opencaselaw.ch

7B_617/2026

7B_617/2026 Einsetzung eines a.o. Staatsanwalt-Stellvertreters,

Bundesgericht ·II. Strafrechtliche Abteilung · 2026-08-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.a. Mit Schreiben vom 7. und 20. Februar 2025 reichten B.A.________ und A.A.________ Strafanzeige gegen mehrere beim Kanton Obwalden tätige Personen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung ein. Sie beantragten zudem den Ausstand "sämtlicher Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden". Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gelangte daraufhin am 31. März 2025 mit den Anträgen, dem Ausstandsgesuch zu entsprechen und der Einsetzung eines a.o. Staatsanwalt-Stellvertreters zu folgen, an die Obergerichtspräsidentin II, Daniela Widmer.

Am 26. Mai 2025 reichten B.A.________ und A.A.________ bei der Staatsanwaltschaft eine Ergänzung ihrer Strafanzeigen ein, welche weitere beim Kanton Obwalden tätige Personen, unter anderem Daniela Widmer, betrafen. Sie vertraten dabei die Auffassung, dass eine Koordination sämtlicher Strafverfahren geboten sei, da die Ergänzungen in Verbindung zu den Akten in den Strafanzeigen vom 7. und 20. Februar 2025 stünden. Im Anschluss daran reichte die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2025 bei der Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Obwalden, Ruth von Rotz, ein (erweitertes) Ausstandsgesuch mit Antrag auf Einsetzung eines a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters ein. Zur Begründung führte sie aus, dass bereits nach Eingang der Strafanzeigen vom 7. und 20. Februar 2025 bei der Obergerichtspräsidentin II beantragt worden sei, dem darin gestellten Ausstandsgesuch zu entsprechen und dem Begehren um Einsetzung eines a.o. Staatsanwalt-Stellvertreters zu folgen.

Am 25. Juni 2025 leitete die Staatsanwaltschaft zusätzliche Anzeigen in einer Beschwerdeschrift von B.A.________ und A.A.________ vom 5. Mai 2025 an die Obergerichtspräsidentin II als weitere Ergänzungen zur Strafanzeige vom 7. und 20. Februar 2025 weiter. Sie beantragte dabei, dass diese Anzeigen gegen die (bereits) beschuldigten Personen in den entsprechenden Verfahren zu den Akten zu nehmen und auch hinsichtlich dieser Beschwerdeschrift die gesamte Staatsanwaltschaft in den Ausstand zu stellen sei. Zudem berichtigte sie ihren Antrag vom 31. März 2025 und beantragte die Einsetzung eines a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 reichte sie eine weitere Ergänzung bzw. Konkretisierung der Anzeigen gegen Daniela Widmer bei der Vizepräsidentin von Rotz ein und hielt auch hinsichtlich dieser Weiterungen am Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft fest.

A.b. Mit Entscheid AB 25/008, AB 25/019, W 25/027 vom 24. Juli 2025 hiess die Vizepräsidentin von Rotz das (erweiterte) Ausstandsgesuch gut und bewilligte in den Strafverfahren gegen diverse beim Kanton Obwalden tätige Personen den Ausstand der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden. Sie bestellte im gleichen Entscheid Alexandre Vonwil, Oberstaatsanwalt-Stellvertreter des Kantons Nidwalden, für die Strafverfahren unter anderem wegen Amtsgeheimnisverletzung und Amtsmissbrauchs (AK 010 25 1437; AK 010 25 1440-1443; AK 010 25 576-583) zum a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_913/2025 vom 7. August 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

B.

B.a. Am 14. respektive 16. Juli 2025 hatten B.A.________ und A.A.________ im Verfahren AB 25/008, AB 25/019, W 25/027 ein Ausstandsbegehren gegen Vizepräsidentin von Rotz gestellt. Gleichzeitig hatten sie Strafanzeige gegen diese wegen den gleichen Delikten eingereicht. Mit Entscheid vom 6. November 2025 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch gegen Vizepräsidentin von Rotz nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_1379/2025 vom 7. August 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

B.b. Mit Verfügung vom 1. April 2026 bestellte das Obergericht Rechtsanwalt Stefan Lenz für "die Strafverfahren u.a. wegen Amtsgeheimnisverletzung und Amtsmissbrauchs (AK 010 25 1437; AK 010 25 1440-1443; AK 010 25 576-583) " zum a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter (Dispositiv-Ziffer 1) und ordnete an, dass er quartalsweise Kurzberichte über den Stand des Strafverfahrens einzureichen habe, erstmals per 30. Juni 2026 (Dispositiv-Ziffer 2).

B.c. Am 26. Mai 2026 berichtigte das Obergericht Dispositiv-Ziffer 1 seiner Verfügung vom 1. April 2026 wie folgt: "Rechtsanwalt Stefan Lenz, Bern, wird

für das Strafverfahren gegen die Vizepräsidentin des Obergerichts, Ruth von Rotz, mit der Verfahrensnummer AK 010 25 1932, u.a. wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung und Urkundenunterdrückung, zum a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter bestellt."

C.

A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht.

C.a. Im Verfahren 7B_617/2026 beantragen sie, es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Obergerichts vom 1. April 2026 festzustellen, eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Behandlung an die zuständige Erstinstanz, die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventuell an das Obergericht; subeventualiter sei das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren 7B_913/2025 zu vereinigen und es sei, in Aufhebung des Entscheids AB 25/008, AB 25/019, W 25/027 des Obergerichts vom 24. Juli 2025 sowie der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2026: "a) der Kantonsrat des Kantons Obwalden gestützt auf Art. 13 Abs. 4 GOG/OW anzuweisen, ein ausserordentliches Obergericht, bestehend aus ausserkantonalen Richtern, einzusetzen; und b) dieses a.o. Obergericht sei mit der unbefangenen Aufsicht und der Einsetzung eines einheitlichen a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters für den gesamten ungeteilten Sachverhaltskomplex (AK 010 25 576-583; AK 010 25 1437; AK 010 25 1440-1443; AK 010 25 19xx/CWI) zu betrauen". "Sub-Subeventualiter" "sei durch das Bundesgericht selbst ein einheitlicher a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter für den gesamten streitgegenständlichen Sachverhaltskomplex aus dem Kanton Zürich (evtl. eines anderen Kantons; nicht jedoch OW, NW oder UR) einzusetzen".

C.b. Im Verfahren 7B_884/2026 verlangen sie was folgt:

"1. Es sei die Nichtigkeit der Berichtigung des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 26.05.2026 [...] der Verfügung vom 01.04.2026 (W 25/038) festzustellen.

Eventualiter: Es sei die Berichtigung des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 26.05.2026 der Verfügung vom 01.04.2026 (W 25/038) vollumfänglich aufzuheben.

2. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Verfügung vom 01.04.2026 (W 25/038) in der Fassung der Berichtigung vom 26.05.2026 als massgebliches Anfechtungsobjekt behandelt: Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 01.04.2026 (W 25/038) in der Fassung der Berichtigung vom 26.05.2026 festzustellen.

Eventualiter, für den Fall, dass das Bundesgericht von einer isolierten Aufhebung der berichtigten Verfügung absieht: Es sei das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren 7B_617/2026 gegen die Verfügung vom 01.04.2026 (W 25/038) sowie mit dem Beschwerdeverfahren 7B_913/2025 zu vereinigen und es sei, in Aufhebung des Entscheids vom 24.07.2025 (AB 25/008, AB 25/019, W 25/027) sowie der berichtigten a.o. obergerichtspräsidialen Verfügung vom 01.04.2026/26.05.2026 (W 25/038) :

a) der Kantonsrat des Kantons Obwalden gestützt auf Art. 13 Abs. 4 GOG/OW anzuweisen, ein ausserordentliches Obergericht, bestehend aus ausserkantonalen Richtern, einzusetzen; und

b) dieses a.o. Obergericht sei mit der unbefangenen Aufsicht und der Einsetzung eines einheitlichen a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters für den gesamten ungeteilten Sachverhaltskomplex (AK 010 25 576-583; AK 010 25 1437; AK 010 25 1440-1443; AK 010 25 19xx/CWI [in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen berichtigten Verfügung vom 26.05.2026 als 'AK 010 25 1932' bezeichnet]) zu betrauen.

Sub-Eventualiter: Es sei die Verfügung des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 01.04.2026 (W 25/038) in der Fassung der Berichtigung vom 26.05.2026 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Behandlung an die zuständige Erstinstanz, die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, eventuell an das Obergericht des Kantons Obwalden, zurückzuweisen."

C.c. Im Verfahren 7B_617/2026 wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2026 das von A.A.________ und B.A.________ gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

C.d. In den Verfahren 7B_617/2026 und 7B_884/2026 haben A.A.________ und B.A.________ am 23. Juli 2026 je eine weitere Eingabe gemacht.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_617/2026 und 7B_884/2026 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln. Eine Vereinigung mit dem Verfahren 7B_913/2025 war indes nicht angezeigt.

E. 2.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um selbstständig eröffnete Zwischenentscheide in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), die von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurden (Art. 80 BGG). Ob die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide haben (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), kann mit Blick auf den Ausgang der Verfahren offenbleiben.

E. 2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Die angefochtenen Entscheide haben weder die Zulässigkeit eines Rechtswegs noch die Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans zum Gegenstand (vgl. BGE 138 III 558 E. 1.3). Vorliegend steht die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Obwalden als solche zur Durchführung der Untersuchung nicht in Frage. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich damit nicht um einen Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG . Sie betreffen auch kein Ausstandsbegehren, wogegen die Beschwerde gemäss derselben Vorschrift zulässig wäre: Die Beschwerdegegnerin 1 reichte der Vorinstanz am 15. April 2026 ein Ausstandsgesuch betreffend weitere Strafanzeigen der Beschwerdeführer ein, darunter auch jene gegen die Vizepräsidentin des Obergerichts von Rotz. Dieses Ausstandsverfahren ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren.

E. 2.3 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich vielmehr um

andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG . Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); wobei letztere Variante vorliegend nicht in Betracht fällt (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2). Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2; 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer einzig vor, die quartalsweise angeordnete Berichtspflicht des Beschwerdegegners 2 an das Obergericht führe "zu einem unumkehrbaren Abfluss von Informationen aus der geheimen Strafuntersuchung an die Beschuldigten", was "einen irreparablen Informationsvorsprung der Beschuldigten" bewirke, der seiner Natur nach nicht wieder gutzumachend sei. Indes folgt aus der angefochtenen Verfügung nicht, dass im Rahmen der Berichterstattung geheimhaltungsbedürftige Untersuchungsinhalte offenzulegen wären. Damit vermögen die Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, soweit die Beschwerdeführer die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide behaupten, könnten sie diesen Einwand doch später im Verfahren in der Sache noch geltend machen (vgl. Urteil 7B_570-576/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.3.3).

E. 3 Was die Berichtigung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2026 betrifft, sei immerhin auf Folgendes hingewiesen:

E. 3.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erfolgt die Erläuterung oder Berichtigung auf Gesuch einer Partei hin, ist den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 83 Abs. 3 StPO). Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.2; je mit Hinweisen).

E. 3.2 Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2026 lautete wie folgt: "Rechtsanwalt Stefan Lenz, Bern, wird für die Strafverfahren u.a. wegen Amtsgeheimnisverletzung und Amtsmissbrauchs (AK 010 25 1437; AK 010 25 1440-1443; AK 010 25 576-583) zum a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter bestellt". Unbestrittenermassen richten sich die Verfahren mit den Nummern AK 010 25 1437, AK 010 25 1440-1443 sowie AK 010 25 576-583 gegen andere beim Kanton Obwalden tätige Personen als die Vizepräsidentin des Obergerichts von Rotz. Aus den Erwägungen der Verfügung vom 1. April 2026 ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Vorinstanz Rechtsanwalt Lenz als a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter für die Führung der Strafuntersuchung gegen die Vizepräsidentin von Rotz einsetzen wollte. Bei der Formulierung der Dispositiv-Ziffer 1 handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Inwiefern die (selbe) Vorinstanz diese Dispositiv-Ziffer nicht hätte von Amtes wegen berichtigen dürfen, legen die Beschwerdeführer im Verfahren 7B_884/2026 nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht erkennbar.

E. 4 Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Dispositiv
  1. Die Verfahren 7B_617/2026 und 7B_884/2026 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, Obergerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_617/2026, 7B_884/2026

Urteil vom 27. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen,

2. Stefan Lenz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

7B_617/2026

Einsetzung eines a.o. Staatsanwalt-Stellvertreters,

7B_884/2026

Einsetzung eines a.o. Staatsanwalt-Stellvertreters (Berichtigung),

Beschwerden gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Obwalden, Obergerichtspräsidium, vom 1. April 2026 und die Berichtigung vom 26. Mai 2026 (W 25/038).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Schreiben vom 7. und 20. Februar 2025 reichten B.A.________ und A.A.________ Strafanzeige gegen mehrere beim Kanton Obwalden tätige Personen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung ein. Sie beantragten zudem den Ausstand "sämtlicher Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden". Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gelangte daraufhin am 31. März 2025 mit den Anträgen, dem Ausstandsgesuch zu entsprechen und der Einsetzung eines a.o. Staatsanwalt-Stellvertreters zu folgen, an die Obergerichtspräsidentin II, Daniela Widmer.

Am 26. Mai 2025 reichten B.A.________ und A.A.________ bei der Staatsanwaltschaft eine Ergänzung ihrer Strafanzeigen ein, welche weitere beim Kanton Obwalden tätige Personen, unter anderem Daniela Widmer, betrafen. Sie vertraten dabei die Auffassung, dass eine Koordination sämtlicher Strafverfahren geboten sei, da die Ergänzungen in Verbindung zu den Akten in den Strafanzeigen vom 7. und 20. Februar 2025 stünden. Im Anschluss daran reichte die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2025 bei der Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Obwalden, Ruth von Rotz, ein (erweitertes) Ausstandsgesuch mit Antrag auf Einsetzung eines a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters ein. Zur Begründung führte sie aus, dass bereits nach Eingang der Strafanzeigen vom 7. und 20. Februar 2025 bei der Obergerichtspräsidentin II beantragt worden sei, dem darin gestellten Ausstandsgesuch zu entsprechen und dem Begehren um Einsetzung eines a.o. Staatsanwalt-Stellvertreters zu folgen.

Am 25. Juni 2025 leitete die Staatsanwaltschaft zusätzliche Anzeigen in einer Beschwerdeschrift von B.A.________ und A.A.________ vom 5. Mai 2025 an die Obergerichtspräsidentin II als weitere Ergänzungen zur Strafanzeige vom 7. und 20. Februar 2025 weiter. Sie beantragte dabei, dass diese Anzeigen gegen die (bereits) beschuldigten Personen in den entsprechenden Verfahren zu den Akten zu nehmen und auch hinsichtlich dieser Beschwerdeschrift die gesamte Staatsanwaltschaft in den Ausstand zu stellen sei. Zudem berichtigte sie ihren Antrag vom 31. März 2025 und beantragte die Einsetzung eines a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 reichte sie eine weitere Ergänzung bzw. Konkretisierung der Anzeigen gegen Daniela Widmer bei der Vizepräsidentin von Rotz ein und hielt auch hinsichtlich dieser Weiterungen am Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft fest.

A.b. Mit Entscheid AB 25/008, AB 25/019, W 25/027 vom 24. Juli 2025 hiess die Vizepräsidentin von Rotz das (erweiterte) Ausstandsgesuch gut und bewilligte in den Strafverfahren gegen diverse beim Kanton Obwalden tätige Personen den Ausstand der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden. Sie bestellte im gleichen Entscheid Alexandre Vonwil, Oberstaatsanwalt-Stellvertreter des Kantons Nidwalden, für die Strafverfahren unter anderem wegen Amtsgeheimnisverletzung und Amtsmissbrauchs (AK 010 25 1437; AK 010 25 1440-1443; AK 010 25 576-583) zum a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_913/2025 vom 7. August 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

B.

B.a. Am 14. respektive 16. Juli 2025 hatten B.A.________ und A.A.________ im Verfahren AB 25/008, AB 25/019, W 25/027 ein Ausstandsbegehren gegen Vizepräsidentin von Rotz gestellt. Gleichzeitig hatten sie Strafanzeige gegen diese wegen den gleichen Delikten eingereicht. Mit Entscheid vom 6. November 2025 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch gegen Vizepräsidentin von Rotz nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_1379/2025 vom 7. August 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

B.b. Mit Verfügung vom 1. April 2026 bestellte das Obergericht Rechtsanwalt Stefan Lenz für "die Strafverfahren u.a. wegen Amtsgeheimnisverletzung und Amtsmissbrauchs (AK 010 25 1437; AK 010 25 1440-1443; AK 010 25 576-583) " zum a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter (Dispositiv-Ziffer 1) und ordnete an, dass er quartalsweise Kurzberichte über den Stand des Strafverfahrens einzureichen habe, erstmals per 30. Juni 2026 (Dispositiv-Ziffer 2).

B.c. Am 26. Mai 2026 berichtigte das Obergericht Dispositiv-Ziffer 1 seiner Verfügung vom 1. April 2026 wie folgt: "Rechtsanwalt Stefan Lenz, Bern, wird

für das Strafverfahren gegen die Vizepräsidentin des Obergerichts, Ruth von Rotz, mit der Verfahrensnummer AK 010 25 1932, u.a. wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung und Urkundenunterdrückung, zum a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter bestellt."

C.

A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht.

C.a. Im Verfahren 7B_617/2026 beantragen sie, es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Obergerichts vom 1. April 2026 festzustellen, eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Behandlung an die zuständige Erstinstanz, die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventuell an das Obergericht; subeventualiter sei das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren 7B_913/2025 zu vereinigen und es sei, in Aufhebung des Entscheids AB 25/008, AB 25/019, W 25/027 des Obergerichts vom 24. Juli 2025 sowie der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2026: "a) der Kantonsrat des Kantons Obwalden gestützt auf Art. 13 Abs. 4 GOG/OW anzuweisen, ein ausserordentliches Obergericht, bestehend aus ausserkantonalen Richtern, einzusetzen; und b) dieses a.o. Obergericht sei mit der unbefangenen Aufsicht und der Einsetzung eines einheitlichen a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters für den gesamten ungeteilten Sachverhaltskomplex (AK 010 25 576-583; AK 010 25 1437; AK 010 25 1440-1443; AK 010 25 19xx/CWI) zu betrauen". "Sub-Subeventualiter" "sei durch das Bundesgericht selbst ein einheitlicher a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter für den gesamten streitgegenständlichen Sachverhaltskomplex aus dem Kanton Zürich (evtl. eines anderen Kantons; nicht jedoch OW, NW oder UR) einzusetzen".

C.b. Im Verfahren 7B_884/2026 verlangen sie was folgt:

"1. Es sei die Nichtigkeit der Berichtigung des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 26.05.2026 [...] der Verfügung vom 01.04.2026 (W 25/038) festzustellen.

Eventualiter: Es sei die Berichtigung des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 26.05.2026 der Verfügung vom 01.04.2026 (W 25/038) vollumfänglich aufzuheben.

2. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Verfügung vom 01.04.2026 (W 25/038) in der Fassung der Berichtigung vom 26.05.2026 als massgebliches Anfechtungsobjekt behandelt: Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 01.04.2026 (W 25/038) in der Fassung der Berichtigung vom 26.05.2026 festzustellen.

Eventualiter, für den Fall, dass das Bundesgericht von einer isolierten Aufhebung der berichtigten Verfügung absieht: Es sei das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren 7B_617/2026 gegen die Verfügung vom 01.04.2026 (W 25/038) sowie mit dem Beschwerdeverfahren 7B_913/2025 zu vereinigen und es sei, in Aufhebung des Entscheids vom 24.07.2025 (AB 25/008, AB 25/019, W 25/027) sowie der berichtigten a.o. obergerichtspräsidialen Verfügung vom 01.04.2026/26.05.2026 (W 25/038) :

a) der Kantonsrat des Kantons Obwalden gestützt auf Art. 13 Abs. 4 GOG/OW anzuweisen, ein ausserordentliches Obergericht, bestehend aus ausserkantonalen Richtern, einzusetzen; und

b) dieses a.o. Obergericht sei mit der unbefangenen Aufsicht und der Einsetzung eines einheitlichen a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters für den gesamten ungeteilten Sachverhaltskomplex (AK 010 25 576-583; AK 010 25 1437; AK 010 25 1440-1443; AK 010 25 19xx/CWI [in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen berichtigten Verfügung vom 26.05.2026 als 'AK 010 25 1932' bezeichnet]) zu betrauen.

Sub-Eventualiter: Es sei die Verfügung des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 01.04.2026 (W 25/038) in der Fassung der Berichtigung vom 26.05.2026 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Behandlung an die zuständige Erstinstanz, die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, eventuell an das Obergericht des Kantons Obwalden, zurückzuweisen."

C.c. Im Verfahren 7B_617/2026 wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2026 das von A.A.________ und B.A.________ gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

C.d. In den Verfahren 7B_617/2026 und 7B_884/2026 haben A.A.________ und B.A.________ am 23. Juli 2026 je eine weitere Eingabe gemacht.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_617/2026 und 7B_884/2026 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln. Eine Vereinigung mit dem Verfahren 7B_913/2025 war indes nicht angezeigt.

2.

2.1. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um selbstständig eröffnete Zwischenentscheide in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), die von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurden (Art. 80 BGG). Ob die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide haben (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), kann mit Blick auf den Ausgang der Verfahren offenbleiben.

2.2. Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Die angefochtenen Entscheide haben weder die Zulässigkeit eines Rechtswegs noch die Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans zum Gegenstand (vgl. BGE 138 III 558 E. 1.3). Vorliegend steht die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Obwalden als solche zur Durchführung der Untersuchung nicht in Frage. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich damit nicht um einen Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG . Sie betreffen auch kein Ausstandsbegehren, wogegen die Beschwerde gemäss derselben Vorschrift zulässig wäre: Die Beschwerdegegnerin 1 reichte der Vorinstanz am 15. April 2026 ein Ausstandsgesuch betreffend weitere Strafanzeigen der Beschwerdeführer ein, darunter auch jene gegen die Vizepräsidentin des Obergerichts von Rotz. Dieses Ausstandsverfahren ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren.

2.3. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich vielmehr um

andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG . Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); wobei letztere Variante vorliegend nicht in Betracht fällt (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2). Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2; 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer einzig vor, die quartalsweise angeordnete Berichtspflicht des Beschwerdegegners 2 an das Obergericht führe "zu einem unumkehrbaren Abfluss von Informationen aus der geheimen Strafuntersuchung an die Beschuldigten", was "einen irreparablen Informationsvorsprung der Beschuldigten" bewirke, der seiner Natur nach nicht wieder gutzumachend sei. Indes folgt aus der angefochtenen Verfügung nicht, dass im Rahmen der Berichterstattung geheimhaltungsbedürftige Untersuchungsinhalte offenzulegen wären. Damit vermögen die Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, soweit die Beschwerdeführer die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide behaupten, könnten sie diesen Einwand doch später im Verfahren in der Sache noch geltend machen (vgl. Urteil 7B_570-576/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.3.3).

3.

Was die Berichtigung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2026 betrifft, sei immerhin auf Folgendes hingewiesen:

3.1. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erfolgt die Erläuterung oder Berichtigung auf Gesuch einer Partei hin, ist den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 83 Abs. 3 StPO). Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.2; je mit Hinweisen).

3.2. Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2026 lautete wie folgt: "Rechtsanwalt Stefan Lenz, Bern, wird für die Strafverfahren u.a. wegen Amtsgeheimnisverletzung und Amtsmissbrauchs (AK 010 25 1437; AK 010 25 1440-1443; AK 010 25 576-583) zum a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter bestellt". Unbestrittenermassen richten sich die Verfahren mit den Nummern AK 010 25 1437, AK 010 25 1440-1443 sowie AK 010 25 576-583 gegen andere beim Kanton Obwalden tätige Personen als die Vizepräsidentin des Obergerichts von Rotz. Aus den Erwägungen der Verfügung vom 1. April 2026 ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Vorinstanz Rechtsanwalt Lenz als a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter für die Führung der Strafuntersuchung gegen die Vizepräsidentin von Rotz einsetzen wollte. Bei der Formulierung der Dispositiv-Ziffer 1 handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Inwiefern die (selbe) Vorinstanz diese Dispositiv-Ziffer nicht hätte von Amtes wegen berichtigen dürfen, legen die Beschwerdeführer im Verfahren 7B_884/2026 nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht erkennbar.

4.

Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 7B_617/2026 und 7B_884/2026 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, Obergerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler