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7B 589/2024

Bundesgericht · 2024-07-23 · Deutsch CH
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Strafvollzug mit Electronic Monitoring; Nichteintreten | Straf- und Massnahmenvollzug

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. Mai 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2024.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2024 eine Frist bis zum 14. Juni 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wurde die Frist einmalig bis zum 25. Juni 2024 erstreckt. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. Juli 2024 angesetzt, da ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 23.07.2024 7B 589/2024 (7B_589/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 23.07.2024 7B 589/2024 (7B_589/2024) Tribunale federale II Corte di diritto penale 23.07.2024 7B 589/2024 (7B_589/2024)

Strafvollzug mit Electronic Monitoring; Nichteintreten | Straf- und Massnahmenvollzug

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_589/2024 Urteil vom 23. Juli 2024 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Stadler. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Strafvollzug mit Electronic Monitoring; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. April 2024 (VB.2024.00169). Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. Mai 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2024. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2024 eine Frist bis zum 14. Juni 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wurde die Frist einmalig bis zum 25. Juni 2024 erstreckt. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. Juli 2024 angesetzt, da ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 4. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Juli 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Stadler