 5. März 2026 zugestellt. A.________ erhob gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
B.
A.________ stellte mit Eingabe vom 26. April 2026 ein Haftentlassungsgesuch. Die Verfahrensleitung des Obergerichts wies dieses mit Verfügung vom 4. Mai 2026 ab.
C.
M it Beschwerde in Strafsachen vom 20. Mai 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Darüber hinaus verlangt er die Neuregelung der Kostenverteilung für das vorinstanzliche Verfahren.
A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Das Obergericht und die Kantonale Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend ein Haftentlassungsgesuch. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit bekannt, nach wie vor in strafprozessualer Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 237 ff. StPO).
E. 2.2 Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO und ging von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO aus. Sie erachtete die strafprozessuale Haft überdies als verhältnismässig.
E. 3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Annahme von Fluchtgefahr und kritisiert die Aufrechterhaltung der Haft zudem als unverhältnismässig.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe sich zwar im Vollzug wohl verhalten. Aufgrund der konkreten Umstände sei ihm indes eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Im jetzigen Zeitpunkt bestehe demnach keine realistische Aussicht auf eine bedingte Entlassung. Der Beschwerdeführer habe daher mit dem Vollzug der gesamten Strafe zu rechnen. Das ordentliche Ende des Strafvollzugs falle voraussichtlich in den August 2028. Danach drohe ihm die Landesverweisung, weshalb ein langfristiger Verbleib in der Schweiz ohnehin in Frage gestellt sei. Es sei zu befürchten, dass er sich bei einer Haftentlassung mit einer Flucht dem Vollzug der Reststrafe bzw. dem Vollzug der Landesverweisung entziehe.
Die Aufrechterhaltung der Haft erweise sich zudem als verhältnismässig. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung sei bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen, da sie unwahrscheinlich sei. Die ausgestandene Haft sei überdies noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt. An der Verhältnismässigkeit der Haft ändere schliesslich auch der Umstand, dass im Sachurteil eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt worden sei, nichts. Der Verfahrensverzögerung sei mit einer Strafreduktion von fünf Monaten bereits Rechnung getragen worden.
E. 3.2.1 Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich erscheinen lassen, sondern wahrscheinlich machen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_380/2026 vom 28. April 2026 E. 2.2.3).
Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen strafprozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).
E. 3.2.2 Die strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO).
Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 146 I 70 E. 6.4 mit Hinweisen).
Ein Eingriff in ein Grundrecht ist zumutbar, wenn zwischen dem mit der angeordneten Massnahme angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis gewahrt wird. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 146 I 70 E. 6.4.3 mit Hinweis).
E. 3.3 Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.
E. 3.3.1 Vorab ist in Bezug auf das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds festzuhalten, dass der von der Vorinstanz angebrachte Hinweis auf die Schwere der drohenden (Rest-) Strafe - deren Bedeutung als Motiv für eine Flucht mit andauernder Haft abnimmt - für sich allein nach der Rechtsprechung nicht genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach (gegebenenfalls vollständiger) Verbüssung der im Raum stehenden Freiheitsstrafe die Landesverweisung droht, genügt als (einziges) zusätzliches Indiz für die Annahme einer erheblichen Fluchtwahrscheinlichkeit nicht. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die zweitinstanzlich angeordnete Landesverweisung vor Bundesgericht angefochten und damit gerade zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Zukunft in der Schweiz sieht bzw. dass er (langfristig) in der Schweiz bleiben will, wo - wie zwar nicht den vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorliegen des besonderen Haftgrunds, aber immerhin jenen zu möglichen Ersatzmassnahmen entnommen werden kann - auch seine (erwachsene) Tochter und sein (bald erwachsener) Sohn leben. Eine Flucht stünde im Widerspruch zu diesem Vorhaben und würde dem Beschwerdeführer die Verwirklichung seiner Zukunftspläne in der Schweiz verunmöglichen. Es liegt daher objektiv betrachtet durchaus auch in seinem vorrangigen Interesse, das bundesgerichtliche Urteil in der Schweiz abzuwarten. Dies spricht gegen eine hohe Fluchtwahrscheinlichkeit.
Mit dem Hinweis auf die gegebenenfalls zu vollziehenden Reststrafe und die anschliessend drohende Landesverweisung allein vermag die Vorinstanz jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keine über die abstrakte Möglichkeit einer Flucht hinausgehende, ernsthafte Fluchtabsicht des Beschwerdeführers zu belegen.
Zu den weiteren für die Beurteilung der Fluchtgefahr massgebenden Gesichtspunkten - namentlich zum Charakter des Beschwerdeführers, seiner moralischen Integrität, seinen finanziellen Mitteln, seinen Verbindungen zur Schweiz und seinen Beziehungen zum Ausland - äusserst sich die Vorinstanz bei der Prüfung des besonderen Haftgrunds nicht und bei der Prüfung von möglichen Ersatzmassnahmen nur äusserst pauschal (der Beschwerdeführer habe einen starken Bezug zum Kosovo, wobei unklar bleibt, worin dieser bestehen soll). Die von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Fluchtgefahr verlangte Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände nimmt sie nicht vor.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Vorgehensweise bei der Prüfung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr nicht den bundesrechtlichen Vorgaben entspricht. Ob bei einer bundesrechtskonformen Prüfung der Fluchtgefahr - das heisst unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des konkreten Falls und nach einer Gesamtwürdigung der massgebenden Gesichtspunkte - eine erhebliche Fluchtwahrscheinlichkeit zu bejahen wäre, kann indessen offenbleiben, nachdem sich die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft des Beschwerdeführers - wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 3.3.2 hiernach) - ohnehin als unverhältnismässig und damit als unzulässig erweist. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten (bundesrechtskonformen) Prüfung der Fluchtgefahr kann bei dieser Sachlage verzichtet werden.
E. 3.3.2 Die strafprozessuale Haft muss nicht nur in zeitlicher (grundlegend zur Prüfung der zulässigen Haftdauer: BGE 145 IV 179 E. 3.1 und E. 3.4), sondern auch in sachlicher Hinsicht verhältnismässig sein. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich die beschuldigte Person jahrelang in strafprozessualer Haft befindet, ist insbesondere der Zweck der Haft immer wieder ins Verhältnis zum bewirkten Eingriff zu setzen und zu prüfen, ob die Haft insgesamt noch zumutbar erscheint.
Die strafprozessuale Haft wegen Fluchtgefahr bezweckt, die Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren sicherzustellen bzw. den Vollzug der zu erwartenden Sanktion zu gewährleisten (vgl. Art. 196 lit. b und c StPO sowie Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 1B_56/2012 vom 22. Februar 2012 E. 4.2).
Hinsichtlich der Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren (vgl. insbesondere Art. 336 Abs. 1 StPO und Art. 405 Abs. 2 StPO) ist zu beachten, dass inzwischen ein Urteil des Berufungsgerichts vorliegt. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde ist zwar noch vor dem Bundesgericht hängig. Das Bundesgericht ist indes als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz. Seine Aufgabe ist vielmehr - auch bei der Sachverhaltsfeststellung - auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Zweck der Inhaftierung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall primär noch in der Sicherung des Vollzugs der zu erwartenden Sanktion liegt.
Der Beschwerdeführer befindet sich - obwohl sein Verfahren vordringlich durchzuführen wäre (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) - bereits seit rund fünf Jahren in strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft; seit dem 7. Dezember 2022 in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs). Die Dauer seiner Inhaftierung erstreckt sich damit bereits auf mehr als zwei Drittel der aufgrund des Berufungsurteils im jetzigen Zeitpunkt konkret zu erwartenden Sanktion (Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten). Er hat damit - wie er in seiner Beschwerde zu Recht vorträgt - einen beträchtlichen Teil der ihm (maximal) drohenden Freiheitsstrafe bereits verbüsst. Die Sicherstellung des Vollzugs der (drohenden) Landesverweisung kann im Übrigen - sofern erforderlich - auch auf verwaltungsrechtlichem Weg erfolgen (vgl. Art. 76 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BGE 145 II 313 E. 3.3; 143 IV 168 E. 3.3). Das öffentliche Interesse an der Ergreifung von vollzugssichernden strafprozessualen Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 196 lit. c StPO) - konkret an der (fortdauernden) Inhaftierung des Beschwerdeführers - ist bei dieser Sachlage nicht mehr allzu gewichtig.
Demgegenüber stellt die strafprozessuale Haft für den Beschwerdeführer einen besonders schweren, unmittelbaren Eingriff in seine persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK) dar. Da er sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, untersteht er zwar nicht mehr dem (restriktiveren) Haftregime, sondern dem Vollzugsregime (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Die strafprozessuale Haft dauert indes bereits sehr lange an. Der Beschwerdeführer hat vor diesem Hintergrund ohne Weiteres ein gewichtiges privates Interesse an der (unverzüglichen) Aufhebung der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme.
Zu beachten ist schliesslich auch, dass die Staatsanwaltschaft, die den staatlichen Strafanspruch vertritt (vgl. Art. 16 Abs. 1 StPO), im vorinstanzlichen Verfahren einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der strafprozessualen Haft ausdrücklich zustimmte.
In Würdigung dieser im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ist festzuhalten, dass zwischen dem mit der strafprozessualen Haft einzig noch verfolgten Zweck (Sicherung des Sanktionenvollzugs) und dem bewirkten Eingriff kein vernünftiges Verhältnis mehr besteht. Die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft erweist sich als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist daher aus der strafprozessualen Haft zu entlassen.
E. 4.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist insoweit aufzuheben, als darin das Haftentlassungsgesuch abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1) und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2.1) sowie eine Rückforderung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung vorbehalten werden (Art. 135 Abs. 4 StPO; Dispositiv-Ziffer 2.2). Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der strafprozessualen Haft zu entlassen.
Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich dagegen nicht, soweit die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger für das kantonale Verfahren eine Entschädigung zulasten des Staates zuspricht (Dispositiv-Ziffer 2.2). Eine entsprechende Entschädigung wäre auch bei einer vorinstanzlichen Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs festzusetzen gewesen (vgl. zum Ganzen Urteil 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026 E. 3 mit Hinweis).
E. 4.2 Bei diesem Ergebnis sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 6F_5/2022 vom 2. März 2022 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2026 wird aufgehoben, soweit darin das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt werden.
- Die Kantonale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der strafprozessualen Haft zu entlassen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Staatsanwaltschaft, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_651/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft,
Tellistrasse 81, 5001 Aarau.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. Mai 2026 (SST.2024.189).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ befindet sich seit dem 12. Juni 2021 in strafprozessualer Haft und seit dem 7. Dezember 2022 im vorzeitigen Strafvollzug.
A.b. Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG; SR 812.121). Es widerrief die im Urteil des Obergerichts vom 25. April 2018 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und fällte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten aus. Zudem verwies es A.________ gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für zehn Jahre aus der Schweiz.
A.c. Die schriftliche Begründung des Entscheids wurde A.________ am 5. März 2026 zugestellt. A.________ erhob gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
B.
A.________ stellte mit Eingabe vom 26. April 2026 ein Haftentlassungsgesuch. Die Verfahrensleitung des Obergerichts wies dieses mit Verfügung vom 4. Mai 2026 ab.
C.
M it Beschwerde in Strafsachen vom 20. Mai 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Darüber hinaus verlangt er die Neuregelung der Kostenverteilung für das vorinstanzliche Verfahren.
A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Das Obergericht und die Kantonale Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend ein Haftentlassungsgesuch. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit bekannt, nach wie vor in strafprozessualer Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 237 ff. StPO).
2.2. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO und ging von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO aus. Sie erachtete die strafprozessuale Haft überdies als verhältnismässig.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Annahme von Fluchtgefahr und kritisiert die Aufrechterhaltung der Haft zudem als unverhältnismässig.
3.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe sich zwar im Vollzug wohl verhalten. Aufgrund der konkreten Umstände sei ihm indes eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Im jetzigen Zeitpunkt bestehe demnach keine realistische Aussicht auf eine bedingte Entlassung. Der Beschwerdeführer habe daher mit dem Vollzug der gesamten Strafe zu rechnen. Das ordentliche Ende des Strafvollzugs falle voraussichtlich in den August 2028. Danach drohe ihm die Landesverweisung, weshalb ein langfristiger Verbleib in der Schweiz ohnehin in Frage gestellt sei. Es sei zu befürchten, dass er sich bei einer Haftentlassung mit einer Flucht dem Vollzug der Reststrafe bzw. dem Vollzug der Landesverweisung entziehe.
Die Aufrechterhaltung der Haft erweise sich zudem als verhältnismässig. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung sei bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen, da sie unwahrscheinlich sei. Die ausgestandene Haft sei überdies noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt. An der Verhältnismässigkeit der Haft ändere schliesslich auch der Umstand, dass im Sachurteil eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt worden sei, nichts. Der Verfahrensverzögerung sei mit einer Strafreduktion von fünf Monaten bereits Rechnung getragen worden.
3.2.
3.2.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich erscheinen lassen, sondern wahrscheinlich machen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_380/2026 vom 28. April 2026 E. 2.2.3).
Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen strafprozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).
3.2.2. Die strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO).
Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 146 I 70 E. 6.4 mit Hinweisen).
Ein Eingriff in ein Grundrecht ist zumutbar, wenn zwischen dem mit der angeordneten Massnahme angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis gewahrt wird. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 146 I 70 E. 6.4.3 mit Hinweis).
3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.
3.3.1. Vorab ist in Bezug auf das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds festzuhalten, dass der von der Vorinstanz angebrachte Hinweis auf die Schwere der drohenden (Rest-) Strafe - deren Bedeutung als Motiv für eine Flucht mit andauernder Haft abnimmt - für sich allein nach der Rechtsprechung nicht genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach (gegebenenfalls vollständiger) Verbüssung der im Raum stehenden Freiheitsstrafe die Landesverweisung droht, genügt als (einziges) zusätzliches Indiz für die Annahme einer erheblichen Fluchtwahrscheinlichkeit nicht. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die zweitinstanzlich angeordnete Landesverweisung vor Bundesgericht angefochten und damit gerade zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Zukunft in der Schweiz sieht bzw. dass er (langfristig) in der Schweiz bleiben will, wo - wie zwar nicht den vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorliegen des besonderen Haftgrunds, aber immerhin jenen zu möglichen Ersatzmassnahmen entnommen werden kann - auch seine (erwachsene) Tochter und sein (bald erwachsener) Sohn leben. Eine Flucht stünde im Widerspruch zu diesem Vorhaben und würde dem Beschwerdeführer die Verwirklichung seiner Zukunftspläne in der Schweiz verunmöglichen. Es liegt daher objektiv betrachtet durchaus auch in seinem vorrangigen Interesse, das bundesgerichtliche Urteil in der Schweiz abzuwarten. Dies spricht gegen eine hohe Fluchtwahrscheinlichkeit.
Mit dem Hinweis auf die gegebenenfalls zu vollziehenden Reststrafe und die anschliessend drohende Landesverweisung allein vermag die Vorinstanz jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keine über die abstrakte Möglichkeit einer Flucht hinausgehende, ernsthafte Fluchtabsicht des Beschwerdeführers zu belegen.
Zu den weiteren für die Beurteilung der Fluchtgefahr massgebenden Gesichtspunkten - namentlich zum Charakter des Beschwerdeführers, seiner moralischen Integrität, seinen finanziellen Mitteln, seinen Verbindungen zur Schweiz und seinen Beziehungen zum Ausland - äusserst sich die Vorinstanz bei der Prüfung des besonderen Haftgrunds nicht und bei der Prüfung von möglichen Ersatzmassnahmen nur äusserst pauschal (der Beschwerdeführer habe einen starken Bezug zum Kosovo, wobei unklar bleibt, worin dieser bestehen soll). Die von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Fluchtgefahr verlangte Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände nimmt sie nicht vor.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Vorgehensweise bei der Prüfung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr nicht den bundesrechtlichen Vorgaben entspricht. Ob bei einer bundesrechtskonformen Prüfung der Fluchtgefahr - das heisst unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des konkreten Falls und nach einer Gesamtwürdigung der massgebenden Gesichtspunkte - eine erhebliche Fluchtwahrscheinlichkeit zu bejahen wäre, kann indessen offenbleiben, nachdem sich die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft des Beschwerdeführers - wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 3.3.2 hiernach) - ohnehin als unverhältnismässig und damit als unzulässig erweist. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten (bundesrechtskonformen) Prüfung der Fluchtgefahr kann bei dieser Sachlage verzichtet werden.
3.3.2. Die strafprozessuale Haft muss nicht nur in zeitlicher (grundlegend zur Prüfung der zulässigen Haftdauer: BGE 145 IV 179 E. 3.1 und E. 3.4), sondern auch in sachlicher Hinsicht verhältnismässig sein. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich die beschuldigte Person jahrelang in strafprozessualer Haft befindet, ist insbesondere der Zweck der Haft immer wieder ins Verhältnis zum bewirkten Eingriff zu setzen und zu prüfen, ob die Haft insgesamt noch zumutbar erscheint.
Die strafprozessuale Haft wegen Fluchtgefahr bezweckt, die Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren sicherzustellen bzw. den Vollzug der zu erwartenden Sanktion zu gewährleisten (vgl. Art. 196 lit. b und c StPO sowie Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 1B_56/2012 vom 22. Februar 2012 E. 4.2).
Hinsichtlich der Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren (vgl. insbesondere Art. 336 Abs. 1 StPO und Art. 405 Abs. 2 StPO) ist zu beachten, dass inzwischen ein Urteil des Berufungsgerichts vorliegt. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde ist zwar noch vor dem Bundesgericht hängig. Das Bundesgericht ist indes als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz. Seine Aufgabe ist vielmehr - auch bei der Sachverhaltsfeststellung - auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Zweck der Inhaftierung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall primär noch in der Sicherung des Vollzugs der zu erwartenden Sanktion liegt.
Der Beschwerdeführer befindet sich - obwohl sein Verfahren vordringlich durchzuführen wäre (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) - bereits seit rund fünf Jahren in strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft; seit dem 7. Dezember 2022 in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs). Die Dauer seiner Inhaftierung erstreckt sich damit bereits auf mehr als zwei Drittel der aufgrund des Berufungsurteils im jetzigen Zeitpunkt konkret zu erwartenden Sanktion (Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten). Er hat damit - wie er in seiner Beschwerde zu Recht vorträgt - einen beträchtlichen Teil der ihm (maximal) drohenden Freiheitsstrafe bereits verbüsst. Die Sicherstellung des Vollzugs der (drohenden) Landesverweisung kann im Übrigen - sofern erforderlich - auch auf verwaltungsrechtlichem Weg erfolgen (vgl. Art. 76 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BGE 145 II 313 E. 3.3; 143 IV 168 E. 3.3). Das öffentliche Interesse an der Ergreifung von vollzugssichernden strafprozessualen Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 196 lit. c StPO) - konkret an der (fortdauernden) Inhaftierung des Beschwerdeführers - ist bei dieser Sachlage nicht mehr allzu gewichtig.
Demgegenüber stellt die strafprozessuale Haft für den Beschwerdeführer einen besonders schweren, unmittelbaren Eingriff in seine persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK) dar. Da er sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, untersteht er zwar nicht mehr dem (restriktiveren) Haftregime, sondern dem Vollzugsregime (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Die strafprozessuale Haft dauert indes bereits sehr lange an. Der Beschwerdeführer hat vor diesem Hintergrund ohne Weiteres ein gewichtiges privates Interesse an der (unverzüglichen) Aufhebung der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme.
Zu beachten ist schliesslich auch, dass die Staatsanwaltschaft, die den staatlichen Strafanspruch vertritt (vgl. Art. 16 Abs. 1 StPO), im vorinstanzlichen Verfahren einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der strafprozessualen Haft ausdrücklich zustimmte.
In Würdigung dieser im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ist festzuhalten, dass zwischen dem mit der strafprozessualen Haft einzig noch verfolgten Zweck (Sicherung des Sanktionenvollzugs) und dem bewirkten Eingriff kein vernünftiges Verhältnis mehr besteht. Die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft erweist sich als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist daher aus der strafprozessualen Haft zu entlassen.
4.
4.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist insoweit aufzuheben, als darin das Haftentlassungsgesuch abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1) und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2.1) sowie eine Rückforderung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung vorbehalten werden (Art. 135 Abs. 4 StPO; Dispositiv-Ziffer 2.2). Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der strafprozessualen Haft zu entlassen.
Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich dagegen nicht, soweit die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger für das kantonale Verfahren eine Entschädigung zulasten des Staates zuspricht (Dispositiv-Ziffer 2.2). Eine entsprechende Entschädigung wäre auch bei einer vorinstanzlichen Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs festzusetzen gewesen (vgl. zum Ganzen Urteil 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026 E. 3 mit Hinweis).
4.2. Bei diesem Ergebnis sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 6F_5/2022 vom 2. März 2022 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2026 wird aufgehoben, soweit darin das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt werden.
2.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der strafprozessualen Haft zu entlassen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Staatsanwaltschaft, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz