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7B_562/2023

Einstellung; Rückzug,

Bundesgericht · 2023-11-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen vom 4. September 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. UE220058-O/U/CBA) wurde am 10. November 2023 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

E. 2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_562/2023

Urteil vom 27. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,

2. B.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juni 2023 (UE220058-O/U/CBA).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 4. September 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. UE220058-O/U/CBA) wurde am 10. November 2023 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Demnach erkennt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément