Ersatzfreiheitsstrafe (Kostenvorschuss) | Straf- und Massnahmenvollzug
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 31. Juli 2023 trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) auf eine Verwaltungsbeschwerde von A.________ wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Kantonsgericht Luzern am 21. August 2023 wegen ungenügender Begründung nicht ein. Bezugnehmend auf dieses Urteil wendet sich A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt "Rückzug Ersatzfreiheitsstrafe" sowie die Genehmigung, die Kosten des Verfahrens des JSD in Raten bezahlen zu können.
E. 2 Beschwerden ans Bundesgericht haben nebst einem Begehren auch eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
E. 3 Diesen Vorgaben kommt der Beschwerdeführer klarerweise nicht nach. Im angefochtenen Urteil geht es einzig darum, ob der Beschwerdeführer seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinreichend begründet hat. In seiner Eingabe ans Bundesgericht äussert er sich nirgends dazu, weshalb seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Begründungsanforderungen erfüllt haben sollte. Damit liegt auch im bundesgerichtlichen Verfahren ein offensichtlicher Begründungsmangel vor.
E. 4 Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das (auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte) Gesuch um Ratenzahlung gegenstandslos. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob der Beschwerdeführer von B.________, der das Ratenzahlungsgesuch und eine Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht hat, gültig vertreten ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG), zumal er die Beschwerde nebst B.________ selber eigenhändig unterzeichnet hat.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 17.10.2023 7B 648/2023 (7B_648/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 17.10.2023 7B 648/2023 (7B_648/2023) Tribunale federale II Corte di diritto penale 17.10.2023 7B 648/2023 (7B_648/2023)
Ersatzfreiheitsstrafe (Kostenvorschuss) | Straf- und Massnahmenvollzug
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_648/2023 Urteil vom 17. Oktober 2023 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Lustenberger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern, Beschwerdegegner. Gegenstand Ersatzfreiheitsstrafe (Kostenvorschuss); Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 21. August 2023 (4H 23 26). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Mit Entscheid vom 31. Juli 2023 trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) auf eine Verwaltungsbeschwerde von A.________ wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Kantonsgericht Luzern am 21. August 2023 wegen ungenügender Begründung nicht ein. Bezugnehmend auf dieses Urteil wendet sich A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt "Rückzug Ersatzfreiheitsstrafe" sowie die Genehmigung, die Kosten des Verfahrens des JSD in Raten bezahlen zu können. 2. Beschwerden ans Bundesgericht haben nebst einem Begehren auch eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). 3. Diesen Vorgaben kommt der Beschwerdeführer klarerweise nicht nach. Im angefochtenen Urteil geht es einzig darum, ob der Beschwerdeführer seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinreichend begründet hat. In seiner Eingabe ans Bundesgericht äussert er sich nirgends dazu, weshalb seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Begründungsanforderungen erfüllt haben sollte. Damit liegt auch im bundesgerichtlichen Verfahren ein offensichtlicher Begründungsmangel vor. 4. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das (auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte) Gesuch um Ratenzahlung gegenstandslos. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob der Beschwerdeführer von B.________, der das Ratenzahlungsgesuch und eine Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht hat, gültig vertreten ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG), zumal er die Beschwerde nebst B.________ selber eigenhändig unterzeichnet hat. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Oktober 2023 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger